Inhalt
Zur Umsetzung der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.
Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):
(Stand: 12.11.2024)
Übersicht:
1. Meldung der Stationen und Nachweise
1. Meldung der Stationen und Nachweise
Frage 1.1: Welche Krankenhäuser müssen Daten im Rahmen der PPBV übermitteln? Wir haben ein Informationsschreiben vom 17.07.2024 durch das InEK zu PPBV erhalten, sind jedoch kein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus oder führen keine somatischen Stationen. Wir sind ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus mit somatischen Stationen, haben aber kein Schreiben erhalten. Was ist zu tun?
Entsprechend § 1 Absatz 2 PPBV müssen die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser die bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie die bettenführenden Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder an das InEK übermitteln.
Wenn Sie ein Informationsschreiben erhalten haben, es sich bei Ihrem Krankenhaus jedoch nicht (mehr) um ein nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus handelt oder Ihr Krankenhaus keine somatischen Stationen (mehr) führt, dann melden Sie sich bitte schriftlich unter Angabe Ihres Institutionskennzeichens (IK) beim InEK (ppbv@inek-drg.de).
Wenn Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist und somatische Stationen führt, Sie jedoch kein Informationsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte ebenfalls schriftlich unter Angabe Ihres Institutionskennzeichens (IK) und mit Nachweisdokument beim InEK (ppbv@inek-drg.de).
Frage 1.2: Wie können wir einen Funktionsbeauftragten für unser Krankenhaus benennen? Kann der Bevollmächtigte einen Mitarbeiter unseres Krankenhauses, der bereits im InEK-Datenportal registriert ist, ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die PPBV betrauen?
Um einen Funktionsbeauftragten für Ihr Krankenhaus im Rahmen der PPBV zu benennen, senden Sie uns bitte das ausgefüllte, von der Geschäftsführung unterschriebene und mit Firmenstempel versehene „Musterschreiben Datenportal Benennung von Funktionsbeauftragten“ zu. Verwenden Sie bitte ausschließlich das Word-Dokument unter folgendem Link:
https://www.g-drg.de/inek-datenportal/musterschreiben-funktionsbeauftragter
Der Mitarbeiter muss sich im InEK-Datenportal registrieren, falls er dort noch nicht registriert ist, und kann nach Eingang des oben genannten Formulars für die Datenübermittlung freigeschaltet werden. Sie können übrigens bereits mit dem „Formular zur Benennung eines Funktionsbeauftragten PPBV“ mehr als einen Bevollmächtigten benennen.
Der für Ihr Krankenhaus Bevollmächtigte (Funktionsbeauftragte) kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter Ihres Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe nach der PPBV betrauen. Hierzu steht den Funktionsbeauftragten im InEK-Datenportal unter den Basisfunktionen das Menüfeld „Funktionsbeauftragter“ zur Verfügung.
Frage 1.3: Bis wann sind die Stationsangaben zu übermitteln? Wie sind die Stationen zu melden?
Die Krankenhäuser sind gemäß § 7 Absatz 1 PPBV verpflichtet, dem InEK bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführenden Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. Die Meldung erfolgt im Bereich „Stationsübersicht“ über das InEK-Datenportal.
Frage 1.4: Wie ist die Anzahl der Betten bzw. der teilstationären Behandlungsplätze definiert?
Es ist die Anzahl der durchschnittlich auf der Station aufgestellten Betten bzw. die Anzahl der durchschnittlich aufgestellten teilstationären Behandlungsplätze anzugeben. Diese kann von der Angabe der Betten bzw. der teilstationären Behandlungsplätze im Krankenhausplan abweichen.
Frage 1.5: Wie können wir dem InEK Änderungen an unseren Stationen mitteilen?
Änderungen an den von Ihrem Krankenhaus gemeldeten Stationen können Sie jederzeit im Bereich „Stationsübersicht“ über das InEK-Datenportal mitteilen. Beachten Sie bitte, dass Änderungen nach § 7 Absatz 1 PPBV unverzüglich mitzuteilen sind, spätestens jedoch vor der Erstellung der jeweiligen Nachweismeldung an das InEK gesendet werden müssen, damit sie dort korrekt dargestellt werden können.
