Vereinbarung


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Interessierte Krankenhäuser können nach Abschluss einer Vereinbarung an der Kostenkalkulation teilnehmen. Teilnehmen können alle Krankenhäuser, die nach Maßgabe des KHG Anspruch auf (ggf. nur teilweise) Investitionsförderung haben. Hochschulkliniken werden dabei wie ein nach KHG förderfähiges Krankenhaus behandelt. Bitte senden Sie die Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das InEK und fügen Sie der Vereinbarung unbedingt die ausgefüllten Anlagen 3 (Checkliste) und 4 (Projektteam, Bankverbindung) bei. Ohne Anlage 3 (Checkliste) ist eine Entscheidung über die Teilnahme an der Kalkulation nicht möglich. Die Anlagen 1 und 2 dienen beispielhaft der Einschätzung des Kalkulationsaufwands hinsichtlich der ergänzenden Informationen, die ein Krankenhaus an das InEK übermitteln muss. Die Anlagen 1 und 2 werden daher nicht an das InEK gesendet.
Nach Gegenzeichnung durch das InEK erhält das Krankenhaus ein Originalexemplar der Kalkulationsvereinbarung für seine Unterlagen zurück. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass gem. §17b Abs. 5 KHG kein Anspruch auf Teilnahme an der Kostenkalkulation besteht. Die pauschalierte Vergütung gemäß § 17b Abs. 5 KHG wird in § 7 der Kalkulationsvereinbarung geregelt.

03.04.2012: Kalkulationsvereinbarung Investitionskosten
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03.04.2012: Anlage 1 (Datensatzbeschreibung)
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03.04.2012: Anlage 2 (Informationen zur Kalkulationsgrundlage 2012)
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05.10.2023: Anlage 3 (Checkliste PDF)
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05.10.2023: Anlage 3 (Checkliste XLS)
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12.01.2015: Anlage 4 (Projektteam Bankverbindung)
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