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20.05.2020

Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I, Nr. 23 vom 22.05.2020, S. 1018) wird in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt.

Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen. Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2020 und zum 15.10.2020 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24 KHG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.

Häufig auftretende Fragen haben wir Ihnen in einer FAQ zusammengestellt.


29.04.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Auswertungen der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2018 im Rahmen der Begleitforschung in Form einer Web-Anwendung zur Verfügung.


02.04.2020

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2018 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 31.03.2020).


20.03.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Kataloge für die Investitionsbewertungsrelationen 2020 (IBR 2020 für den DRG-Entgeltbereich sowie für den PSY-Entgeltbereich) zur Verfügung.


18.03.2020

Der Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2020 – Systematische Prüfung statistisch ermittelter Kostenausreißer des Datenjahres 2018 – steht ab sofort zum Herunterladen zur Verfügung.


17.03.2020

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben nach der PpUG-Nachweisvereinbarung (Quartalsmeldungen für das Jahr 2020) zur Verfügung.


09.03.2020

Im Bereich Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden steht eine aktualisierte Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 4 BPflV für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für 2020 zum Herunterladen zur Verfügung. Die Aktualisierung betrifft ausschließlich das Verfahren mit der InEK-Verfahrensbezeichnung „Polatuzumab Vedotin“, das auf Grundlage der verfügbaren Informationen die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung erfüllt und somit für 2020 den Status 1 (bisher Status 2) erhält.


09.03.2020

Im Bereich Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden steht eine aktualisierte Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für 2020 zum Herunterladen zur Verfügung. Die Aktualisierung betrifft ausschließlich das Verfahren mit der InEK-Verfahrensbezeichnung „Polatuzumab Vedotin“, das auf Grundlage der verfügbaren Informationen die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllt und somit für 2020 den Status 1 (bisher Status 2) erhält.


14.02.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen gem. § 137i Abs. 4a SGB V für das Jahr 2020 die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung übermittelt haben, zur Verfügung.


04.02.2020

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Empfehlung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten gemäß § 6 BPflV vereinbart. Ab sofort stellen wir Ihnen die Empfehlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten sowie die Hilfestellung für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten gem. § 6 BPflV zur Verfügung.



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