Inhalt
Zum Zweck der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 137i SGB V wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.
Das Konzept des InEK gemäß § 137i Absatz 3a Satz 2 SGB V entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen).
Eine ausführliche Datensatzbeschreibung und Ausfüllhilfen für die Excel-Dateien erhalten die Ansprechpartner nach Anmeldung im InEK-Datenportal gemeinsam mit den vorbereiteten Excel-Dateien.
Die vorliegende FAQ-Liste wird fortlaufend ergänzt.
Stand / Letzte Aktualisierung: 07.03.2019
Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):
1. Allgemein
Bitte verwenden Sie die folgenden Wege, um das eigens eingerichtete Betreuungsteam im InEK bei allen Fragestellungen rund um die Datenlieferung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zu kontaktieren. Telefonisch sind wir Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr zu erreichen.
E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de
Telefon: (02241) 93 82 130
Telefax: (02241) 93 82 36
Postalisch: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH
PpUG Weiterentwicklung
Auf dem Seidenberg 3
53721 Siegburg
2. Informationen und Fristen
2.1 Bis wann müssen wir die geforderten Angaben an das InEK übermitteln?
Das Krankenhaus hat bis zum 8. Februar 2019 einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen, welcher bzw. welche für die Übermittlung der in der Datensatzbeschreibung beschriebenen Daten an das InEK verantwortlich ist/sind und dem InEK bei Rückfragen zur Verfügung steht/stehen. Hierfür wird von Seiten des InEK ein Meldeformular (Anlage 2a) bereitgestellt (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen/Weiterentwicklung), welches fristgerecht ausgefüllt, rechtsgültig unterschrieben und mit einem Stempel des Krankenhauses versehen an das InEK zu senden ist.
Eine Kopie Ihres aktuellen Feststellungsbescheides (siehe dazu auch Anlage 3, Ziff. 2 Buchstabe f.) übermitteln Sie uns bitte bis zum 28. Februar 2019. (Eingescannte) PDF-Dateien können Sie gerne per Datenportal (DropBox) oder per E-Mail senden. Ablichtungen senden Sie bitte per Fax oder auf postalischem Wege.
Die Strukturdaten (Datei „Stationen“) müssen bis zum 22. Februar 2019 geliefert werden.
Die Übermittlung der Stationsdaten (Datei „Stationsangaben), der Belegungsdaten (Datei „Belegungsdaten“) und der Angaben zum Pflegepersonal in den pflegesensitiven Bereichen (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) muss bis zum 15. März 2019 erfolgen.
Für die Übermittlung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG gelten die für die reguläre §-21-Datenlieferung geltenden Fristen (Lieferung zum 31. März 2019). Da die §-21-Daten wichtige Informationen für die Datenauswertung enthalten, empfiehlt sich eine Lieferung zum 15. März 2019.
Korrekturlieferungen sind bis zum 31. Mai 2019 möglich.
2.2 Gibt es eine Vergütung für die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen?
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es uns nicht möglich Angaben über die Höhe der Vergütung zu machen.
Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene konsentieren gem. § 137i Abs. 3a S. 4 SGB V eine Vereinbarung über die pauschalierte Vergütung. Da die Beratungen der Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene zur Zeit noch nicht abgeschlossen sind, können wir Ihnen bedauerlicherweise noch keine Angaben über die voraussichtliche Ausgestaltung der pauschalierten Vergütung zukommen lassen. Sobald die Informationen vorliegen, werden diese auf unserer Homepage veröffentlicht.
3. Ansprechpartner
3.1 Wir haben ein Anschreiben mit Ermittlungsergebnissen nach den Vorgaben des vom InEK vorgelegten Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a Satz 2 SGB V erhalten. Der angeschriebene Geschäftsführer ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?
Bitte reichen Sie das Anschreiben an den aktuellen Geschäftsführer weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK formlos (per E-Mail an PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de) mit.
3.2 Wie teile ich Ihnen den Ansprechpartner mit?
Die Anlage 2a „Ansprechpartner“ wird als bearbeitbares Word-Dokument bereitgestellt (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen/Weiterentwicklung). Sie können entweder den Textkörper in Ihre Dateivorlagen (Briefpapier) übernehmen und die erforderlichen Angaben dann dort eintragen oder die Anlage 2a ausfüllen und - mit Unterschrift und Stempel Ihres Krankenhauses versehen - an uns senden (per Fax, E-Mail oder auf postalischem Wege).
