Sonderleistung gem. § 26d KHG


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Mit dem durch das Gesetz zu Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen neu eingefügten § 26d in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) „Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“ geht die Verpflichtung des InEK einher, eine Auflistung der Krankenhäuser, die Anspruch auf eine „erweiterte Corona-Prämie“ haben, und das ihnen zustehende Prämienvolumen zu veröffentlichen. Anspruch auf eine Sonderleistung haben zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren. Die Aufstellung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser und deren Prämienvolumen stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen barrierefrei zur Verfügung.

 

Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der dritten unterjährigen Datenlieferung gem. § 24 KHG (Lieferung bis 15.01.2021, entlassene Fälle bis 31.12.2020) unter Verwendung der übernommenen Fälle (nicht abgewiesen) mit dem Zusatzkode ICD-Kode U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.

Sonderleistungen
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