Frage 1.6: Bis wann sind die Quartalsmeldungen zu übermitteln? Ist es möglich eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Quartalsmeldungen zu erhalten? Wenn ja, was ist dafür zu tun?
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das InEK zu übermitteln.
Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Quartalsmeldungen aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK an, wird nach § 7 Absatz 2 PPBV eine zweiwöchige Nachmeldefrist für das Krankenhaus gewährt. Über das InEK-Datenportal kann eine zweiwöchige Fristverlängerung nach § 7 Absatz 2 PPBV für eine Quartalsmeldung angefordert werden. Hierzu steht Ihnen innerhalb der betroffenen Quartalsmeldung der Button „Fristverlängerung anfordern“ nach dem Anlegen der jeweiligen Quartalsmeldung zur Verfügung.
Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Ergebnisse bis zum Ablauf der oben genannten Fristen korrigieren.
Frage 1.7: Die Meldungen zur PPBV sind über das InEK-Datenportal mitzuteilen. Wie funktioniert die Abgabe der Quartalsmeldung?
Die Krankenhäuser haben die Daten des Nachweises zur PPBV jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats für das jeweils vorhergehende Quartal für die jeweilige Station an jedem Standort auf elektronischem Wege an das InEK zu übermitteln. Die Meldung ist erstmals für das vierte Quartal 2024 bis zum 31. Januar 2025 vorzunehmen. Die Übermittlung ist ausschließlich über das InEK-Datenportal im Bereich „Pflegepersonalbemessung“ unter dem Menüpunkt „Nachweisvereinbarung“ über den Button „Neue Quartalsmeldung erstellen“ möglich.
Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Daten bis zum Ablauf der oben genannten Fristen (bzw. innerhalb einer beantragten Fristverlängerung) korrigieren.
Die Daten können bereits monatsweise im InEK-Datenportal eingetragen und gespeichert werden. Nachdem das Krankenhaus unter dem Menüpunkt „Nachweisvereinbarung“ einen neuen Nachweis angelegt hat (Button „Neue Quartalsmeldung erstellen“), gibt es anschließend zwei Möglichkeiten die Daten einzutragen:
In dem neu angelegten Nachweis ist eine teilweise vorausgefüllte Nachweistabelle zu finden, in welcher die Quartalsdaten direkt in die einzelnen Felder eingetragen werden können.
Alternativ wird eine Ladefunktion zur Verfügung gestellt. Dazu ist zu Beginn des Quartals eine Vorlage herunterzuladen (Button „Vorlage herunterladen (Excel)“). Diese enthält vorbefüllt die Information aus Ihrer Meldung im Bereich der „Stationsübersicht“ zu den jeweiligen Stationen (diese Angaben dürfen nicht verändert werden!). In die noch leeren Spalten sind während des Quartals die erforderlichen Angaben einzutragen und die ausgefüllte Datei ist am Quartalsende im InEK-Datenportal hochzuladen (Button „+ Exceldatei auswählen“). Die Daten werden dann automatisch eingelesen.
Nach der Prüfung der Daten sind diese innerhalb der Fristen über den Button „Meldung abschließend senden“ an das InEK zu übermitteln.
Weitere Hinweise können Sie dem Anwenderhandbuch des Datenportals entnehmen.
Frage 1.8: Wir haben die Quartalsmeldung fristgerecht ans InEK übermittelt. Ist es möglich, die übermittelten Daten zu korrigieren?
Wurde eine Quartalsmeldung bereits an das InEK übermittelt, ist eine Korrektur der Daten nur bis zum Ablauf der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 PPBV genannten Fristen bzw. bei erhaltener Fristverlängerung innerhalb der Nachmeldefrist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 PPBV möglich. Hierzu steht Ihnen im InEK-Datenportal nach der Übermittlung der betroffenen Quartalsmeldung der Button „Datensatz ändern“ zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass die Meldung im Anschluss erneut an das InEK zu senden ist.