Der Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird nach Eingang der Anlage 2a „Ansprechpartner“ für die Datenübermittlung freigeschaltet. Hinweise zur Registrierung finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich InEK-Datenportal (https://www.g-drg.de/InEK_Datenportal).
Sie können übrigens bereits mit der Anlage 2a „Ansprechpartner“ mehr als einen Ansprechpartner benennen. Die Anzahl der Ansprechpartner ist nicht begrenzt; im Bedarfsfall verwenden Sie bitte Anlage 2a mehrfach.
3.3 Der von uns benannte Ansprechpartner ist kurzfristig erkrankt. Wir müssen einen anderen Mitarbeiter unseres Hauses benennen. Wie müssen wir vorgehen?
Bitte senden Sie uns die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2a „Ansprechpartner“ mit der Änderung zu. Bitte kreuzen Sie in Anlage 2a „Änderungsmeldung“ an. Der neue Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird für die Datenübermittlung freigeschaltet.
3.4 Kann ich die Person, die bereits zur Umsetzung der PpUG-Verordnung als Meldeberechtigter registriert ist, als Ansprechpartner für die PpUG-Weiterentwicklung melden?
Das Krankenhaus kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter des Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betrauen. Dennoch ist die Anlage 2a „Ansprechpartner“ auszufüllen und zu übermitteln.
Allerdings ist es nicht möglich, dass der Meldeberechtigte (PpUGV) im Datenportal einen Ansprechpartner mit der Aufgabe der Datenabgabe zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betraut.
4. Leistungsbereiche
4.1 Für unser Krankenhaus wurde nach § 5 Abs. 3 PpUGV mindestens ein pflegesensitiver Leistungsbereich ermittelt. Wir haben nun erneut ein Anschreiben vom InEK erhalten. Warum wurden wir nochmals angeschrieben?
Mit § 137i Absatz 3a Satz 1 SGB V ist das InEK beauftragt worden, ein Konzept zur Erhebung von Daten zu erarbeiten, die für die Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne von § 137i Absatz 1 SGB V erforderlich sind. Zentraler Baustein des Konzepts ist die Erhebung der erforderlichen Daten in Krankenhäusern.
In Umsetzung des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V wurden Krankenhäuser in einem zufallsbasierten Losverfahren gezogen, Daten für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Leistungsbereiche zur Verfügung zu stellen. Im Anschreiben ist aufgeführt, für welchen pflegesensitiven Bereich Ihr Krankenhaus Daten liefern muss (ggf. für mehr als einen Bereich). Die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche erfolgt analog der Vorgaben in der PpUGV, ist aber nicht vollständig mit der Vorgehensweise identisch. Insofern sind Konstellationen denkbar, in denen die Umsetzung der PpUGV und die Ziehung nach § 137i Abs. 3a SGB V zu abweichenden Ergebnissen gelangen.
Weitere Details zum Ziehungskonzept sowie zur Erhebung der für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen).
4.2 Für unser Krankenhaus wurde nach § 5 Abs. 3 PpUGV kein pflegesensitiver Leistungsbereich ermittelt. Wir haben nun ein Anschreiben zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen gem. § 137i SGB V erhalten. Warum wurden wir hierfür angeschrieben?
Die PpUG-Verordnung vom 5. Oktober 2018 zielt unter anderem auf die Festlegung und Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen ab, die mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gelten. Die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankhäusern ist in § 3 PpUGV definiert.
Die Definition der pflegesensitiven Bereiche im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen basiert im Wesentlichen auf der Definition in § 3 PpUGV. Allerdings wurden u.a. sowohl die Listen der Indikatoren-DRGs der pflegesensitiven Bereiche als auch die Definition der Intensivmedizin im Rahmen der Erstellung des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V überprüft und angepasst. Im Vergleich zu § 3 PpUGV wurden vor allem die Definitionen der pflegesensitiven Bereiche Kardiologie und Intensivmedizin weiter gefasst.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen).
