Inhalt
Entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 KHEntgG (NUB-Vereinbarung) haben wir zum 31.01.2021 allen Krankenhäusern, die fristgerecht bis zum 31.10.2020 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingesandt haben, eine Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.
Gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung stellen wir eine Aufstellung der Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser zum Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 2 der NUB-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der tabellarischen Übersicht wiederholt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung war zu prüfen, ob für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung für die angefragten Methoden/Leistungen durch Beteiligung am so genannten strukturierten Dialog („Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems“, siehe www.g-drg.de) zu erreichen. In Umsetzung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung konnten Verfahren, die früher als zu Beginn des Jahres 2017 in deutschen Krankenhäusern bereits etabliert waren, nicht mit Status 1 versehen werden.
Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der angefragten Methode/Leistung im Verhältnis zu den typischerweise bei diesen Fällen vergüteten DRGs von relevanter Höhe waren.
Die Prüfergebnisse sind in vier Kategorien (Status 1 - 4) dargestellt. Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllen. Für diese Methoden/Leistungen ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2021 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zulässig.
Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, welche den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügen. Für diese Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2021 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht zulässig.
Status 3 für die Kennzeichnung angefragter Methoden/Leistungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten, wurde wegen vollständiger Bearbeitung aller Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht vergeben.
Mit Status 4 wurden die angefragten Methoden/Leistungen gekennzeichnet, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG unplausibel oder nicht nachvollziehbar waren (die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methoden/Leistungen konnten im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht ausreichend dargestellt werden). Für diese Anfragen liegen entsprechend keine Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vor. Gemäß der aktualisierten Verfahrenseckpunkte vom 01.09.2020 haben wir die anfragenden Krankenhäuser darauf hingewiesen, dass für mit Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in begründeten Einzelfällen krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden können, soweit noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2021 vorliegt.
Eine weitere Bearbeitung der mit Status 4 versehenen Anfragen erfolgt nicht.
Angefragte Methoden/Leistungen, für die je nach inhaltlicher Differenzierung zwei verschiedene Status-Kennzeichnungen vergeben werden mussten, sind als gesonderter Block in der Aufstellung aufgeführt. Eine dazugehörige Fußnote erläutert die jeweilige Status-Kennzeichnung für die inhaltliche Differenzierung.
Für das Verfahren des Jahres 2021 enthalten die Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für die im Rahmen des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG angefragten Methoden/Leistungen Informationen bezüglich § 137h Abs. 1 Satz 1 SGB V.
In nachfolgender Übersicht sind die angefragten Methoden/Leistungen sowie die Anzahl der Anfragen für das Jahr 2021 aufgeführt:
Status für 2021 | Anzahl Verfahren | Anzahl Anfragen* |
Status 1 | 214 | 43.712 |
Status 2 | 530 | 25.099 |
Status 3 | 0 | 0 |
Status 4 | 29 | 1.887 |
differenzierter Status** | 36 | 4.803 |
ausgesetzt bis zur abschließenden Entscheidung*** | 9 | 78 |
Gesamt | 818 | 75.579 |
* inklusive stellvertretend gestellte Anfragen
** zum Beispiel Status 1 bzw. 2 mit entsprechender Fußnote
*** bis zur abschließenden Entscheidung durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG ausgesetzt
- 02.03.2021: Dieser Text als PDF
- Information_zur_aktualisierten_Aufstellung_NUB_2021_210302.pdf (521,68 kB) Download-Hilfe?
- 02.03.2021: Aktualisierte Aufstellung der Informationen nach §6 Abs. 2 KHEntgG
- Aktualisierte Aufstellung_Informationen_NUB-DRG_2021_2103002.pdf (211,41 kB) Download-Hilfe?