Inhalt
Gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV oder § 6 Abs. 2 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt oder wenn nach § 6 Abs. 3 PpUGV die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt nicht sichergestellt wurde.
Darüber hinaus sind nach §§ 7 bis 11 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten der Quartalsmeldungen, der Jahresmeldung, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (Meldung der pflegesensitiven Bereiche), der Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen oder der Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 PpUGV (unzulässige Personalverlagerungen) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Weitere Details zum Inhalt und zur Umsetzung entnehmen Sie bitte direkt der PpUG-Sanktions-Vereinbarung.
- PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021
- PpUG-Sanktions-Vereinbarung_2021_vom_02.03.2021.pdf (213,7 kB) Download-Hilfe?
- Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 13.06.2022
- Änderungsvereinbarung_zur_PpUG-Sanktions-Vereinbarung_vom_13.06.2022.pdf (77,35 kB) Download-Hilfe?
- 2. Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 23.01.2023
- 2_Änderungsvereinbarung_zur_PpUG-Sanktions-Vereinbarung_vom_23.01.2023.pdf (73,61 kB) Download-Hilfe?