4.3 Im Anschreiben des InEK sind auch die Leistungsbereiche Neurologie und/oder Herzchirurgie aufgeführt. Für diese Bereiche besteht keine Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 PpUGV. Was hat es damit auf sich?
Die Leistungsbereiche Neurologie und Herzchirurgie sind nach den Regelungen der PpUGV pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus. Gemäß dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) sind bis zum 31. August 2019 die bereits festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen zu den vier pflegesensitiven Bereichen Kardiologie, Geriatrie, Unfallchirurgie und Intensivmedizin von den Selbstverwaltungspartnern im Gesundheitswesen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sind von den Selbstverwaltungspartnern im Gesundheitswesen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auch Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche Neurologie und Herzchirurgie zu vereinbaren. Aufgrund dessen werden nach dem Konzept gem. § 137i Abs. 3a SGB V zur Ermittlung von Pflegepersonaluntergrenzen auch Daten in den pflegesensitiven Bereichen Neurologie und Herzchirurgie erfasst.
5. Intensivmedizin
5.1 Wir haben im Datenjahr 2017 weniger als 400 Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Warum wurden wir dennoch für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin gezogen?
Für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin gibt es derzeit keine geeinte Definition.
Mit der Definition für den pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin in § 3 PpUGV (= mindestens 400 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel für die intensivmedizinische Komplexbehandlung oder die aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) werden Krankenhäuser bestimmt, die mit großer Sicherheit Patienten auf einer Intensivstation betreuen.
Für den Zweck der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen nach dem Konzept gem. § 137 i Absatz 3a SGB V ist es jedoch essentiell, jeden Bereich mit von der Normalstation abweichender Pflegeintensität zu betrachten (z.B. auch Intermediate-Care-Stationen (IMC), Weaning-Stationen oder auch vergleichsweise kleine Intensivstationen). Zur Grundgesamtheit der Krankenhäuser mit dem pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin gehören grundsätzlich alle Krankenhäuser mit mindestens einem Intensivbereich, in dem Patienten mit von der Normalstation abweichender Pflegeintensität betreut werden.
5.2 Wir haben die Intensivbetten nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind zur Intensivmedizin zu übermitteln?
Sie müssen alle Stationen, in denen Intensivbetten gemäß der Definition in der Datensatzbeschreibung aufgestellt sind, übermitteln. Zugehörig dazu sind auch die Stationsdaten (Datei „Stationsangaben“), die Belegungsdaten (Datei „Belegungsdaten“) und die Angaben zum Pflegepersonal in den pflegesensitiven Leistungsbereichen (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) zu übermitteln.
5.3 Wir wurden nach Konzept gem. § 137i Abs. 3a SGB V für den Leistungsbereich Intensivmedizin gezogen. Unser Krankenhaus verfügt über mehrere intensivmedizinische Betten, für die wir die relevanten OPS-Kodes nicht kodieren dürfen. Sind nach Konzept gem. § 137i Abs. 3a SGB V auch Angaben für diese Intensivbetten an das InEK zu übermitteln?
Wenn Sie nach Konzept gem. § 137 i Absatz 3a Satz 2 SGB V für den Leistungsbereich Intensivmedizin gezogen wurden, müssen Sie Angaben zur Intensivmedizin für sämtliche Stationen übermitteln, auf denen Intensivbetten gemäß der Definition in der Datensatzbeschreibung aufgestellt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob für das einzelne (individuelle) Intensivbett die Voraussetzungen für die Kodierung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (OPS-Kodebereiche 8-980.* und 8-98f.*) erfüllt sind.
5.4 Sind nur Angaben zu Intensivbetten, die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?
Die nach Konzept gem. § 137i Abs. 3a SGB V geforderten Angaben sind für alle Betten, die als intensivmedizinische Behandlungseinheit de facto aufgestellt worden sind, zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Intensivbetten ausgewiesen sind. Es sind alle geforderten Angaben zu Intensivbetten gemäß der Definition in der Datensatzbeschreibung zu liefern.