Frage 1.9: Ist für das Jahr 2024 eine Jahresmeldung zu übermitteln?
Für das Nachweisjahr 2024 ist nur das vierte Quartal 2024 übermittlungspflichtig. Die Jahresmeldung für das Nachweisjahr 2024 entfällt. Die Jahresmeldung ist erstmalig für das Nachweisjahr 2025 zu erstellen und bis zum 30.06.2026 an das InEK zu übermitteln.
2. Begriffbestimmung Pflegekräfte
Frage 2.1: Was ist eine Pflegekraft? Wer zählt als Pflegefachkraft bzw. als Pflegehilfskraft?
Als Pflegekraft gelten im Sinne der PPBV Pflegefachkräfte oder Pflegehilfskräfte. Die Definition der Pflegefachkräfte bzw. Pflegehilfskräfte richtet sich hierbei nach § 2 Absatz 2 PPBV bzw. § 2 Absatz 3 PPBV.
Frage 2.2: Können auch Hebammen berücksichtigt werden?
Hebamme gemäß § 2 Absatz 4 PPBV ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
Im Bereich der Geburtshilfe dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 PPBV bei der Berechnung der durchschnittlichen Ist-Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden.
Frage 2.3: Was ist ein Vollzeitäquivalent?
Ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht gemäß § 2 Absatz 7 PPBV einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche.
Die Umrechnung in ein Vollzeitäquivalent ergibt sich aus der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Verhältnis zu den Stunden der genormten Wochenarbeitszeit. Zum Beispiel würde eine Vollzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als 1,039 VZÄ berücksichtigt werden.
Frage 2.4: Werden Pausenzeiten berücksichtigt?
Die Ist-Personalbesetzung wird gemäß § 6 Absatz 2 bzw. 3 PPBV anhand der geleisteten Arbeitsstunden (ohne Pausenzeiten) ermittelt; entsprechend sind aus der Personaldokumentation die täglich geleisteten Arbeitsstunden auszuleiten.
Frage 2.5: Was sind sonstige Ausfallzeiten? Wie werden Schulungszeiten berücksichtigt?
Zu den sonstigen Ausfallzeiten nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 PPBV gehören entsprechend der Verordnungsbegründung z.B. Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, Betriebsrat oder in der Mitarbeitervertretung, Tätigkeit in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsbeauftragte, als Beauftragte oder Beauftragte für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter sowie weitere relevante Ausfallzeiten. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Schulungsmaßnahmen, die während der Arbeitszeit auf der Station oder im stationsnahen Umfeld durchgeführt werden (bspw. Hygieneunterweisung) und die eine kurzfristig erforderliche Patientenversorgung ermöglichen können, sind gemäß der Verordnungsbegründung bei der Berechnung der geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Alle übrigen Schulungsmaßnahmen, insbesondere außerhalb der Klinik stattfindende Schulungen, können nicht angerechnet werden.
Frage 2.6: Wie wird mit Pflegepersonal umgegangen, das in verschiedenen Schichten tätig ist? Was ist mit Pflegepersonal, das auf verschiedenen Stationen eingesetzt wurde (Springer)?
Die Arbeitsstunden von Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften, Hebammen und Auszubildenden zu Pflegefachpersonen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 PPBV den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen.
Personal (Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft, Hebamme, Auszubildende), welches als Springer in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig ist, ist anteilig anzurechnen. Die anteilige Anrechnung orientiert sich an der Inanspruchnahme des entsprechenden Pflegepersonals durch die Patienten der jeweiligen Station i.d.R. auf Basis einer entsprechenden Leistungsdokumentation.
Frage 2.7: Werden ausländische Anerkennungspraktikanten (die bis zu ihrer Anerkennung als Pflegehilfskräfte eingesetzt sind und über eine Ausbildung im Ausland verfügen) im Rahmen der PPBV berücksichtigt?
