Aktuelles


Barrierefreie Version

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

25.08.2020

Der 2. Forschungszyklus misst mit Hilfe deskriptiver und inferenzstatistischer Methoden Veränderungen in den betrachteten Indikatoren und diskutiert die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Einführung des PEPP-Entgeltsystems. Der Endbericht und die dazugehörige explorative Datenumgebung stehen ab sofort zur Verfügung.


19.08.2020

Die Entscheidungen der zweiten Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 29.07.2020 stellen wir Ihnen hiermit zur Verfügung:[Entscheidungen des Schlichtungsausschusses] 

Nach § 19 Abs. 5 KHG entscheidet der Schlichtungsausschuss bis zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung der Medizinischen Dienste (SEG-4) und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (FoKA) bis zum 31. Dezember 2019 als strittig festgestellten Kodierempfehlungen.


04.08.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen den Abschlussbericht zur Entwicklung von Investitionsbewertungsrelationen gem. § 10 KHG für das Jahr 2020 auf unserer Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung.


21.07.2020

Nach § 19 Abs. 5 KHG entscheidet der Schlichtungsausschuss bis zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung der Medizinischen Dienste (SEG-4) und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (FoKA) bis zum 31. Dezember 2019 als strittig festgestellten Kodierempfehlungen.

Die Entscheidungen der ersten Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 24.06.2020 stellen wir Ihnen hiermit zur Verfügung: [Entscheidungen des Schlichtungsausschusses] 

Zukünftig wird über die Tätigkeit und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf der Seite www.schlichtungsausschuss-19khg.de informiert.


08.07.2020

Die InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat zum 08.07.2020 die Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper für das aG-DRG-System sowie für das PEPP-Entgeltsystem ab den für das Jahr 2020 gültigen Versionen aktualisiert.

Insbesondere ist das Erfordernis weggefallen, dass die zu entwickelnden Grouper ausschließlich für Abrechnungszwecke zwischen Krankenhäusern einerseits und Krankenkassen und Krankenversicherungen andererseits eingesetzt werden müssen. Es soll vielmehr künftig ausreichen, dass die Grouper jedenfalls auch für diese Zwecke verwendet bzw. veräußert werden. Entsprechend wurden auch die Regelungen der diesbezüglichen Überprüfung durch InEK angepasst sowie weitere, teilweise redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Vertragslaufzeit wird auch das Folgejahr der jeweiligen Grouper-Version umfassen (also für den Grouper 2021 auch das Jahr 2022). Schließlich wurde, damit Interessenten noch dieses Jahr von den neuen Regelungen profitieren können, die Maximalfrist für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens 2020 einmalig bis zum 15.12.2020 verlängert. Die entsprechenden aktualisierten Vertragsfassungen wird InEK Interessenten auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Hintergrund der Aktualisierung ist unter anderem eine Abstimmung zwischen InEK und dem Bundeskartellamt. Obwohl InEK das Kartellrecht für nicht anwendbar hält und auch im Übrigen die Auffassung des Bundeskartellamts nicht teilt, konnte sich InEK auf eine Aktualisierung der Lizenzbedingungen einlassen. Grund hierfür sind aus Sicht der InEK insbesondere die durch das MDK Reformgesetz zum 01.01.2020 eingeführten Änderungen im Abrechnungsbetrieb, durch die nach Auffassung von InEK ihr gesetzlicher Auftrag implizit erweitert wurde.

Durch die mit dem Bundeskartellamt erzielte Einigung konnte InEK zudem einen Zustand der Rechtsunsicherheit sowohl für die aktuellen als auch für künftige Lizenznehmer vermeiden.


01.07.2020

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2018 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 30.06.2020).


24.06.2020

Die Informationen zum Erfolg der verpflichteten Krankenhäuser gem. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation für das Datenjahr 2018 stehen ab sofort zur Verfügung.


24.06.2020

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 hat mit § 22 Abs. 2 KHG die Selbstverwaltungspartner beauftragt, die Vergütung der von Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 KHG erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Abrechnungsverfahren, zu vereinbaren. Dabei wurde auch eine Klarstellung zur FPV geeinigt, wonach bei Verlegungen aus einem Krankenhaus in eine Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge nach § 3 FPV anzuwenden hat. Gleiches gilt bei einer Verlegung aus einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG in ein Krankenhaus. Die Klarstellungen wurden entsprechend um eine neue Nr. 15 ergänzt. Die aktualisierte Fassung der Klarstellungen stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


04.06.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem Vorschlagsverfahren für 2021 zur Verfügung.


20.05.2020

Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I, Nr. 23 vom 22.05.2020, S. 1018) wird in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt.

Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen. Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2020 und zum 15.10.2020 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24 KHG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.

Häufig auftretende Fragen haben wir Ihnen in einer FAQ zusammengestellt.



seitenübergreifender Abschnitt