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14.07.2021

Aufgrund von Rückfragen haben die Selbstverwaltungspartner eine Klarstellung zur Abrechnung der teilstationären Behandlungsfälle in der MDC 25 Teilstationäre pädiatrische Diagnostik und Behandlung konsentiert und als lfd. Nr. 16 den bisherigen Klarstellungen hinzugefügt. Damit wird klargestellt, dass die teilstationären pädiatrischen Leistungen der MDC 25 tagesbezogen abzurechnen sind. Bei regelmäßiger oder mehrfacher Behandlung eines Patienten wegen derselben Erkrankung wird bei mehrfacher Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten innerhalb eines Quartals nur ein Fall gezählt. Details entnehmen Sie bitte der Klarstellung. Die Klarstellungen sind im übrigen unverändert.


06.07.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen die Kataloge für die Investitionsbewertungsrelationen 2021 (IBR 2021 für den DRG-Entgeltbereich sowie für den PSY-Entgeltbereich) zur Verfügung.


05.07.2021

Die DKG und der GKV-Spitzenverband haben sich auf ein gemeinsames Verständnis zu den Übermittlungsfristen der Krankenhäuser für die Jahresmeldung 2020 und 2021 sowie des Wirtschaftsprüfertestates an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG geeinigt. Diese Klarstellung stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


01.07.2021

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 30.06.2021).


11.06.2021

Die vom IQTIG akzeptieren Dateien (Teil A, Tabellen 5.1 und 5.2) sind für alle Quartale und alle Standorte gemäß § 8 der Psych-Personalnachweisvereinbarung 2020 (Umsetzungsgrad) hochzuladen. Bitte laden Sie jeweils die komplette Datei hoch, da es innerhalb der einzelnen Registerblätter Verknüpfungen gibt, gespeichert werden jedoch lediglich die Einträge der Tabellen A5.1 und A5.2.


01.06.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem Vorschlagsverfahren für 2022 zur Verfügung.


27.05.2021

Der Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2021 – Systematische Prüfung statistisch ermittelter Kostenausreißer des Datenjahres 2019 – steht ab sofort zum Herunterladen zur Verfügung.


18.05.2021

Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt. Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen.

Durch Artikel 2a des Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde § 24 KHG angepasst und erweitert:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24 KHG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.


07.05.2021

Im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise müssen keine Vereinbarungsdaten mehr im Datenportal eingegeben werden. Die Vereinbarungsdaten werden automatisch übernommen, sobald die AEB-Daten im Rahmen des Psych-Krankenhausvergleichs nach § 4 BPflV für das jeweilige Datenjahr (ab 2020) übermittelt wurden. Liegen die Vereinbarungsdaten noch nicht vor, können Sie wie bisher einen entsprechenden Ausnahmetatbestand auswählen. Das Prozedere der Eingabe und Testierung der Ist-Daten hat sich nicht geändert. Darüber hinaus sind die vom IQTIG akzeptieren Dateien zur PPP-RL (Teil A, Tabellen 5.1 und 5.2) für alle Quartale und alle Standorte hochzuladen. Diese Funktion wird allerdings erst im Laufe der nächsten Wochen zur Verfügung stehen.


30.04.2021

Der Antrag zu dem anhängigen Verfahren S20210005 „Kodierung des Fibrinogenmangels“ ist auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter www.schlichtungsausschuss-19khg.de verfügbar.



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