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07.04.2021

Die Veröffentlichung gemäß § 26d Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) der für eine „erweiterte Corona-Prämie“ anspruchsberechtigten Krankenhäuser steht Ihnen ab sofort zum Herunterladen barrierefrei zur Verfügung


06.04.2021

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 31.03.2021).


23.03.2021

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben nach der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 (Quartalsmeldungen für das Jahr 2021) zur Verfügung.


23.03.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen eine FAQ-Liste mit Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 zur Verfügung. Außerdem stellen wir Ihnen Ausfüllhinweise zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung (Quartalsmeldungen) zur Verfügung.


17.03.2021

Ab sofort steht Ihnen für die Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 im InEK-Datenportal die Möglichkeit zur Übermittlung der Jahresmeldung für das Jahr 2020 an das InEK zur Verfügung.


04.03.2021

Der Antrag zu dem anhängigen Verfahren 200001 „Fallzusammenführung“ ist auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter Liste der Schlichtungsverfahren verfügbar.


02.03.2021

Im Bereich Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden steht eine aktualisierte Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (NUB-DRG) und nach § 6 Abs. 4 BPflV (NUB-PEPP) für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für 2021 zum Herunterladen zur Verfügung. Die Aktualisierung betrifft das Verfahren mit der InEK-Verfahrensbezeichnung „Tagraxofusp“, das auf Grundlage der aktuell verfügbaren Informationen die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllt und somit für 2021 den Status 1 (bisher Status 2) erhält.


01.03.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen die Datensatzbeschreibung und die auszufüllenden Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.

Für die aktuelle PpUG-Weiterentwicklung im Jahr 2021 sind zwingend die aktuell gültigen Dateien zu verwenden. Eine Datenlieferung mit den Dateien aus dem letzten Jahr kann nicht verarbeitet werden und gilt als nicht übermittelt.


01.03.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen die Liste der gem. § 137i Abs. 3a SGB V für das Jahr 2021 ausgewählten Krankenhäuser mit der Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.


01.03.2021

Das InEK ist am 12. Januar 2021 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragt worden, eine geeignete Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2021 unter Anpassung des Konzepts zur Abfrage und Übermittlung von Daten im Sinne des § 137i Abs. 3a SGB V durchzuführen. Ab sofort stellen wir den gezogenen Krankenhäusern die Anlage 2a (Ansprechpartner), Anlage 2b (Bankverbindung) und Anlage 3 (Informationen über die Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen) sowie das Konzept zur Verfügung.



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