Wenn durch die für die Anerkennung zuständige Behörde zunächst eine Anerkennung als Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildungsdauer bestätigt wurde, können Anerkennungspraktikanten als Pflegehilfskräfte angerechnet werden. Fehlt eine solche Bestätigung, können Anerkennungspraktikanten nicht angerechnet werden.
Frage 2.8: Wie genau sind die leitenden Pflegefachkräfte nach § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 3 PPBV anzugeben?
Das Krankenhaus hat für jeweils fünfzig Pflegekräfte (Personen, nicht Vollzeitäquivalente) einschließlich Nachtdienst zusätzlich eine volle Stelle für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene bei der Soll-Personalbesetzung zu berücksichtigen. Diese zusätzliche Stelle ist unabhängig von der Stelle für die Leitung des Pflegedienstes und ist auch anteilig zu der ermittelten Soll-Personalbesetzung hinzuzurechnen.
Frage 2.9: Wie ist die Pflegefachkraftvorgabe für die Nachtschicht nach § 4 Absatz 3 PPBV definiert?
Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen.
Führen die Berechnungen für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen.
Frage 3.1: Was ist ein Standort?
Entsprechend § 2 Absatz 5 PPBV bestimmt sich der Standort eines Krankenhauses nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft) veröffentlicht ist.
Frage 3.2: Was ist eine Station?
Eine Station ist gemäß § 2 Absatz 8 PPBV die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.
Frage 3.3: Wie ist mit Renovierungsarbeiten umzugehen? Was ist, wenn eine Station (zeitweise) geschlossen wurde?
Wenn z.B. bei Renovierungsarbeiten eine Station vorübergehend geschlossen wird, ist diese für die Zeit der Schließung über den Bereich „Stationsübersicht“ im InEK-Datenportal temporär abzumelden. Die Anzahl der Schichten wird hierdurch automatisch innerhalb der Erfassungsmaske der PPBV reduziert. Sollte eine Station dauerhaft geschlossen werden, ist dies ebenfalls über die „Stationsübersicht“ zu melden.
Frage 3.4: Wie muss eine Überwachungseinheit, wie z.B. eine Stroke Unit oder eine IMC gemeldet werden? Zählt dies zu einer Normalstation für Erwachsene oder ist dies als Intensivstation einzustufen?
Gemäß § 2 Absatz 9 PPBV ist eine Station eine Intensivstation im Sinne der PPBV, wenn dort Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.
Wenn die IMC-Station oder die Stroke-Unit die oben genannte Bedingung erfüllt und dort vorwiegend Kinder behandelt werden, dann ist sie als Kinder-Intensivstation zu übermitteln. Eine Übermittlung von Erwachsenen-Intensivstationen ist nicht vorgesehen.
Frage 3.5: Unsere (Intensiv-)Station wird interdisziplinär belegt. Wie hat die Meldung im Bereich der Stationsübersicht zu erfolgen?
Bei Stationen, die durch verschiedene Fachabteilungen interdisziplinär belegt werden, sind im Bereich der „Stationsübersicht“ die FAB-Schlüssel und -Bezeichnungen aller belegenden Fachabteilungen anzugeben. Dies gilt auch für interdisziplinär belegte Intensivstationen. Im Rahmen der PPBV werden die FAB-Schlüssel sowie die Fachabteilungsbezeichnungen einer Station kommasepariert ausgegeben.
Frage 3.6: Wir haben eine Besondere Einrichtung. Muss unser Krankenhaus Daten im Rahmen der PPBV für die Besondere Einrichtung übermitteln?
Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind gemäß § 1 Absatz 3 PPBV von der Übermittlung ausgeschlossen. Somit müssen Krankenhäuser, die über eine Besondere Einrichtungen verfügen, für diese keine Daten im Rahmen der PPBV übermitteln. Sollte die Abgrenzung zwischen einer Besonderen Einrichtung und einer weiteren Station nicht möglich sein, so sind die Daten für die gesamte Station zu übermitteln (d.h. mit allen Patienten und dem gesamten Pflegepersonal).