5.5 Unser Krankenhaus ist für den Leistungsbereich Intensivmedizin gezogen worden. Wir haben aber keine ausgewiesene Intensivmedizinstation mit einem FAB-Schlüssel „36xx“, sondern belegen die Station interdisziplinär. Wir können nicht eindeutig sagen, wie viele Betten zu welcher Fachabteilung gehören. Was müssen wir in den Spalten „FAB“ und „Bezeichnung der Fachabteilung“ in den Dateien „Stationen", „Belegungsdaten" und „Pflegepersonalbesetzung“ eintragen?
Interdisziplinär belegte Intensivstationen ohne Fachabteilungsschlüssel 36xx, bei denen in der Falldokumentation die Fachabteilungsschlüssel der jeweils belegenden Fachabteilungen dokumentiert sind, können auf zwei Arten in den genannten Dateien erfasst werden:
1. Sie tragen als Fachabteilungsschlüssel den fiktiven Schlüssel "HA3699" ein oder
2. Sie lassen das Feld des Fachabteilungsschlüssels leer.
In jedem Fall sind dann in der Datei „Stationen" in dieser Zeile die Anzahl der Betten und die Anzahl der Fälle aggregiert, d.h. aufsummiert über alle spezifischen Fachabteilungsschlüssel für diese interdisziplinäre Intensivstation anzugeben. Dabei ist jeder Fall nur einmal zu zählen, auch wenn er innerhalb der Intensivstation mit zwei oder mehr Fachabteilungsschlüsseln geführt wird.
In den Dateien "Pflegepersonalbesetzung" und "Belegungsdaten" ist entsprechend das Datenfeld Fachabteilungsschlüssel leer zu lassen (oder "HA3699" einzutragen). Die Personalbesetzung ist für die gesamte Station (ohne weitere Differenzierung nach FAB) zu schicken. In der Datei "Belegungsdaten" kann die Patientenanzahl täglich nach Mitternachtsbestand für die Station in Summe ausgewiesen werden (ohne weitere Differenzierung nach FAB).
Wichtig für uns ist, dass Sie in der Datei "Stationsangaben" den einzelnen Fällen diejenige Fachabteilung zugeteilt wird, welche das Bett auf der Station nutzt. Hier ist die Angabe der Fachabteilung (wie im §-21-Datensatz) zwingend erforderlich.
6. Stationsangabe
6.1 Wir haben unseren Fachabteilungen, die Sie uns im Anschreiben mitgeteilt haben, keine Stationen direkt zugeordnet (z. B. im Fall interdisziplinärer Stationsbelegungen). Welche Angaben müssen wir übermitteln?
Nach den Vorgaben des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind IK-bezogen die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugeordneten Stationen zu übermitteln. Wenn eine direkte Zuordnung von Stationen zu den mitgeteilten Fachabteilungen nicht möglich ist, geben Sie bitte in den Dateien „Stationen“ und „Belegungsdaten“ zu den gezogenen pflegesensitiven Bereichen alle Stationen an, auf denen die Patienten des entsprechenden Leistungsbereichs behandelt werden. Weiterhin sind alle Fälle dieser von Ihnen genannten Stationen anzugeben (Datei „Stationsangaben“). Zugehörig dazu sind auch die Angaben zum Pflegepersonal (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) zu übermitteln.
6.2 Unserer gezogenen Fachabteilung sind mehrere Stationen zugeordnet. In einigen Stationen behandeln wir nur sehr wenige Fälle mit Leistungen aus gezogenen Leistungsbereichen. Welche Angaben müssen wir übermitteln?
Für die Zuordnung des Pflegepersonals einer Station zu den dort behandelten Fällen ist es erforderlich, dass alle Fälle der zugehörigen Station geliefert werden. Entscheidend für die Auswertung der Datenlieferung ist die Kongruenz zwischen den Belegungsdaten einerseits und den fallbezogenen Angaben in den Dateien „Stationsangaben“ und „Pflegepersonalbesetzung“ andererseits.
(Siehe auch Datensatzbeschreibung Abschnitt 2.3 Stationsangaben)
Bei Unklarheiten zur Einordnung von Sonderfällen (strukturelle/bauliche Besonderheiten/ Nutzung anderer Stationen durch Kapazitätsengpässe) wenden Sie sich bitte mit einer erläuternden E-Mail an das InEK
(PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de). Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
6.3 Unser Haus wurde mit der Fachabteilung Innere Medizin (0100) für den Leistungsbereich Kardiologie gezogen. Eine der zugehörigen Stationen ist interdisziplinär belegt. Welche Daten sind zu übermitteln?
