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13.12.2024

Veröffentlichung gemäß § 5 Absatz 3k Satz 5 des KHEntgG

Gemäß dem im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ergänzten § 5 Absatz 3k des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnet das InEK zur Erhebung eines Zuschlags  zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen einen Prozentsatz für das Kalenderjahr 2025 und veröffentlicht diesen Prozentsatz bis zum 15. Dezember 2024 barrierefrei auf seiner Internetseite. Hiermit veröffentlicht das InEK gemäß § 5 Absatz 3k Satz 5 KHEntgG den Prozentsatz für das Kalenderjahr 2025.
Prozentsatz für das Anwendungsjahr 2025


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