Im Rahmen der Einführung des G-DRG-Systems wurde in § 17b Abs. 8 KHG verankert, dass eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des G-DRG-Vergütungssystems durchzuführen ist. Das InEK hat in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Auswertungen der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten der Krankenhäuser im Internet veröffentlicht (Datenjahre 2004 - 2007). Mit Umsetzung dieser ersten Stufe der Begleitforschung konnten allerdings noch nicht alle Anforderungen des Gesetzgebers vollständig erfüllt werden.
Einzelne der im Rahmen der Begleitforschung zu beantwortenden Fragen lassen sich nicht allein aus Routinedaten beantworten. Entsprechend muss die Datengrundlage erweitert werden, um die Auswirkungen des G-DRG-Systems, wie vom Gesetzgeber gefordert, untersuchen zu können. Hierfür führt das IGES Institut im Auftrag des InEK schriftliche Befragungen durch. Mit diesen Befragungen richtet sich das IGES sowohl an die Krankenhäuser, die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen und die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung als auch an weitere beteiligte Akteure, wie z.B. die Verbände der Krankenhausträger, die Verbände der Kostenträger, die Gesundheits- und Sozialministerien des Bundes und der Länder, Ärztekammern und zahlreiche andere Institutionen.
Die Befragung wird nahezu vollständig anonym durchgeführt (lediglich die Befragung der beteiligten Akteure im Gesundheitswesen wird nicht anonym durchgeführt). Die Anonymität der Erhebungsergebnisse wird durch einen Datentreuhänder gewährleistet. Die ausgefüllten und an den Datentreuhänder zurück gesendeten Fragebögen werden ohne Name und Anschrift des Befragten an das IGES Institut zur Erfassung und Auswertung weitergegeben. Eine Identifikation des Befragten ist damit ausgeschlossen.
Eine umfangreiche Beteiligung an der Befragung ist für die Beantwortung einer Reihe von Forschungsfragen und somit für die Begleitforschung insgesamt von herausragender Bedeutung. Durch die Einschaltung eines Datentreuhänders ist die Anonymität des Rücklaufes gewährleistet. Nur durch vollständig ausgefüllte und zeitnah an den Datentreuhänder zurückgesendete Fragebögen kann eine umfassende und repräsentative Datenbasis für die Begleitforschung nach § 17b Abs. 8 KHG geschaffen werden. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der privaten Krankenversicherung) und das InEK bitten als Auftraggeber der Begleitforschung daher alle Befragten um aktive Beteiligung.