Beispiel: Ein Musterkrankenhaus wurde mit der Fachabteilung Innere Medizin (0100) und dem Leistungsbereich Kardiologie gezogen. Auf der Station Innere Medizin 1 werden zusätzlich zu kardiologischen Fällen auch gastroenterologische Fälle versorgt. Die Planung des Personals erfolgt für die gesamte Station Innere Medizin 1.
Nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind IK-bezogen die Angaben für alle Stationen, die den im Anschreiben genannten Fachabteilungen zugeordnet sind, zu übermitteln (Dateien „Stationen“ und „Belegungsdaten“). Weiterhin sind alle Fälle dieser der Fachabteilung zugehörigen Stationen zu übermitteln (Datei „Stationsangaben“). Zugehörig dazu sind auch die Angaben zum Pflegepersonal (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) zu übermitteln. In Bezug auf das Beispiel bedeutet das, dass alle Fälle der Station Innere Medizin 1, inkl. der gastroenterologischen Fälle, (Datei „Stationsangaben“) und auch die korrespondierenden Angaben zum Pflegepersonal (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) zu übermitteln sind.
6.4 Unser Krankhaus wurde z.B. für den Leistungsbereich Kardiologie mit der Fachabteilung Innere Medizin (0100) gezogen. Wir behandeln aber zusätzlich kardiologische Fälle in einer weiteren Fachabteilung, die nicht im Anschreiben benannt ist. Welche Fälle sind zu übermitteln?
Bei dieser Konstellation handelt es sich wahrscheinlich um Abweichungen zwischen aktuell vorliegenden Informationen Ihres Hauses und den Angaben im §-21-Datensatz für das Datenjahr 2017, welches Grundlage für die Erstellung und Umsetzung des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V war. Bitte senden Sie uns eine kurze erläuternde E-Mail (PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de). Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
6.5 Unser Krankenhaus ist für den gezogenen Leistungsbereich eine reine Tagesklinik. Was soll in der Datei „Belegungsdaten“ (Mitternachtsstatistik) angegeben werden, da über Mitternacht kein Patient gezählt werden kann?
Für in der Tagesklinik behandelte Patienten geben Sie bitte in der Datei „Belegungsdaten“ die Anzahl der an diesem Tag behandelten Fälle an.
6.6 Unser Krankenhaus ist für mehrere pflegesensitive Bereiche (beispielsweise die Bereiche Kardiologie und Unfallchirurgie) gezogen worden, deren Fälle aber auf einer interdisziplinär belegten Station zusammen versorgt werden. Wie sind die Dateien in Bezug auf die Fachabteilung auszufüllen?
Datei „Stationen“
Für jeden Fachabteilungsschlüssel bzw. jede Fachabteilung der gezogenen Bereiche ist eine Zeile für diese interdisziplinäre Station anzulegen. In den Spalten „Anzahl der Betten“, „Intensivbetten“, „IMC-Betten/Intensivbetten mit weniger hohem Personaleinsatz“, „Anzahl Fälle“ und „Anzahl Überlieger“ sind die Zahlenwerte für die gesamte Station anzugeben. Im Prinzip werden die Zeilen gedoppelt und für beide Leistungsbereiche angegeben.
Datei „Stationsangaben“
Wichtig ist, dass in der Datei "Stationsangaben" die einzelnen Fälle der jeweiligen Fachabteilung zugeteilt werden, welche das Bett auf der interdisziplinären Station belegt. Daher ist es erforderlich, alle Fälle mit ihren tatsächlichen FAB-Schlüsseln (analog dem §-21-Datensatz) anzugeben. Damit ist die Datei "Stationsangaben" als Ausschnittsbetrachtung eine feinere Darstellung der Datei FAB im Datensatz nach § 21.
