Inhalt
Zur Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.
Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):
(Stand: 10.11.2021)
Übersicht:
6. Pädiatrische Intensivmedizin
8. Neurologische Schlaganfalleinheit (Stroke Unit)
9. Neurologische Frührehabilitation
Frage 1.1: Bis wann müssen wir die geforderten Strukturdaten gem. § 5 PpUGV an das InEK übermitteln?
Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV sind Sie zur Konkretisierung des Geltungsbereichs der Pflegepersonaluntergrenzen verpflichtet, dem InEK bis zum 15.12.2021 Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2020 darzulegen.
Zudem ist bis zum 15.12.2021 im InEK-Datenportal anzugeben, wenn Fachabteilungen oder Stationen, welche nach § 5 Abs. 3 PpUGV mitzuteilen sind, oder pflegesensitive Bereiche, die das InEK nach § 3 Abs. 2 und 3 PpUGV ermittelt hat, ersatzlos weggefallen sind. Wenn in der Zwischenzeit im Vergleich zum Datenjahr 2020 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV ebenfalls im InEK-Datenportal zu melden.
Frage 1.2: Ist es möglich eine Fristverlängerung für die Übermittelung der Strukturdaten gem. § 5 PpUGV zu erhalten?
Antwort: Wenn die Daten gem. § 5 PpUGV nicht fristgerecht übermittelt werden können, haben Sie gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung (in der Fassung vom 02.03.2021) die Möglichkeit, sich vor Fristablauf aktiv um eine Fristverlängerung bis zum 15.01.2022 zu bemühen. Vor Fristablauf kann die Fristverlängerung im InEK Datenportal nach dem erfolgreichen Anlegen der "Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV" über den Button "Fristverlängerung anfordern" beantragt werden. Nach erfolgreicher Anforderung der Fristverlängerung erhalten Sie eine entsprechende Bestätigungsmail vom InEK.
Frage 1.3: Kann man eine bereits übermittelte Meldung der Daten nach § 5 Abs. 3 PpUGV im InEK-Datenportal noch anpassen?
Antwort: Eine erfolgreich ans InEK gesendete Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV kann von meldeberechtigten Personen im InEK-Datenportal innerhalb der entsprechenden Frist im Bereich „Pflege-Portal“ unter dem Menüpunkt "Pflegepersonaluntergrenzen unter „Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV" anhand des Buttons "Datensatz ändern" angepasst werden.
Beachten Sie bitte, dass sofern Sie bereits Umbenennungen oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV) für das Datenjahr 2020 (PpUGV 2022) gemeldet haben, diese durch die Aktion "Datensatz ändern" gelöscht werden. Alle Umbenennungen oder strukturelle Veränderungen sind dann erneut an das InEK zu übermitteln. Strukturveränderungen, die das Vorjahr (PpUGV 2021) betreffen, bleiben unverändert bestehen.
Frage 1.4: Im Anschreiben des InEK wurden Leistungsbereiche auf der Grundlage der Indikatoren-DRGs ausgewiesen. Wir können das Ermittlungsergebnis des InEK allerdings nicht nachvollziehen – nach unserer Auffassung überschreitet unser Krankenhaus die 40%-Schwelle nicht. Was ist zu tun?
Antwort: Die Berechnung der Fallanteile in den jeweiligen Indikatoren-DRGs wird auf Krankenhaus-Ebene (IK-Ebene) ermittelt. Im Anschreiben werden dazu die betroffenen Standorte sowie der Fallanteil auf Krankenhausebene ausgewiesen. Wenn Sie die Daten auf Basis der von Ihrem Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2020 nicht nachvollziehen können, senden Sie bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand so, dass wir Ihren Einwand nachvollziehen können. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Wir werden Ihre Angaben anschließend überprüfen und Ihnen das Ergebnis unserer Überprüfung bis zum 15.12.2021 mitteilen.
Frage 1.5: Im Anschreiben des InEK wurden Leistungsbereiche auf der Grundlage der Belegungstage ermittelt. Wir können das Ermittlungsergebnis des InEK allerdings nicht nachvollziehen – nach unserer Auffassung überschreitet unser Krankenhaus die Schwelle der 4.500 Belegungstage in den Indikatoren-DRGs des pflegesensitiven Bereiches nicht. Was ist zu tun?
Antwort: Die Berechnung der Belegungstage erfolgt zunächst auf Krankenhaus-Ebene (IK-Ebene). Wenn sich auf Krankenhaus-Ebene mehr als 4.500 Belegungstage ergeben, wurde Ihnen dies im Anschreiben mitgeteilt. Im Anschluss werden die Fachabteilungen ausgewiesen, die mehr als 3.000 Belegungstage in den jeweiligen Indikatoren-DRGs aufweisen. Zu beachten ist, dass mit ganzzahligen Belegungstagen gerechnet wird, sodass beispielsweise auch "Stundenfälle" jeweils mit einem "vollen", d.h. mit einem ganzen Belegungstag in die Berechnung eingehen. Wenn Sie die Daten auf Basis der von Ihrem Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2020 nicht nachvollziehen können, senden Sie bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand so, dass wir Ihren Einwand nachvollziehen können. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Wir werden Ihre Angaben anschließend überprüfen und Ihnen das Ergebnis unserer Überprüfung bis zum 15.12.2021 mitteilen.
Frage 1.6: Bis wann müssen wir den/die Bevollmächtigten für unser Krankenhaus benennen?
Antwort: Für die Benennung des/der Bevollmächtigten wurde keine formale Frist gesetzt. Bedenken Sie jedoch bitte, dass eine frühzeitige Beschäftigung mit der Datenübermittlung vorteilhaft ist, um ausreichend Zeit zu haben, ggf. auftretende Fragen innerhalb der in der PpUGV genannten Fristen klären zu können. Sie müssen einen ggf. auftretenden Einwand bis zum 30.11.2021 schriftlich an das InEK senden. Die Datenübermittlung zu den nach § 5 PpUGV geforderten Angaben muss bis zum 15.12.2021 abgeschlossen sein. Daher ist eine zeitnahe Benennung der Meldeberechtigten und Registrierung im InEK-Datenportal sinnvoll, wünschenswert bis zum 23.11.2021.
Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für den Nachweis der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen in den Vorjahren hinterlegt haben, ist keine erneute Registrierung/Benennung notwendig.
Frage 2.1: Wir haben ein Anschreiben mit Ermittlungsergebnissen nach der PpUGV vom InEK erhalten. Die angeschriebene Geschäftsleitung ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?
Antwort: Reichen Sie das Anschreiben bitte an die aktuelle Geschäftsleitung weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK über das Empfangsbekenntnis mit. Alternativ können Sie uns formlos (per E-Mail an ppugv-umsetzung@inek-drg.de) über die Änderungen informieren.
Frage 2.2: Kann ich das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten auf unserem Briefpapier ausdrucken?
Antwort: Das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten wird als bearbeitbares Word-Dokument bereitgestellt. Sie können entweder den Textkörper in Ihre Dateivorlagen übernehmen und die erforderlichen Angaben dann dort eintragen oder das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten ausfüllen (Absenderdaten in der Kopfzeile bitte nicht vergessen!) und unterschrieben - mit Stempel Ihres Krankenhauses versehen - an uns senden.
- Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten PpUGV
- Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.DOCX (41,27 kB) Download-Hilfe?
Frage 2.3: Der von uns benannte Bevollmächtigte ist kurzfristig erkrankt. Wir müssen einen anderen Mitarbeiter unseres Hauses bevollmächtigen. Wie müssen wir vorgehen?
Antwort: Senden Sie uns bitte das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten mit der Änderung zu. Verwenden Sie bitte ausschließlich das Word-Dokument unter folgendem Link:
- Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten PpUGV
- Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.DOCX (41,27 kB) Download-Hilfe?
Der neue Mitarbeiter muss sich im InEK-Datenportal registrieren, falls er dort noch nicht registriert ist, und kann nach Eingang des Formulars zur Benennung eines Meldeberechtigten für die Datenübermittlung freigeschaltet werden. Sie können übrigens bereits mit dem Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten mehr als einen Bevollmächtigten benennen.
Frage 2.4: Wir haben einen Bevollmächtigten für unser Krankenhaus benannt. Kann der Bevollmächtigte einen Mitarbeiter unseres Krankenhauses, der bereits im InEK-Datenportal registriert ist, ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die Pflegepersonaluntergrenzen betrauen?
Antwort: Der für Ihr Krankenhaus Bevollmächtigte (Funktionsbeauftragter) kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter Ihres Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe nach der PpUGV betrauen. Hierzu steht den Funktionsbeauftragten im InEK-Datenportal unter den Basisfunktionen das Menüfeld „Funktionsbeauftragter“ zur Verfügung. Sie können übrigens bereits mit dem Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten mehr als einen Bevollmächtigten benennen.
Frage 3.1: Wir haben im Anschreiben für eine Fachabteilung mehr als einen pflegesensitiven Bereich genannt bekommen. Welche Angaben sind im Datenportal zu übermitteln?
Antwort: Die in § 3 PpUGV genannten Bedingungen zur Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern sind nicht vollständig überschneidungsfrei. Übermitteln Sie bitte die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben - wie im Datenportal hinterlegt - getrennt nach den jeweils ermittelten pflegesensitiven Bereichen. Bei Mehrfachnennung von Stationen für unterschiedliche Fachabteilungen oder unterschiedliche pflegesensitive Bereiche beachten Sie bitte eine einheitliche Benennung der Station. Durch eine einheitliche Stationsbezeichnung kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.
Wenn für eine Station mehr als ein pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus ermittelt wurde, gilt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PpUGV schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften (d.h. die „strengere“ Untergrenze). Abweichend hiervon sind die Pflegepersonaluntergrenzen für den pflegesensitiven Bereich (pädiatrische) Intensivmedizin und die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3-10 PpUGV nebeneinander anzuwenden, wenn für eine Station sowohl der pflegesensitive Bereich Intensivmedizin bzw. pädiatrische Intensivmedizin als auch ein weiterer pflegesensitiver Bereich ermittelt wurde.
Wurde eine Station mit identischer Stationsbezeichnung für verschiedene Fachabteilungen und / oder verschiedene pflegesensitive Bereiche in der Mitteilung gem. § 5 PpUGV gemeldet, werden die Angaben zu dieser Station in den Tabellen zur Nachweis-Vereinbarung automatisch aggregiert dargestellt werden, unter Angabe der jeweils strengsten Pflegepersonaluntergrenze.
Frage 3.2: Für unser Krankenhaus wurden anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2019 für das Jahr 2021 mitteilungs- und nachweispflichtige pflegesensitive Bereiche ermittelt. Anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2020 wurden allerdings andere oder weitere pflegesensitive Bereiche für das Jahr 2022 ermittelt. Was ist zu tun?
Antwort: Die nach den § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2019 ermittelten pflegesensitiven Bereiche für das (Nachweis-)Jahr 2021 bestehen gem. § 3 Abs. 5 PpUGV unberührt bis zum 31. Dezember 2021 fort.
Die anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2020 ermittelten pflegesensitiven Bereiche sind für das (Nachweis-)Jahr 2022 gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV mitteilungspflichtig.
