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27.09.2016

Die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) haben die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das Jahr 2017 unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat erneut angepasst.


27.09.2016

Die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) haben die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) für das Jahr 2017 unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat erneut angepasst.


27.09.2016

Das Definitionshandbuch der G-DRG-Version 2015/2017 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2017 zur Verfügung.


27.09.2016

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2015/2017 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.


27.09.2016

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die G-DRG-Version 2015/2017 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


27.09.2016

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die PEPP-Version 2015/2017 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


27.09.2016

Aktuelle Dokumente zu den Abrechungsbestimmungen 2017 und dem Fallpauschalen-Katalog 2017 wurden bereitgestellt.


27.09.2016

Nach ausführlicher Beratung der Fach- und Entscheidungsgremien der Vertragsparteien auf Bundesebene konnte der PEPP-Entgeltkatalog für 2017 und die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen konsentiert werden, die wir Ihnen ab sofort auf unserer Internetseite zur Verfügung stellen.


27.09.2016

Die Aufstellung von NUB-Leistungen mit Status 1 in 2016, für die für 2017 keine Anfrage erforderlich ist, stellen wir Ihnen im Bereich Aufstellung von NUB-Leistungen mit Status 1 in 2016 zur Verfügung.


27.09.2016

Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das DRG-Institut ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag betragen  623,75 €.



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