Datei „Belegungsdaten“
In der Datei "Belegungsdaten" gibt es zwei Möglichkeiten, die Belegung anzugeben:
1.) Bei einer getrennten Aufschlüsselung nach Fachabteilung, wird in den Spalten „Anzahl der Patienten“ „Anzahl Patienten - intensiv“ und „Anzahl Patienten - IMC/Intensiv mit weniger hohem Personaleinsatz“ die Anzahl der Fälle für die jeweilige Fachabteilung angegeben.
2.) Wenn die Belegung nicht nach Fachabteilung getrennt werden kann, geben Sie den Fachabteilungsschlüssel einer der beiden belegenden Fachabteilungen an (z.B. die Fachabteilung mit mehr Fällen auf der Station). Die Anzahl der Patienten ist dabei für beide Fachabteilungen zu summieren. Es ist nicht erforderlich die Belegungsdaten „doppelt“ unter beiden Fachabteilungen zu liefern.
Datei „Pflegepersonalbesetzung“
In der Datei "Pflegepersonalbesetzung" gibt es zwei Möglichkeiten, die Personalbesetzung anzugeben:
1.) Wird das Personal der interdisziplinären Station für die Betten beider Fachabteilungen getrennt geplant, kann die Pflegepersonalbesetzung nach Fachabteilung aufgeschlüsselt werden.
2.) Erfolgt die Dienstplan-Informationen/Personalplanung für die gesamte Station, geben Sie den Fachabteilungsschlüssel einer der beiden belegenden Fachabteilungen an. Sofern Sie in der Datei „Belegungsdaten“ die Daten aggregiert unter einer Fachabteilung angeben (Möglichkeit 2), sind hier im Rahmen dieser zweiten Möglichkeit die Pflegepersonaldaten unter demselben Fachabteilungsschlüssel anzugeben. Es ist nicht erforderlich die Pflegepersonaldaten „doppelt“ unter beiden Fachabteilungen zu liefern.
7. Standorte
7.1 Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben sind nicht nach Standorten differenziert. Müssen wir die geforderten Angaben nach Standorten differenzieren?
Die Ermittlungsergebnisse der nach Vorgaben des Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a SGB V liegen für das Datenjahr 2017 nicht nach Standorten differenziert vor. Entsprechend sind im Anschreiben keine standortbezogenen Ermittlungsergebnisse enthalten.
Wurde Ihr Krankenhaus für einen Leistungsbereich (aus den Bereichen Kardiologie, Unfallchirurgie, Geriatrie, Herzchirurgie und/oder Neurologie) gezogen, bei dem sich die im Anschreiben genannte(n) Fachabteilung(en) auf mehrere Standorte verteilt, sind für jeden dieser Standorte nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137i Abs. 3a SGB V entsprechende Stationsangaben zu den einzelnen Standorten einzutragen. Bitte geben Sie den Standortbezug in den Dateien „Stationen“ und „Pflegepersonalbesetzung“ mit den gleichen Standortnummern an wie in der Datei „Fall“ im §‑21-Datensatz.
Wurde Ihr Krankenhaus für den Leistungsbereich Intensivmedizin gezogen, sind für alle Stationen alle Betten, die als intensivmedizinische Behandlungseinheit de facto aufgestellt worden sind, zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Standort die Intensivbetten stehen. Es sind alle geforderten Angaben zu Intensivbetten gemäß der Definition in der Datensatzbeschreibung zu liefern.
8. Änderungen im Krankenhaus
8.1 Wir haben nach dem Jahr 2017 mit einem anderen Krankenhaus fusioniert. Die Auswertung, die Sie uns übermittelt haben, basiert auf dem Datenjahr 2017. Wir gehen davon aus, dass die Auswertung für das fusionierte Krankenhaus zu einem anderen Ergebnis gelangen würde. Was ist zu tun?
Soweit dem InEK bekannt, wurden Fusionen grundsätzlich berücksichtigt. Sollten Sie dennoch eine Anfrage zur Fusion ihres Krankenhauses haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail
(PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de). Bitte begründen Sie Ihre Anfrage kurz und erläutern Sie die aktuelle Konstellation der nach dem Datenjahr 2017 fusionierten Krankenhäuser. Wir setzen uns bezüglich der zu übermittelnden Daten kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.
