Inhalt
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft) durch Neufassung des § 295 Absatz 1b Satz 4 SGB V beauftragt, für die Dokumentation der Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) einen neuen bundeseinheitlichen Katalog zu vereinbaren.
Ab dem 01.07.2018 wird die Dokumentation der bisherigen vier Leistungsschlüssel (PIA-001 bis PIA-004) durch die neue PIA-Dokumentation mit Basisleistungs- und Zusatzleistungsschlüssel abgelöst. Die Verschlüsselung der Basisleistungsschlüssel erfolgt tagesbezogen. Pro Mitarbeiter und Leistungsart ist ein Leistungsschlüssel je Tag zu vergeben, der dem zeitlichen Gesamtaufwand der von einem Mitarbeiter erbrachten Leistungsart an diesem Tag entspricht. Die Zusatzleistungsschlüssel liefern ergänzende Informationen über die medizinischen Inhalte der erbrachten Leistungen bzw. das Behandlungssetting. Sie werden (vgl. Anlage 1 zur PIA-Doku-Vereinbarung).
In den PIAs der fünf Bundesländer mit Vereinbarungen zu Einzelleistungsvergütungen (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) müssen lediglich die Zusatzleistungsschlüssel dokumentiert werden. Die Basisleistungsschlüssel werden aus den abgerechneten Entgelten durch das InEK abgeleitet (vgl. Anlage 2 zur PIA-Doku-Vereinbarung bzw. PIA-Doku-Vereinbarung-Änderungsvereinbarung vom 30.11.2020).
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