Frage 3.3: Für unser Krankenhaus wurde nach dem Belegungstagekriterium gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 PpUGV (Anzahl der Belegungstage im Krankenhaus in den Indikatoren-DRGs eines pflegesensitiven Bereichs von mindestens 4.500 Belegungstagen) ein pflegesensitiver Bereich ermittelt. Gemäß § 3 Abs. 4 PpUGV wurde dabei eine Fachabteilung als pflegesensitiv ermittelt (Anzahl an Belegungstagen mindestens 3.000), die wir an zwei Standorten führen, wobei im Datenjahr 2020 an keinem der beiden Standorte die Anzahl an Belegungstagen von 3.000 überschritten wurde. Welche Angaben sind dem InEK zu übermitteln?
Antwort: Die Ermittlung der Belegungstage erfolgt sowohl gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 PpUGV als auch gem. § 3 Abs. 4 PpUGV auf Krankenhaus-Ebene (und nicht auf Standort-Ebene). Dies bedeutet, dass im obigen Beispiel der Name der Fachabteilung und die Namen aller zur Fachabteilung gehörenden Stationen an beiden Standorten mitzuteilen sind.
Frage 3.4: Für unser Krankenhaus wurde für die Fachabteilung 0260 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der pflegesensitive Bereich Innere Medizin ermittelt. Welche Angaben sind zu übermitteln?
Antwort: Wurde Ihr Krankenhaus für den pflegesensitiven Bereich Innere Medizin in der Fachabteilung 0260 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde ermittelt, so sind gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 PpUGV im InEK-Datenportal alle Stationen zu melden, die zu der ermittelten Fachabteilung 0260 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde gehören. Dies gilt auch für solche Stationen, auf denen keine Patienten der Inneren Medizin behandelt werden.
Frage 4.1: Wie wurde der pflegesensitive Bereich Allgemeine Pädiatrie ermittelt? Auf welcher Grundlage basiert die Ermittlung des pflegesensitiven Bereiches Allgemeine Pädiatrie?
Antwort: Der pflegesensitive Bereich Allgemeine Pädiatrie wurde ermittelt, wenn in den nach § 21 des KHEntgG übermittelten Daten eines Krankenhauses für das Jahr 2020 eine Fachabteilung der allgemeinen Pädiatrie ausgewiesen ist, in einer Fachabteilung mehr als 50 Prozent der Patientinnen und Patienten Kinder im Alter unter 18 Jahren gewesen sind oder die Anzahl an Belegungstagen durch Kinder im Alter unter 18 Jahren auf einer Fachabteilung mindestens 3.000 beträgt.
Frage 4.2: Wir haben in einer für den pflegesensitiven Bereich Allgemeine Pädiatrie ermittelten Fachabteilung eine Station, die nicht nur mit pädiatrischen Fällen belegt wird, sondern auch mit Fällen aus der Erwachsenenmedizin. Muss diese Station gem. § 5 PpUGV anteilig, vollständig oder gar nicht gemeldet werden?
Antwort: Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 5 PpUGV sind sämtliche zu der ermittelten Fachabteilung gehörende Stationen mitzuteilen. Dies ist unabhängig davon, welche Fachabteilungen zusätzlich zur ermittelten Fachabteilung auch auf dieser Station belegen und unabhängig davon, welcher Anteil an Kindern auf dieser Station vorhanden ist. Eine Aufschlüsselung der jeweiligen Station nach Fachabteilungen bzw. nach Pädiatrie und Nicht-Pädiatrie ist nicht vorzunehmen. Die Station muss vollständig gemeldet werden.
Frage 4.3: Für unser Krankenhaus wurde der pflegesensitive Bereich Allgemeine Pädiatrie ermittelt. Welche Angaben sind dem InEK zu übermitteln?
Antwort: Für den pflegesensitiven Bereich Allgemeine Pädiatrie sind die von Ihrem Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörende Stationen (standortbezogen) zu melden.
Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten nicht in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfüllen. Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festgelegt ist.
Frage 5.1: Wie wurde der pflegesensitive Bereich Spezielle Pädiatrie ermittelt? Auf welcher Grundlage basiert die Ermittlung des pflegesensitiven Bereiches Spezielle Pädiatrie?
Antwort: Der pflegesensitive Bereich Spezielle Pädiatrie wurde ermittelt, wenn in den nach § 21 des KHEntgG übermittelten Daten eines Krankenhauses für das Jahr 2020 eine Fachabteilung der speziellen Pädiatrie ausgewiesen ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe a PpUGV) oder ein pflegesensitiver Bereich der allgemeinen Pädiatrie ermittelt wurde und in den nach § 21 des KHEntgG übermittelten Daten eines Krankenhauses für das Jahr 2020 die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Neuro- und Sozialpädiatrie mindestens 5.000 oder der Diabetologie, Rheumatologie oder Dermatologie mindestens 1.500 beträgt (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe b PpUGV).
Frage 5.2: Wir haben in einer für den pflegesensitiven Bereich Spezielle Pädiatrie ermittelten Fachabteilung eine Station, die nicht nur mit pädiatrischen Fällen belegt wird, sondern auch mit Fällen aus der Erwachsenenmedizin. Muss diese Station gem. § 5 PpUGV anteilig, vollständig oder gar nicht gemeldet werden?
Antwort: Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 7 PpUGV sind sämtliche zu der ermittelten Fachabteilung gehörende Stationen mitzuteilen. Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 8 PpUGV sind sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der speziellen Pädiatrie erbracht worden sind, zu melden. Dies ist unabhängig davon, welche Fachabteilungen zusätzlich zur ermittelten Fachabteilung auch auf dieser Station belegen, welche anderen Leistungen auf dieser Station erbracht werden und unabhängig davon, welcher Anteil an Kindern auf dieser Station vorhanden ist. Eine Aufschlüsselung der jeweiligen Station nach Fachabteilungen bzw. nach Pädiatrie und Nicht-Pädiatrie ist nicht vorzunehmen. Die Station muss vollständig gemeldet werden.
Frage 5.3: Für unser Krankenhaus wurde der pflegesensitive Bereich Spezielle Pädiatrie ermittelt. Welche Angaben sind dem InEK zu übermitteln?
