Gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, NUB) melden die an der Vereinbarung nach § 11 KHEntgG beteiligten Krankenkassen Art und Höhe der vereinbarten NUB-Entgelte an die Vertragsparteien auf Bundesebene. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit § 1 Abs. 4 der NUB-Vereinbarung das InEK mit der Entgegennahme der Krankenkassen-Meldungen gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG beauftragt. Zur Vereinfachung der Meldung steht den für die Meldungen zuständigen Mitarbeitenden der Krankenkassen im InEK-Datenportal eine entsprechende Möglichkeit zur strukturierten elektronischen Übermittlung zur Verfügung. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Details zur Registrierung und zur Nutzung des Datenportals finden Sie im dazugehörigen Handbuch.