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Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die folgenden Verfahrenseckpunkte für Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV für das aktuelle Datenjahr geeinigt:
(1) Das InEK nimmt die Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV der Krankenhäuser stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen.
(2) Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV können vom Zeitpunkt der Eröffnung des Anfrageverfahrens ausschließlich online an das InEK übermittelt werden.
(3) Die im Anwenderhandbuch des Datenportals aufgeführten Ausfüllhinweise für die einzelnen auszufüllenden Felder sowie einige Beispiele für die wichtigsten Pflichtfelder sind zwingend zu beachten.
(4) Durch frühzeitiges Absenden der Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV unterstützen Sie die detaillierte Bearbeitung der Anfragen. Sie verschaffen darüber hinaus dem InEK die Möglichkeit, Rückfragen zu komplexen Sachverhalten zu stellen.
(5) Die Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV müssen mit Ablauf des 31. Oktober im InEK eingegangen sein. Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht berücksichtigt werden.
(6) Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV, bei denen die Pflichtfelder nicht vollständig ausgefüllt wurden, können nicht an das InEK übergeben werden.
(7) Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV, die unplausible oder nicht nachvollziehbare Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; im günstigsten Falle erhält eine solche Anfrage das Prüfergebnis „Status 4“ („Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt.“). Für diese Methode/Leistung kann in begründeten Einzelfällen dann gemäß § 6 Abs. 4 BPflV i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart werden, soweit noch keine Budgetvereinbarung vorliegt.
(8) Das Krankenhaus hat im InEK Datenportal regelmäßig zu prüfen, ob seine Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV erfolgreich übermittelt wurde. Das Krankenhaus erhält vom InEK nur für die Anfragen eine Antwort per E-Mail bei denen auf eine fehlerhafte Übermittlung hingewiesen wird. Bei fehlerhafter Übermittlung kann das Krankenhaus innerhalb der Anfragefrist die im InEK Datenportal gespeicherte Anfrage korrigieren und erneut an das InEK übermitteln. Eine fehlerhafte Übermittlung liegt vor, wenn die Pflichtfelder unplausibel gefüllt sind. Das Krankenhaus hat innerhalb von 15 Werktagen die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage an das InEK im InEK Datenportal zu überprüfen. Treten nach Überprüfung seitens des Krankenhauses Unstimmigkeiten auf, kann hierzu das InEK per E-Mail NUB-PEPP@inek-drg.de kontaktiert werden. Erfolgt die Überprüfung zur erfolgreichen Übermittlung der Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV nach Ablauf des 02. November, gilt die entsprechende Anfrage als nicht gestellt und wird im weiteren Verfahren nach § 6 Abs. 4 BPflV nicht berücksichtigt.
(9) Eine erfolgreiche Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV sollte ausführlich auf
- die Beschreibung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (insbesondere Darstellung der Neuheit),
- die Beschreibung der Patienten, die mit der neuen Methode/Leistung behandelt werden sollen,
- die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode verursachten Mehrkosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt),
- die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingesparten Kosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt) sowie
- die Begründung, warum die neue Methode/Leistung im gegenwärtigen PEPP-System nicht sachgerecht abgebildet ist,
eingehen. Eine einfache Auflistung von Methoden/Leistungen oder ein einfacher Hinweis auf Kosten reicht für eine erfolgreiche Bearbeitung der Anfrage nicht aus. Können die (Mehr-)Kosten nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Oktober ermittelt werden, kann alternativ eine ausführliche, nachvollziehbare Beschreibung des Aufwandes angegeben werden.
(10) Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV können jeweils nur für das PEPP-System im folgenden Kalenderjahr gestellt werden, d.h. beispielsweise im Jahr 2019 für das PEPP-System 2020 und gelten somit nur für ein Jahr. Alle mit dem Prüfergebnis „Status 1“ versehenen Anfragen werden bei der Weiterentwicklung des PEPP-Systems im Folgejahr automatisch auf die Möglichkeit zur Integration in das PEPP-System geprüft.
(11) Wurde für das laufende Jahr ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist aus Sicht des Krankenhauses die mit diesem Entgelt zu vergütende Methode/Leistung weiterhin nicht sachgerecht im PEPP-System abgebildet, muss im Folgejahr eine erneute Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV gestellt werden.
(12) Das InEK stellt den Krankenhäusern für ihre Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Antwort über das Prüfergebnis (Information gemäß § 6 Abs. 4 BPflV i. V. m. § 6 Abs. 2 KHEntgG) im InEK Datenportal zur Verfügung. Hierüber wird das Krankenhaus per E-Mail informiert.
(13) Konnten aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht alle Anfragen bearbeitet werden, sind die betroffenen Krankenhäuser darüber in Kenntnis zu setzen, welche Anfragen nicht bearbeitet werden konnten. Gleichzeitig sind die Anfragenden darüber zu informieren, dass die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 4 BPflV i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in diesem Fall auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.
(14) Die Meldungen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 7 KHEntgG der an der Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beteiligten Krankenkassen nimmt das InEK stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen. Die Meldungen über Art und Höhe des Entgelts (inkl. der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und der vom Krankenhaus vorzulegenden ausführlichen Beschreibung der Methode/Leistung) sind von den Krankenkassen ausschließlich in elektronischer Form an das InEK übermittelt werden. Verwenden Sie dazu bitte ausschließlich das InEK-Datenportal. Das Erfassungsformular steht unter dem Menüpunkt: Krankenkasse: NUB-PEPP-Meldungen im Datenportal zur Verfügung. Es ist zugänglich, nach vorheriger Anmeldung auf der Seite Stammdatenpflege /Funktionen/Krankenkasse.
Im Handbuch unter dem Kapitel: NUB-PEPP-Meldungen sind die Verfahrensschritte detailliert beschrieben. Bei Rückfragen zum Datenportal wenden Sie sich bitte an die Datenstelle: Anfragen@datenstelle.de Telefon: 02241-9382-38.
- 01.09.2024: Verfahrenseckpunkte für 2025
- Verfahrenseckpunkte_NUB-PEPP_2025.pdf (391,61 kB) Download-Hilfe?