Antwort: Wurde der pflegesensitive Bereich Spezielle Pädiatrie anhand einer ausgewiesenen Fachabteilung (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe a PpUGV) ermittelt, sind für den pflegesensitiven Bereich Spezielle Pädiatrie die von Ihrem Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörende Stationen (standortbezogen) zu melden. Wurde der pflegesensitive Bereich Spezielle Pädiatrie hingegen anhand der Anzahl an Belegungstagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe b PpUGV) ermittelt, sind für den pflegesensitiven Bereich Spezielle Pädiatrie sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der speziellen Pädiatrie erbracht worden sind, zu melden.
6. Pädiatrische Intensivmedizin
Frage 6.1: Wir wurden für den pflegesensitiven Bereich Pädiatrische Intensivmedizin über eine ausgewiesene Fachabteilung und über die übermittelten OPS-Kodes (8-89d.*) ermittelt. Welche Angaben sind diesbezüglich im InEK-Datenportal zu melden?
Antwort: Ein pflegesensitiver Bereich der pädiatrischen Intensivmedizin liegt vor, wenn eine Fachabteilung der pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen wird oder wenn in den nach § 21 des KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2020 mindestens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) enthalten sind. Aufgrund dessen kann der pflegesensitive Bereich pädiatrische Intensivmedizin durch zwei verschiedene Kriterien ermittelt werden. Falls Sie beispielsweise nur eine pädiatrische Intensivstation betreiben, ist es wichtig, dass Sie im InEK-Datenportal die Station unter dem pflegesensitiven Bereich pädiatrische Intensivmedizin bei beiden Ermittlungskriterien hinterlegen und eine identische Stationsbezeichnung verwenden. Durch eine einheitliche Stationsbezeichnung kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.
Frage 6.2: Unser Haus wurde für die pflegesensitiven Bereiche Intensivmedizin und Pädiatrische Intensivmedizin ermittelt. Wir haben die beiden Bereiche in unserem Krankenhaus nicht auf eigenständigen Stationen, sondern belegen eine Station mit Fällen aus beiden pflegesensitiven Bereichen. Wie sind die Angaben zu den Bereichen Intensivmedizin und Pädiatrische Intensivmedizin im InEK-Datenportal zu übermitteln?
Antwort: Tragen Sie bitte Ihre mit Kindern und Erwachsenen belegte Intensivstation im InEK-Datenportal sowohl für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin als auch für den pflegesensitiven Bereich Pädiatrische Intensivmedizin ein. Verwenden Sie bitte eine identische Stationsbezeichnung. Dadurch kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.
Frage 6.3: Sind nur Angaben zu den Betten der pädiatrischen Intensivmedizin, die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?
Antwort: Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für alle Stationen zu übermitteln, die zur ermittelten Fachabteilung der pädiatrischen Intensivmedizin gehören oder auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS-Kodes dort grundsätzlich verschlüsselt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall ein OPS-Kode aus 8-98d.* verschlüsselt werden kann, wie hoch der Anteil der Fälle mit einem OPS-Kode aus 8-98d.* an allen Fällen ist und ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine OPS-Kodes aus 8-98d.* erfasst werden. Es sind stets alle Betten einer solchen Station zu melden, unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Betten der pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen sind.
Frage 6.4: Wir haben im Datenjahr 2020 mehr als fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes im Kindesalter in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir sind für mehrere Standorte für die pädiatrische Intensivmedizin gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 PpUGV übermittlungspflichtig. Allerdings haben wir nur an einem Standort die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) erfüllt. Was ist zu tun?
Antwort: Senden Sie uns bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.
Frage 6.5: Wir haben eine Station, auf der kinderintensivmedizinische Patienten behandelt werden. Darunter befindet sich auch ein bestimmter Anteil an Kindern, deren Betreuung unter die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen fällt. Ist diese Station vollständig, in Teilen oder gar nicht zu übermitteln?
Antwort: Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten gemäß § 1 Absatz 3 PpUGV nicht in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfüllen. Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festgelegt ist.
In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass die von Ihnen beschriebene Station grundsätzlich zu übermitteln ist. Bei der Meldung ist der Teilbereich, in dem die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen Anwendung findet, abzugrenzen. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Betten dieses Teilbereichs sowie die Patienten, deren Behandlung unter die die Regelungen der Richtlinie fällt, sowie das durch diese Patienten gebundene Pflegepersonal nicht zu übermitteln sind und nicht übermittelt werden dürfen.
Frage 7.1: Wir haben die Intensivbetten nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Intensivmedizin zu übermitteln?
Antwort: Die Intensivmedizin gemäß PpUGV umfasst sämtliche Stationen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufgestellt worden sind, wenn Ihr Krankenhaus für das Datenjahr 2020 mindestens fünf Fälle mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes im §-21-Datensatz übermittelt hat. Sie müssen im InEK-Datenportal alle Stationen angeben, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS-Kodes dort grundsätzlich verschlüsselt werden können. Dies gilt stets für alle Fälle einer solchen Station, unabhängig davon, ob für den jeweiligen Einzelfall ein OPS-Kodes aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüsselt werden kann, wie hoch der Anteil der Fälle mit einem OPS-Kode aus 8-980.* oder 8-98f.* an allen Fällen ist und ob ggf. für Teile einer Station typischerweise keine OPS-Kodes aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden. Zudem gilt es für alle Leistungsbereiche Ihres Krankenhauses unabhängig davon, ob diese zu anderen pflegesensitiven Bereichen gehören. Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für ausgewiesene Intensivstationen ebenso zu übermitteln wie für in Leistungsbereichen aufgestellte (einzelne) Intensivbetten.
Frage 7.2: Wir haben im Datenjahr 2020 weniger als fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir haben ab 2022 weitere Intensivbetten, sodass wir voraussichtlich zukünftig den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes überschreiten werden. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Intensivmedizin zu übermitteln?
Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2020 den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes nicht überschritten haben, liegt für Ihr Krankenhaus nach der PpUGV kein pflegesensitiver Bereich Intensivmedizin vor. Sie müssen im Datenportal keine Angaben zur Intensivmedizin übermitteln (siehe Ermittlungsergebnis im Anschreiben für das Jahr 2022).
Frage 7.3: Wir haben im Datenjahr 2020 mehr als fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir sind für mehrere Standorte für die Intensivmedizin gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 PpUGV übermittlungspflichtig. Allerdings haben wir nur an einem Standort die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt. Was ist zu tun?
Antwort: Senden Sie uns bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.
Frage 7.4: Wir haben im Datenjahr 2020 mindestens fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Unser Krankenhaus verfügt über mehrere intensivmedizinische Betten, für die wir die relevanten OPS-Kodes nicht kodieren dürfen. Sind nach § 5 PpUGV auch Angaben für diese Intensivbetten an das InEK zu übermitteln?
Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2020 den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes erreicht bzw. überschritten haben, müssen Sie im Datenportal Angaben zur Intensivmedizin für sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS dort grundsätzlich verschlüsselt werden können, übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob für das einzelne (individuelle) Intensivbett einer solchen Station die Voraussetzungen für die Kodierung der intensivmedizinischen OPS-Kodes (8-980.* und 8-98f.*) erfüllt sind.
Frage 7.5: Sind nur Angaben zu Intensivbetten, die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?
Antwort: Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Intensivbetten ausgewiesen sind.
Frage 7.6: Wir haben unsere Intensivstation interdisziplinär belegt. Muss die Meldung gem. § 5 PpUGV differenziert nach Fachabteilungen erfolgen?
Antwort: Die Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 4 PpUGV erfolgt auf Stationsebene, unabhängig davon, welche Fachabteilungen auf dieser Station belegen. Eine Aufschlüsselung nach Fachabteilungen ist nicht erforderlich. Der Fachabteilungsschlüssel kann leer gelassen werden.
Frage 7.7: Wir wurden für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin ermittelt. Wie sind Stationen zu melden, auf denen sowohl intensivmedizinische als auch IMC-Patienten liegen?
Antwort: Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 4 PpUGV sind für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin sämtliche Stationen zu melden, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS grundsätzlich verschlüsselt werden können. Dies gilt unabhängig davon,
a) ob im Einzelfall ein OPS aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüsselt werden kann,
b) wie hoch der Anteil der Fälle mit einem OPS aus 8-980.* oder 8-98f.* an allen Fällen ist und
c) ob ggf. für Teile einer Station typischerweise keine OPS aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden.
Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für ausgewiesene Intensivstationen ebenso zu übermitteln wie für in Leistungsbereichen aufgestellte (einzelne) Intensivbetten.
Wenn die gesamte Station die Definition einer „intensivmedizinischen Behandlungseinheit“ erfüllt (siehe § 2 Abs. 4 PpUGV), ist die Station im gesamten in den Strukturdaten (Mitteilung gem. § 5 Abs.3 bzw. 4 PpUGV) unter dem pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin zu erfassen und der Nachweis ist dann für die gesamte Station (alle Fälle, gesamtes Pflegepersonal) zu erbringen. Es gilt dann für die gesamte Station die Pflegepersonaluntergrenze der Intensivmedizin.
Wenn hingegen nicht die gesamte Station die Definition einer „intensivmedizinischen Behandlungseinheit“ erfüllt (siehe § 2 Abs. 4 PpUGV), weil beispielsweise nur zwei Intensivbetten auf einer kardiologischen Station stehen, dann ist die Station aufzuteilen (z.B. in „Station 1“ für den pflegesensitiven Bereich Kardiologie und in „Station 1 (Intensivbehandlung)“ für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin). In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass die von Station für die Meldung des Teilbereichs, welche der intensivmedizinischen Versorgung dient, abzugrenzen ist von dem Teilbereich, der keine intensivmedizinische Behandlungseinheit darstellt. Dies bedeutet, dass dann die Anzahl der Betten der intensivmedizinische Behandlungseinheit sowie die darin behandelten Patienten, sowie das durch diese Patienten gebundene Pflegepersonal unter dem pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin (z.B. „Station 1 (Intensivbehandlung)“) zu übermitteln ist. Der Teilbereich des pflegesensitiven Bereichs Kardiologie (z.B. „Station 1“) ist mit den nicht-intensivmedizinischen Betten, den darin behandelten Patienten sowie dem das durch diese Patienten gebundene Pflegepersonal zu übermitteln.
8. Neurologische Schlaganfalleinheit (Stroke Unit)
Frage 8.1: Unser Krankenhaus wurde für den pflegesensitiven Bereich Neurologische Schlaganfalleinheit ermittelt. Wir haben die Betten der neurologischen Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur neurologischen Schlaganfalleinheit zu übermitteln?
Antwort: Ein pflegesensitiver Bereich Neurologische Schlaganfalleinheit gemäß PpUGV umfasst sämtliche Stationen, auf denen Fälle mit relevanten OPS-Kodes der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert worden sind, wenn Ihr Krankenhaus für den pflegesensitiven Bereich Neurologie ermittelt wurde und für das Datenjahr 2020 mindestens 200 Fälle mit einem relevanten OPS-Kode der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) im §-21-Datensatz übermittelt hat. Sie müssen im InEK-Datenportal sämtliche Stationen angeben, auf denen Fälle mit den zuvor genannten OPS-Kodes dokumentiert worden sind.
Frage 8.2: Wir haben im Datenjahr 2020 weniger als 200 Fälle mit den relevanten OPS-Kodes der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir haben ab 2022 weitere Betten im Bereich der Schlaganfalleinheit aufgestellt, so dass wir voraussichtlich zukünftig den Schwellenwert von 200 Fällen mit den relevanten OPS-Kodes überschreiten werden. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur neurologischen Schlaganfalleinheit zu übermitteln?
Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2020 den Schwellenwert von 200 Fällen mit relevanten neurologischen OPS-Kodes nicht überschritten haben, liegt für Ihr Krankenhaus nach der PpUGV kein pflegesensitiver Bereich Neurologische Schlaganfalleinheit vor. Sie müssen im Datenportal keine Angaben zu Ihrer neurologischen Schlaganfalleinheit übermitteln (siehe Ermittlungsergebnis im Anschreiben für das Jahr 2022).
Frage 8.3: Sind nur Angaben zu den Betten der neurologischen Schlaganfalleinheit (Stroke Unit), die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?
Antwort: Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für alle Stationen zu übermitteln, auf denen die relevanten OPS-Kodes (8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert worden sind. Dies gilt stets für alle Betten einer Station unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Betten der neurologischen Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) ausgewiesen sind.
Frage 8.4: Die Fälle unserer neurologischen Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) haben unterschiedliche Fachabteilungsschlüssel. Muss die Meldung gem. § 5 PpUGV differenziert nach Fachabteilungen erfolgen?
Antwort: Die Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 PpUGV erfolgt auf Stationsebene, unabhängig davon, welche Fachabteilungen auf dieser Station belegen. Eine Aufschlüsselung nach Fachabteilungen ist nicht erforderlich. Der Fachabteilungsschlüssel kann in dem Fall leer gelassen werden.
9. Neurologische Frührehabilitation
Frage 9.1: Wir wurden für den pflegesensitiven Bereich Neurologische Frührehabilitation ermittelt. Welche Stationen sind mitteilungspflichtig?
Antwort: Wurde für Ihr Krankenhaus der pflegesensitive Bereich Neurologische Frührehabilitation ermittelt, sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 sämtliche Stationen meldepflichtig, auf denen die Leistungen der Indikatoren-DRGs des pflegesensitiven Bereichs Neurologische Frührehabilitation erbracht worden sind.
Frage 10.1: Was ist eine Station bzw. intensivmedizinische Behandlungseinheit im Sinne der PpUGV?
Antwort: Gem. § 2 Abs. 4 PpUGV ist eine Station die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist. Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen.
Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.
Frage 10.2: Wir haben unseren Fachabteilungen, die Sie uns im Anschreiben mitgeteilt haben, keine Stationen direkt zugeordnet (z.B. im Fall interdisziplinärer Stationsbelegungen). Welche Angaben müssen wir im InEK-Datenportal übermitteln?
Antwort: Wenn eine direkte Zuordnung von Stationen zu den mitgeteilten Fachabteilungen nicht möglich ist, geben Sie bitte in den vorbereiteten Tabellen im InEK-Datenportal zu den ermittelten pflegesensitiven Bereichen alle Stationen an, auf denen die Patienten des entsprechenden Leistungsbereichs behandelt werden.
Frage 10.3: Sie haben für unser Krankenhaus gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PpUGV (Anteil an Fällen in Indikatoren-DRGs eines pflegesensitiven Bereichs von mind. 40% innerhalb einer Fachabteilung) eine Fachabteilung als pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus ermittelt. Dieser Fachabteilung sind mehrere Stationen zugeordnet. Nicht für alle der Fachabteilung zugeordneten Stationen wird das 40%-Kriterium erreicht. Welche Angaben müssen wir im InEK-Datenportal übermitteln?
Antwort: Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 Nr. 1 PpUGV sind die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugehörigen Stationen zu übermitteln, unabhängig davon, ob für die einzelne Station das 40%-Kriterium erreicht wird.
Frage 10.4: Ist unsere IMC-Station auch für den pflegesensitiven Bereich Unfallchirurgie meldepflichtig?
Antwort: Falls Ihr Krankenhaus für eine bestimmte Fachabteilung für den pflegesensitiven Bereich Unfallchirurgie ermittelt wurde, sind sämtliche zu dieser ermittelten Fachabteilung gehörende Stationen meldepflichtig. IMC-Stationen sind hierbei grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Frage 10.5: Welche Stationen sind meldepflichtig? Sind auch Außenliegerstationen mitzuteilen?
Antwort: Die Änderung der PpUG-Verordnung vom 08.11.2021 legt in § 5 Abs. 3 fest, dass sämtliche zu einer ermittelten Fachabteilung gehörenden Stationen mitzuteilen sind. Somit ist bei geplanter Zuordnung jede zugehörige Station zu übermitteln.
Bei ungeplanter/notfallmäßiger Belegung von einzelnen Betten gilt: Wird ein Patient, der eigentlich auf einer Station des pflegesensitiven Bereichs pflegerisch betreut wird, ausnahmsweise auf einer anderen Station versorgt, die keinem pflegesensitiven Bereich zugeordnet ist, dann ist diese nicht zu melden und unterliegt dann auch nicht temporär den Pflegepersonaluntergrenzen.
Frage 10.6: Wir haben eine interdisziplinäre Station, die von zwei oder mehreren als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen belegt wird. Was ist zu tun?
Antwort: Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 PpUGV sind die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugeordneten Stationen zu übermitteln. Wird eine Station von mehreren als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen belegt, ist die meldepflichtige Station in der Mitteilung gem. § 5 PpUGV bei jeder als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilung im InEK-Datenportal anzugeben. Beachten Sie bitte eine einheitliche Benennung der Station. Durch eine einheitliche Stationsbezeichnung kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.
Frage 10.7: Wir wurden für zwei oder mehrere Fachabteilungen ermittelt, die gemeinsam eine Station belegen. Wie ist die Bettenanzahl mitzuteilen?
