Sonderleistung gem. § 26e KHG


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Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung des § 26e KHG haben wir Ihnen in den FAQ zusammengestellt.

Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde der § 26e in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) integriert. Damit geht nach § 26e Absatz 2 KHG die Verpflichtung des InEK einher eine Übersicht über alle Krankenhäuser, die einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln haben, zu veröffentlichen. Anspruch auf die Sonderleistung nach § 26e KHG hat ein Krankenhaus, wenn in dem Krankenhaus im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (dritte unterjährige Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG für das Jahr 2021) mehr als zehn Patientinnen und Patienten behandelt worden sind, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sind und mehr als 48 Stunden gemäß der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 4 und 5 des KHEntgG – Version 2021 für das Datenjahr 2020, Fortschreibung vom 24. November 2020 – beatmet worden sind.

Übersicht der nach § 26e KHG anspruchsberechtigten Krankenhäuser
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Gemäß § 26e Abs. 5 und 6 KHG ermittelt das InEK die Höhe der Prämien für die Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte und den Auszahlungsbetrag für jedes Krankenhaus.

Für die Ermittlung der Prämienhöhen sind gemäß § 26e Abs. 4 KHG von jedem anspruchsberechtigten Krankenhaus bis spätestens zum 31. Juli 2022 daher folgende Angaben an das InEK zu übermitteln:

  1. die Anzahl der Pflegefachkräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Ihrem Krankenhaus beschäftigt waren, umgerechnet in Vollkräfte,
  2. die Anzahl der Intensivpflegefachkräfte, welche als Pflegefachkräfte mindestens 3 Monate in der Intensivpflege tätig waren (als Davon-Angabe von 1.), umgerechnet in Vollkräfte,
  3. die Anzahl der nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des KHEntgG für das Datenjahr 2021 an das InEK gemeldeten Pflegefachkräfte im Krankenhaus, die im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzt waren, umgerechnet in Vollkräfte.

Für die Abgabe der vorgenannten Informationen haben wir die anspruchsberechtigten Krankenhäuser vermerkt. Die Informationen sind aus Gründen der Dokumentation und Datensicherheit zwingend über das InEK-Datenportal abzugeben. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ( https://daten.inek.org/DataPortal/) ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Details zur Registrierung entnehmen Sie bitte den Informationen auf unserer Internetseite. Mit der Abgabe der Informationen können von der Geschäftsführung auch eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter des Krankenhauses beauftragt werden.

Jedes Krankenhaus, das eine Auszahlung aus Bundesmitteln erhalten hat, ist gemäß § 26e Abs. 8 Satz 1 KHG gesetzlich dazu verpflichtet, den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 KHG, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem InEK bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen, die auch die Anzahl der in § 26e Absatz 2 Satz 1 KHG genannten Pflegefachkräfte, die nach § 26e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 KHG mitgeteilte Anzahl der Intensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflegefachkräfte beinhalten muss.

Werden die Bestätigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der entsprechende Betrag bis zum 31. Dezember 2023 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen.

Die Übermittlung der Testate erfolgt über das „DropBox-Verfahren“ im InEK-Datenportal mittels einer im Format „999999999_Testat_Pflegebonus_2022“ benannten pdf-Datei, wobei der Platzhalter „999999999“ durch das jeweilige IK zu ersetzen ist.

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ-Liste (§ 26e KHG) sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals.

Für darüber hinausgehende Fragestellungen zur Umsetzung stehen wir Ihnen gerne per E-Mail dsp@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 93 82-500 unterstützend zur Verfügung.

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