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14.05.2024

Gemäß dem im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ergänzten § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein aktualisiertes Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 des KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die aktualisierten Erlösvolumen für das Anwendungsjahr 2024 auf seiner Internetseite.

Aktualisiertes Kindererlösvolumen für das Anwendungsjahr 2024


03.05.2024

Am 28.03.2024 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Demnach sind quartalsweise Strukturdaten und Daten zu ärztlichem Personal gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG an das InEK zu übermitteln. Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien auf Bundesebene veröffentlichen wir die Informationen und Dokumente für die quartalsweise Datenlieferung gemäß § 21 Abs. 7 KHEntgG für das Datenjahr 2024.

Das Krankenhaustransparenzgesetz führt außerdem zu einigen Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und damit der zugehörigen Datensatzbeschreibung. Um allen Krankenhäusern eine möglichst lange Vorbereitungszeit für die im Juli 2024 anstehende erste quartalsweise Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG (Lieferfrist 15.07.2024) zu geben, veröffentlichen wir heute eine angepasste Datensatzbeschreibung, die auch für die quartalsweise Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG zum 15.07.2024 Anwendung findet. In dieser angepassten Datensatzbeschreibung haben wir folgende Änderungen aufgenommen:  Ergänzung um die Dateien Arztpersonal und Arztqualifikation_Standort sowie Ergänzung der Hebammen in der Datei Pflegepersonal.

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG hier zur Verfügung.


03.05.2024

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde die unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Absatz 3b KHEntgG aufgenommen:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme. Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.


16.04.2024

Am 28.03.2024 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und damit der zugehörigen Datensatzbeschreibung.

Um allen Krankenhäusern eine möglichst lange Vorbereitungszeit für die bereits im Juni 2024 anstehende erste unterjährige Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b Nr. 1 KHEntgG (Lieferfrist 15.06.2024) zu geben, veröffentlichen wir heute eine angepasste Datensatzbeschreibung, die für die erste unterjährige Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG zum 15.06.2024 Anwendung findet.

In dieser angepassten Datensatzbeschreibung haben wir folgende Änderungen aufgenommen:  Haupt- und Nebendiagnosen, Operationen und Prozeduren sowie Beatmungsstunden sind nach dem tatsächlichen Behandlungsstandort zu gliedern. Des Weiteren wird der Entgeltbereich ‚HYB‘ für die spezielle sektorengleiche Vergütung in den fallbezogenen Dateien aufgenommen.

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG für die Datenübermittlung zum 15.06.2024 (Datenjahr 2024) zur Verfügung.


09.04.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die Kataloge für die Investitionsbewertungsrelationen 2024 (IBR 2024 für den DRG-Entgeltbereich sowie für den PSY-Entgeltbereich) zur Verfügung.


08.04.2024

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2022 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 31.03.2024).


19.03.2024

Die Liste der zertifizierten Grouper für die aG-DRG-Version 2024 A12 (Neuer Aufnahmegrund 12 „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“) finden Sie auf der Zertifizierungsseite.


26.02.2024

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit der FPV-Änderungsvereinbarung konsentiert, Anlage 3c aus der bisherigen Fassung des Fallpauschalen-Katalogs 2024 zu streichen. Die Bewertungsrelationen im Pflegeerlös-Katalog für Hybrid-DRGs werden nicht benötigt, da sie nach der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung nicht zur Abrechnung gelangen. Ab sofort stellen wir Ihnen die vorgenannten Vereinbarungen sowie den aktualisierten Fallpauschalen-Katalog 2024 ohne Anlage 3c zur Verfügung.


20.02.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen den aG-DRG-Report-Browser 2024 mit den Kalkulationsergebnissen bei Versorgung in Hauptabteilungen und bei belegärztlicher Versorgung - in der bisherigen Form zum Herunterladen - zur Verfügung.


07.02.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen gem. § 137i Abs. 4a SGB V für das Jahr 2024 die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grundlage des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung übermittelt haben, zur Verfügung.



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