Aktuelles


Barrierefreie Version

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

19.12.2024

Die Vertragspartner nach § 115b Abs. 1 Satz 1 SGB V (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung) haben eine Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 abgeschlossen.  Die Vereinbarung nebst Entgeltbeträgen stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


19.12.2024

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Begleitpersonenzuschlagsvereinbarung aktualisiert und den Zuschlagsbetrag ab dem 01.01.2025 auf 60 Euro angehoben.


19.12.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen den Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems 2025 sowie den aG-DRG-Report-Browser 2025 mit den Kalkulationsergebnissen bei Versorgung in Hauptabteilungen und bei belegärztlicher Versorgung zur Verfügung. Dieser wird im InEK Datenbrowser unter dem Menüpunkt „Datenjahr 2023“ und dem Namen „Datenlieferung Kosten DRG 2023 gruppiert nach 2025 („DRG-Reportbrowser“)“ integriert.


19.12.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen den Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des PEPP-Systems 2025 sowie den PEPP-Browser 2025 mit den Kalkulationsergebnissen für das PEPP-Entgeltsystem zur Verfügung. Dieser wird im InEK Datenbrowser unter dem Menüpunkt „Datenjahr 2023“ und dem Namen „Datenlieferung Kosten PEPP 2023 gruppiert nach 2025 („PEPP-Reportbrowser“)“ integriert.


19.12.2024

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben nach der Nachweismeldungen im Rahmen der PPBV zur Verfügung. Weitere Hinweise zu Ihrer Meldung finden Sie hier.


18.12.2024

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2025 Kompaktversion stellen wir ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2025 zur Verfügung.


18.12.2024

Das Definitionshandbuch der aG-DRG-Version 2025 Kompaktversion stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2025 zur Verfügung.


18.12.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die aktualisierten Hinweise zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung für das Jahr 2025 bereit.


13.12.2024

Gemäß dem im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ergänzten § 5 Absatz 3k des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnet das InEK zur Erhebung eines Zuschlags  zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen einen Prozentsatz für das Kalenderjahr 2025 und veröffentlicht diesen Prozentsatz bis zum 15. Dezember 2024 barrierefrei auf seiner Internetseite. Hiermit veröffentlicht das InEK gemäß § 5 Absatz 3k Satz 5 KHEntgG den Prozentsatz für das Kalenderjahr 2025.
Prozentsatz für das Anwendungsjahr 2025


12.12.2024

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben den DRG-Systemzuschlag für das Jahr 2025 in Höhe von 1,73 € pro Fall vereinbart. Davon entfallen auf die Finanzierung der pauschalierten Zahlungen für die an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’) 1,36 € und auf die Finanzierung der InEK GmbH (Zuschlagsanteil ‚InEK’) 0,37 €. Die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene sowie die aktualisierten Hinweise zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.



seitenübergreifender Abschnitt