Frage 3.7: Wir nutzen das 3-Schicht-Modell bei Kinderstationen. Wie sind die Daten anzugeben?
Die Vorgaben zur Ermittlung der Soll-Personalbesetzung im Bereich der Normal- und Intensivstationen für Kinder beziehen sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden, daher wird im Gegensatz zum Erwachsenenbereich nicht nach Tag- und Nachtschicht unterschieden.
Auf Intensivstationen, die das 3-Schicht-Modell anwenden, sind die Angaben entsprechend in 24 Stunden umzurechnen.
Frage 3.8: Wann wird eine Station als Erwachsenenstation bzw. als Kinderstation eingestuft bzw. w ie sind Stationen einzuordnen, auf denen sowohl Kinder als auch Erwachsene versorgt werden? Wie sind Stationen einzustufen, auf denen Kinder behandelt werden, wenn hier kein FAB-Schlüssel (FAB 10xx) aus dem Bereich Pädiatrie belegt?
Gemäß § 2 Absatz 12 PPBV zählen als Erwachsene im Sinne der PPBV Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Stationen sind danach einzuordnen, ob vorwiegend Erwachsene versorgt werden.
Frage 3.9: Wir haben eine Station, die sowohl über normale Betten als auch über Intensivbetten verfügt. Wie ist diese Station anzugeben?
Soweit möglich, sind die Intensivbetten von den normalen Betten abzugrenzen. Es sind dann ggf. zwei Stationen mit unterschiedlichen Kategorien zu übermitteln. Im Falle einer Station für Erwachsene sind dann nur die normalen Betten der Station inklusive der jeweiligen Patienten und des Pflegepersonal, das diese versorgt hat, anzugeben. Wenn eine Abgrenzung nicht möglich ist, sind die Daten für die gesamte Station zu übermitteln (d.h. mit allen Patienten und dem gesamten Pflegepersonal).
Frage 3.10: Wir haben eine Station, auf der nicht nur Patienten aus dem Bereich der somatischen Versorgung liegen. Wie ist diese Station in der „Stationsübersicht“ und im Nachweis anzugeben? Wie gehen wir z.B. mit Reha-Patienten bzw. Patienten der Übergangspflege nach § 39e SGB V um? Wie kann ich diese Information im Rahmen des Nachweises liefern?
Wenn möglich sind die Fälle, welche nicht unter die somatische Versorgung fallen, inklusive des Pflegepersonals, das diese Fälle versorgt, abzugrenzen und nicht zu übermitteln. Die Bettenanzahl ist entsprechend zu reduzieren. Sollte eine Abgrenzung nicht möglich sein, ist die gesamte Station zu übermitteln. In der Anmerkung der Nachweismeldung kann vermerkt werden, dass hier z.B. auch Patienten der Übergangspflege nach § 39e SGB V enthalten sind.
Frage 3.11: Sind im Rahmen der PPBV auch die Daten für eine Aufnahmestationen bzw. eine Zentrale Notaufnahme zu übermitteln, die der stationären Patientenversorgung dienen?
Entsprechend § 1 Absatz 2 PPBV sind bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene Erwachsenen sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder zu übermitteln. Wenn es sich bei der Aufnahmestation bzw. der zentralen Notaufnahme um eine bettenführende Station handelt, auf der voll- oder teilstationäre Fälle behandelt werden, dann ist diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Frage 4.1: Welche Patienten sind zu berücksichtigen?
Im Rahmen der PPBV sind sowohl Personen, die in das Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurden, als auch Personen, die in dem Krankenhaus nach § 115f SGB V vergütete Leistungen (spezielle sektorengleiche Vergütung) in Anspruch nehmen, zu zählen.
Frage 4.2: Wie wird der Personalbedarf für Kinder, die auf einer Erwachsenenstation behandelt werden, im Rahmen der PPBV ermittelt?