8.2 Unser Krankenhaus wurde 2018 geschlossen bzw. unser Krankenhaus wird 2019 geschlossen. Was müssen wir dem InEK mitteilen?
Wenn Ihr Krankenhaus 2018 geschlossen wurde oder 2019 schließt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich vor der ersten Datenlieferung mit.
8.3 Wir haben im Vergleich zum Datenjahr 2017 strukturelle Veränderungen in unserem Krankenhaus vorgenommen. Welche Angaben sind zu übermitteln?
Bitte geben Sie zunächst für die pflegesensitiven Leistungsbereiche Ihres Krankenhauses im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2018 relevante Namen bzgl. Stationen, Fachabteilungen und ggf. Standorten mit der Lieferung der Strukturdaten (Datei „Stationen“) an.
Bitte senden Sie eine E-Mail vor der ersten Datenlieferung (PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de). Wir setzen uns hinsichtlich der zu übermittelnden Daten kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.
8.4 Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben basieren auf dem Datenjahr 2017. Zwischenzeitlich wurden strukturelle Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung unserer Leistungsbereiche zu einzelnen Standorten im Vergleich zum Datenjahr 2017 durchgeführt. Was ist zu tun?
Bitte geben Sie in der Datenlieferung den im Datenjahr 2018 jeweils aktuellen Standort an.
9. Daten nach § 21-KHEntgG
9.1 Welche Fallmenge ist zu übermitteln?
Normalerweise enthält die Datenlieferung gem. § 21 KHEntgG die Fälle, die bis einschließlich zum 31.12.2018 entlassen wurden. Da Fälle, die in der Datei „Stationsangaben“ angegeben werden, auch erst 2019 entlassen sein könnten, wurde der Gültigkeitsbereich des Entlassungsdatums für den §-21-Datensatz erweitert. Details entnehmen Sie bitte Anlage 3.
10. Technische Fragen
10.1 Wie müssen wir dem InEK die nach dem Konzept des InEK geforderten Angaben übermitteln?
Die Übermittlung der geforderten Angaben erfolgt ausschließlich verschlüsselt über das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal oder den InEK-Datendienst. Auf anderem Wege an das InEK gesendete Angaben können deshalb nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass für die Freischaltung der Registrierung dem InEK die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2a mit der Benennung der/des Ansprechpartner/s Ihres Krankenhauses vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte Ihrem Anschreiben).
10.2 Können wir unsere Datenlieferung per E-Mail versenden?
Datenlieferungen sind aus Sicherheitsgründen nicht per E-Mail möglich. Bitte nutzen Sie das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal (daten.inek.org) oder den InEK-Datendienst.
10.3 Wie lange dauert es bis eine Rückmeldung erstellt wird?
Jede Datenübermittlung erzeugt eine Empfangsbestätigung und ein Importprotokoll. Im Regelfall werden die Empfangsbestätigung innerhalb weniger Stunden und das Importprotokoll innerhalb von fünf Tagen bereitgestellt. Technische Störungen oder hohes Lieferaufkommen können die Erstellung verzögern. Sollten Sie nach dieser Zeit keine Empfangsbestätigung und/oder Importprotokoll vom InEK erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem InEK direkt in Verbindung (E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).
10.4 Passwort zur Anmeldung im InEK-Datenportal vergessen oder ändern?
Wie im Handbuch zum InEK-Datenportal beschrieben, fordern Sie als registrierter Anwender ein neues Passwort an, indem Sie auf der Anmeldeseite auf den Link „Als registrierter Anwender können Sie ein neues Kennwort anfordern.“ klicken. Nach der Passworteingabe erhalten Sie eine Mail zur Aktivierung des neuen Passwortes. Direktlink zum Zurücksetzen des Passworts
10.5 Warum lässt sich der InEK-DatenDienst nicht starten?
Das Programm InEK-DatenDienst benötigt einige Voraussetzungen. Es muss eine Java-Version zwischen Version 7 und Version 10 installiert sein.
Falls in Ihrem Haus ein Proxy-Server installiert ist, muss diesem die Adresse „daten.inek.org“ bekannt gemacht werden, damit der Zugriff auf den InEK-DatenDienst nicht abgelehnt wird.
(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.