Antwort: Es ist gem. §5 Abs. 3 PpUGV die Anzahl der zur Station zugehörigen Betten mitzuteilen. Konkret bedeutet dies, eine Differenzierung der Bettenzahl nach Fachabteilung ist nicht vorzunehmen. Es sind stets alle Betten einer Station anzugeben, unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Betten des jeweiligen Bereichs ausgewiesen sind. Nach § 3 Abs. 1 PpUG-Nachweis-Vereinbarung ist die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten anzugeben. Wir bitten Sie, den Durchschnitt nur für den Zeitraum der Stationsnutzung zu ermitteln. War die Station beispielsweise nur drei Monate geöffnet, ist der Durchschnitt der Bettenanzahl für diesen Zeitraum zu berechnen. Die Bettenanzahl, die Sie in der Mitteilung gem. § 5 PpUGV melden, wird zur Vorbefüllung der Tabellen des PpUG-Nachweises verwendet, kann dort aber auch nochmals angepasst werden.
Frage 11.1 Was ist eine Standortnummer?
Antwort: Die Einführung der Standortnummer basiert auf § 293 Abs. 6 SGB V. Demnach führen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 S. 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Die Standortnummer ist ab dem 01.01.2020 u.a. im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln.
Seit Januar 2019 können sich Krankenhäuser im Standortverzeichnis registrieren und ihre Standorte erfassen. Weiterführende Informationen zur Standortnummer finden Sie unter folgendem Link: www.krankenhausstandorte.de
Frage 11.2: Wir sind für mehrere Standorte gem. § 2 Abs. 3 PpUGV mit einer Fachabteilung übermittlungspflichtig. Allerdings haben wir an einem dieser Standorte in dieser Fachabteilung nur eine sehr geringe Fallzahl im relevanten pflegesensitiven Bereich. Was ist zu tun?
Antwort: Senden Sie uns bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand so, dass wir Ihren Einwand nachvollziehen können. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.
Frage 12.1: Wir haben nach dem Jahr 2020 mit einem anderen Krankenhaus fusioniert. Die Auswertung, die Sie uns übermittelt haben, basiert auf dem Datenjahr 2020. Wir gehen davon aus, dass die Auswertung nach § 3 PpUGV für das fusionierte Krankenhaus zu einem anderen Ergebnis gelangen würde. Was ist zu tun?
Antwort: Senden Sie uns bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse. Begründen Sie bitte Ihren Einwand mit der Fusion und erläutern Sie die Konstellation der nach dem Datenjahr 2020 fusionierten Krankenhäuser. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch die Institutionskennzeichen (IK) der an der Fusion beteiligten Krankenhäuser an. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.
Frage 12.2: Unser Krankenhaus wurde 2021 geschlossen bzw. unser Krankenhaus wird 2022 geschlossen. Was müssen wir dem InEK mitteilen?
Antwort: Wenn Ihr Krankenhaus 2021 geschlossen wurde oder 2022 schließt, teilen Sie uns dies bitte über einen schriftlichen Einwand mit. Senden Sie bitte den schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2021 an die im Anschreiben genannte Adresse und erläutern Sie die Schließung. Für eine sichere Zuordnung geben Sie bitte auch Ihr Institutionskennzeichen (IK) an.
Frage 12.3: Wir haben im Vergleich zum Datenjahr 2020 strukturelle Veränderungen in unserem Krankenhaus vorgenommen. Welche Angaben sind im Datenportal zu übermitteln?
Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV geben Sie bis zum 15.12.2021 Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen an. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2020 darzulegen. Sind mitzuteilende Fachabteilungen, Stationen oder pflegesensitive Bereiche ersatzlos weggefallen, ist dies bis zum 15.12.2021 im InEK-Datenportal anzuzeigen.
Wenn im Vergleich zum Datenjahr 2020 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV dem InEK auch mitzuteilen.
Sie können im InEK-Datenportal in der Rubrik „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)“ die im Vergleich zum Datenjahr 2020 geänderten Angaben eintragen und an das InEK übermitteln. Auch unterjährige Strukturveränderungen innerhalb des Jahres 2022 sind im InEK-Datenportal in der Rubrik „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)“ zu hinterlegen.
Frage 12.4: Unser Krankenhaus wurde für den pflegesensitiven Bereich Kardiologie mit der Fachabteilung 0100 Innere Medizin ermittelt. Allerdings führen wir diese Fachabteilung nicht mehr. Diese wurde in verschiedene Fachabteilungen unterteilt (z.B. in 0300, 0200 und 0700). Welche Stationen sind zu melden?
Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass gem. der Änderung der PpUG-Verordnung vom 08.11.2021 in § 5 Abs. 3 festlegt wird, dass für die pflegesensitiven Bereiche Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie, Neurologie, Herzchirurgie, Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrische Intensivmedizin, Neonatologische Pädiatrie und Allgemeine Pädiatrie sämtliche zur ermittelten Fachabteilung gehörenden Stationen anzugeben sind.
Gem. § 5 Abs. 4 PpUGV sind für sämtliche nach § 5 Abs. 3 PpUGV mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn Fachabteilungen aufgelöst oder umstrukturiert werden. Nach Sinn und Zweck der PpUGV sind lediglich solche Nachfolgeeinheiten zu benennen, in denen Leistungen der einschlägigen Indikatoren-DRGs erbracht werden.
Der guten Ordnung halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass jeglicher Wechsel eines Fachabteilungsschlüssels z.B. von einem allgemeinen zu einem spezifischen Fachabteilungsschlüssel in der zukünftigen Datenübermittlung gem. § 21 KHEntgG mit den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG abgestimmt werden sollte und das InEK durch Annahme einer strukturellen Änderung keine Zustimmung der Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG garantiert.
Frage 12.5: Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben basieren auf dem Datenjahr 2020. Zwischenzeitlich wurden strukturelle Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung unserer Leistungsbereiche zu einzelnen Standorten im Vergleich zum Datenjahr 2020 durchgeführt. Was ist zu tun?
Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV geben Sie bis zum 15.12.2021 im InEK-Datenportal unter dem Reiter „Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV“ Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen an. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2020 darzulegen. Wenn in der Zwischenzeit im Vergleich zum Datenjahr 2020 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese im Anschluss gem. § 5 Abs. 4 PpUGV ebenfalls mitzuteilen. Sie können im InEK-Datenportal in der Rubrik „ Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)“ die im Vergleich zum Datenjahr 2020 geänderten Angaben eintragen und an das InEK übermitteln.
Frage 12.6: Kann ich strukturelle Veränderungen, die unterjährig im Jahr 2022 stattfinden und derzeit noch nicht final bekannt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt im InEK-Datenportal mitteilen?
Antwort: Treten während des Jahres 2022 strukturelle Veränderungen in Ihrem Krankenhaus auf, sind diese auch unterjährig im InEK-Datenportal im Bereich "Pflege-Portal“ im Menüpunkt „Pflegepersonaluntergrenzen“ unter „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)" mitzuteilen, sobald die Änderungen endgültig feststehen und umgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass unterjährige strukturelle Veränderungen zum laufenden Quartal vor der Sendung der Quartalsdaten in den ersten zwei Wochen des Folgequartals zu übermitteln sind, damit die Struktur innerhalb der Quartalsmeldung richtig abgebildet werden kann. Berücksichtigen Sie bitte auch, dass die gemeldeten Strukturveränderungen erst nach der Freigabe der Meldung durch das InEK in die Quartalsmeldungen übernommen werden können und dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher empfehlen wir eine frühzeitige Meldung der Strukturveränderungen.
Ferner gehören auch unterjährig eröffnete Stationen einer als pflegesensitiver Bereich ermittelten Fachabteilung zum entsprechenden pflegesensitiven Bereich. Das bedeutet, dass auch auf dieser Station die gültige Pflegepersonaluntergrenze einzuhalten ist. Entsprechend sind unterjährige Stationseröffnungen spätestens vor Übermittlung der betroffenen Quartalsmeldung zu melden.
Frage 12.7: Wie kann ich strukturelle Veränderungen gem. § 5 Abs. 4 PpUGV im InEK-Datenportal mitteilen?
Antwort: Beachten Sie hierzu bitte das Anwenderhandbuch des Datenportals.
Frage 13.1: Die gem. § 5 PpUGV geforderten Angaben sind auch an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu übermitteln. Müssen die Daten dafür gesondert erfasst werden? Gibt es eine Vorlage für den Versand?
Antwort: Die Daten müssen nicht gesondert erfasst werden. Nachdem Sie die Angaben im Datenportal erfasst und erfolgreich an das InEK übermittelt haben, können Sie über den Schaltknopf „Meldung exportieren (Excel)“ eine Excel-Tabelle mit den erfassten Daten herunterladen. Diese ausgefüllte Excel-Tabelle können Sie für die Übermittlung der nach § 5 PpUGV geforderten Angaben an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG verwenden.
Haben Sie Strukturveränderungen gemeldet, können Sie sich die Excel-Datei inklusive gemeldeter struktureller Veränderungen (nach erfolgreichem Freigabeprozess der Strukturveränderungen durch das InEK) im InEK-Datenportal im Bereich „Pflege-Portal“ unter dem Menüpunkt „Pflegepersonaluntergrenzen“ unter „Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV" innerhalb der übermittelten Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 PpUGV des betroffenen Datenjahres (Datenjahr 2020) über den Button "Meldung (inkl. struktureller Veränderungen) exportieren (Excel)" herunterladen.
Frage 13.2: Wie müssen wir dem InEK die nach der PpUGV geforderten Angaben übermitteln? Können wir Ihnen eine Excel-Auswertung per Mail senden?
Antwort: Die Übermittlung der von der PpUGV geforderten Angaben erfolgt ausschließlich über das InEK-Datenportal ( https://daten.inek.org/DataPortal/) im Bereich „Pflege-Portal“ unter dem Menüpunkt „Pflegepersonaluntergrenzen“. Auf anderem Wege an das InEK gesendete Angaben können auch aus Gründen der Datensicherheit leider nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Beachten Sie bitte, dass für die Freischaltung der Rechte für den Bereich Pflegepersonaluntergrenzen dem InEK das ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte unserem Anschreiben vom 10.11.2021).
Frage 13.3: Wir haben mehrere Angaben zu übermitteln. Können wir die bereits eingetragenen Angaben zunächst speichern und vor dem Versand an das InEK final prüfen?
Antwort: Ja, Sie können Daten eingeben und speichern, ohne diese direkt an das InEK zu übermitteln. Somit haben Sie die Möglichkeit schrittweise vorzugehen. Sie erhalten nach der Speicherung eine Mail mit der Erinnerung, dass die Übermittlung noch nicht vollständig ist. Vergessen Sie bitte nicht, innerhalb der Frist die geforderten Angaben an das InEK abschließend zu übermitteln. Nach erfolgreicher Übermittlung der geforderten Angaben erhalten Sie eine entsprechende Bestätigungsmail vom InEK.
Frage 13.4: Wir haben die Daten an das InEK übermittelt und keine Bestätigungsmail erhalten. Was ist zu tun?
Antwort: Überprüfen Sie bitte zunächst, ob Sie Ihre Daten versehentlich nur gespeichert haben, ohne diese an das InEK zu übermitteln. Sollte dies der Fall sein, übermitteln Sie die Daten bitte direkt an das InEK (Button „Meldung abschließend ans InEK senden“). Sollten Sie den Button „Meldung abschließend ans InEK senden“ bereits gedrückt haben, ohne eine Bestätigungsmail vom InEK erhalten zu haben, so setzen Sie sich bitte mit dem InEK direkt in Verbindung (E-Mail: ppugv-umsetzung@inek-drg.de).
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