Kinder, die auf einer Normalstation für Erwachsene behandelt werden, sind dort ebenfalls zu berücksichtigen. Der Personalbedarf richtet sich nach den Vorgaben zur Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene.
Frage 4.3: Wie wird der Personalbedarf für Erwachsene, die auf einer Kinderstation behandelt werden, im Rahmen der PPBV ermittelt?
Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er gemäß § 13 Absatz 1 PPBV der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen. Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er gemäß § 17 Absatz 1 PPBV der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.
Frage 4.4: Werden Außenlieger bei der Ermittlung der Pflegepersonalbedarfs berücksichtigt?
Wenn Erwachsene ausnahmsweise auf einer Kinderstation behandelt werden oder umgekehrt, Kinder ausnahmsweise auf einer Erwachsenen Station liegen, dann sind diese bei der Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs ebenso zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Personalbedarfs richtet sich dabei nach den Vorgaben der PPBV.
Frage 4.5: Wie berechnet sich die durchschnittliche Patientenbelegung?
Zur Ermittlung des Patientenbestandes um 12:00 Uhr des jeweiligen Tages wird die Belegung um 12:00 Uhr für die Tagschicht herangezogen. Es werden alle voll- und teilstationäre Fälle sowie Fälle nach § 115f SGB V gezählt. Stundenfälle mit Aufnahme und Entlassung/Verlegung vor 12:00 Uhr des Kalendertages oder Stundenfälle mit Aufnahme und Entlassung/Verlegung nach 12:00 Uhr des Kalendertages werden nicht gezählt.
Zur Ermittlung des Mitternachtsbestandes für die „durchschnittliche Patientenbelegung“ in der Nachtschicht sowie für den „24-Stunden-Zeitraum“ wird die Belegung um 24:00 Uhr herangezogen.
Frage 4.6: Werden gesunde Neugeborene bei der durchschnittlichen Patientenbelegung gezählt?
Gesunde Neugeborene sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Patientenbelegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Mutter mit versorgt werden.
Frage 4.7: Wie wird die Anzahl Patienten in der Tag- und Nachtschicht ermittelt?
In der Spalte „Anzahl Patienten“ ist die Anzahl der „distinkten“ Fälle anzugeben, die im jeweiligen Monat auf der Station behandelt wurden. D.h. sowohl ein Fall der den kompletten Monat über auf der Station war als auch ein Stundenfall werden jeweils mit 1 gezählt. Eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtschicht ist nicht vorgesehen; d.h. es wird bei der Tag- und Nachtschicht jeweils der (identische) Monatswert eingetragen. Dabei sind alle teilstationären und vollstationären Fälle zu zählen, die ambulanten Fälle sind nicht zu berücksichtigen.
Frage 4.8: Wie ist in der Quartalsmeldung mit Tageskliniken umzugehen?
Tageskliniken sind nicht grundsätzlich von der PPBV ausgenommen. Wenn keine Betten vorliegen sollten, dann ist die Anzahl der teilstationären Behandlungsplätze anzugeben. Bei der „durchschnittlichen Patientenbelegung“ ist für die Tagschicht der Patientenbestand um 12:00 Uhr anzugeben. In der Nachtschicht sind bei Tageskliniken alle Felder (auch Anzahl der Schichten) mit „0“ zu befüllen – hierzu sind die Eigenschaften der „Betriebszeiten“ in der Stationsübersicht zu nutzen.
Die Information, dass es sich bei einer Station um eine Tagesklinik handelt, kann im Anmerkungsfeld der Quartalsmeldung vermerkt werden.
Frage 5.1: Was geschieht, wenn die Nachweismeldungen nicht rechtzeitig an das InEK übermittelt werden? Sind Sanktionen vorgesehen?
Gemäß § 137k Absatz 4 Satz 3 SGB V gilt: Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der PPBV bestimmten Erfassungs- und Übermittlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung, zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.
Aktuell liegt noch keine konkrete Regelung für die Sanktionierung vor.
(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.