DRG Systemjahr 2004 Datenjahr 2002


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 Ersatzvornahme nach § 17b Abs. 7 KHG - DRG-System für das Jahr 2004 

 Die Selbstverwaltungspartner (Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung und Deutsche Krankenhausgesellschaft) sind nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) mit der Entwicklung und Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystems beauftragt. Für den Fall, dass sich die Selbstverwaltungspartner nicht einigen können und das Scheitern erklärt wird, führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eine Ersatzvornahme nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mittels Rechtsverordnung durch.
 Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) das Scheitern der Selbstverwaltungspartner für die Bereiche DRG-Fallpauschalen-Katalog, Zusatzentgelte-Katalog und Abrechnungsbestimmungen erklärt.
 Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat darauf hin eine entsprechende Rechtsverordnung erarbeitet. Diese „Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004“ (KFPV 2004) wurde am 13. Oktober 2003 von Frau Bundesministerin Ulla Schmidt unterzeichnet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.10.2003 (BGBl. I S. 1995). Die Verordnung beinhaltet neben dem Verordnungstext mit den Abrechnungsbestimmungen auch den DRG-Fallpauschalen-Katalog 2004 (G-DRG Version 2004). Das Bundesministerium veröffentlicht darüber hinaus auch die amtliche Begründung, die an den gegenüber dem Referentenentwurf veränderten Stand der Verordnung angepasst wurde.
 Im November 2003 rechnen bereits über 900 Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem DRG-Fallpauschalensystem ab. Im Jahr 2004 sind alle Krankenhäuser verpflichtet, auf das Fallpauschalensystem umzustellen. Ausgenommen sind nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG lediglich Einrichtungen der Psychiatrie sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin. Darüber hinaus können nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG „besondere Einrichtungen“ unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden. Die Voraussetzungen sollten ebenfalls von den Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Mit Schreiben vom 30. September 2003 hat die DKG auch in diesem Punkt das Scheitern der Selbstverwaltungspartner erklärt. Im Rahmen einer weiteren Ersatzvornahme hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Datum vom 27. November 2003 den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004“ (Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2004 – FPVBE 2004) vorgelegt. Nach Anhörungen von Ländern und Verbänden wurde die endgültige Fassung der Verordnung am 19.12.2003 unterzeichnet.

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