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25.11.2024

Im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG werden kontinuierlich Anpassungen an den Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund von Gesetzesänderungen und Vereinbarungen eingearbeitet.

Zum einen sind gemäß Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024 die Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäuser zu übermitteln (ab Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b Nr. 3 KHEntgG, dritte unterjährige Datenlieferung 2024).

Zum anderen sind gemäß Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom 22.03.2024 und dem Medizinforschungsgesetz Informationen über die Leistungsgruppen zu erfassen (ab Datenlieferung gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG für das Datenjahr 2024 sowie Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG und Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG für das Datenjahr 2025).

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG hier zur Verfügung.


21.11.2024

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen (Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV) für das Jahr 2025 zur Verfügung.


14.11.2024

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Wirtschaftsprüfertestaten gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG und den Angaben aus den Vereinbarungsunterlagen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


11.11.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen erste Informationen zur weiteren Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2025 zur Verfügung.

 

Die Anschreiben zur Übermittlung der Auswertungsergebnisse des InEK werden ab Montag, den 11.11.2024, per E-Mail und Fax an die ermittelten Krankenhäuser versendet.


11.11.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen eine FAQ mit ersten Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUGV 2025 zur Verfügung. Wir werden die FAQ sukzessive ergänzen.


04.11.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die aktualisierten Hinweise zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung für das Jahr 2025 bereit.


04.11.2024

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2024/2025 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.


04.11.2024

Das Definitionshandbuch der aG-DRG-Version 2024/2025 stellen wir ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.


04.11.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die aktuelle Übersicht der CCL-Matrix-Änderungen für das Jahr 2025 bereit.


31.10.2024

Der Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) wird bei der Berechnung des Pflegepersonalquotienten gemäß § 137j SGB V benötigt, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der Pflegeaufwand am Standort eines Krankenhauses wird mit Hilfe des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittelt. § 137j SGB V sieht eine jährliche Aktualisierung des Pflegelast-Katalogs vor. Darüber hinaus ist der Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand auch gemäß § 137i SGB V jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog weist für alle vollstationären Fallpauschalen des aG-DRG-Katalogs für 2025 und die über „Hybrid-DRGs“ vergüteten Leistungen ein tagesbezogenes Relativgewicht für den Pflegeaufwand eines Patienten aus. Details werden in den „Erläuterungen zum Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) – Version 2025“ ausführlich beschrieben.

Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) Version 2025



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