Inhalt
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenband, den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) mit § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV beauftragt, die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BPflV, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben den Nachweis für die Datenjahre 2016 bis 2019 auf Grundlage der Psych-PV mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 geregelt. Ab dem Jahr 2020 gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 136a Abs. 2 SGB V festzulegenden Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal.
Mit den unten stehenden Vereinbarungen regeln die Vertragsparteien die Ausgestaltung und die Datenübermittlung für den Nachweis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV ab dem Jahr 2020 bzw. 2022.
Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV dem InEK und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV die Einhaltung der vom G-BA nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag nach § 3 BPflV vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal nachzuweisen.
Der Nachweis umfasst die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, den Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen sowie den Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung. Für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen.
Die Angaben zur vereinbarten Stellenbesetzung sind im Rahmen der Vereinbarung nach § 11 BPflV für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum in der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) zu dokumentieren und im Rahmen des Psychiatrie-Krankenhausvergleichs nach § 4 BPflV zu übermitteln.
Grundlage des Nachweises zur tatsächlichen Stellenbesetzung und zur zweckentsprechenden Mittelverwendung ist eine mindestens nach Berufsgruppen und Leistungsbereichen differenzierende Vollkräftestatistik des Krankenhauses oder Personalkostenverrechnung, die eine sachgerechte Abgrenzung der Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 und eine sachgerechte Zuordnung zu den Fachgebieten gemäß § 3 Absatz 1 gewährleistet.
Für den Nachweis der Einhaltung der vom G-BA nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Vorgaben sind der Umsetzungsgrad und die Erfüllung der personellen Mindestanforderungen des G-BA für den Regeldienst am Tag gemäß § 7 PPP-RL zu ermitteln und differenziert nach Fachgebieten sowie quartals-, standort- und berufsgruppenbezogen, entsprechend den Tabellen A5.1 und A5.2 der Anlage 3 PPP-RL, nachzuweisen.
Die Tabellen A5.1 und A5.2 sind vom Krankenhaus an das InEK zu übermitteln. Soweit für das Nachweisverfahren nach PPP-RL quartalsbezogene Übermittlungen festgelegt sind, werden die quartalsbezogenen Nachweise eines Kalenderjahres gemeinsam an das InEK übermittelt.
Das Krankenhaus hat die Nachweise zur tatsächlichen Stellenbesetzung und den Nachweis zur zweckentsprechenden Mittelverwendung einschließlich der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers bis zum 31.03. jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr gemäß der Anlage an das InEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV zu übermitteln. Sofern die erforderlichen Unterlagen zu dem gesetzlich vorgegebenen Termin noch nicht vorliegen, hat eine Nachmeldung innerhalb von zwei Monaten bis zum 31.05. zu erfolgen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Vereinbarungen.
- Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2020
- 2019_12_20_PPNV2020_20.12.2019_final.pdf (67,95 kB) Download-Hilfe?
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- Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022
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