PpUG-Sanktions-Vereinbarung


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Die Bundesschiedsstelle hat am 25.03.2019 eine Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) festgesetzt. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. Daraufhin wurden die Vereinbarung gemäß 137i Abs. 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 4b und 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 04.05.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Zum 01.01.2021 tritt die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 in Kraft.

Gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV oder § 6 Abs. 2 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt oder wenn nach § 6 Abs. 3 PpUGV die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt nicht sichergestellt wurde.

Darüber hinaus sind nach §§ 7 bis 11 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten der Quartalsmeldungen, der Jahresmeldung, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (Meldung der pflegesensitiven Bereiche), der Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen oder der Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 PpUGV (unzulässige Personalverlagerungen) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

Weitere Details zum Inhalt und zur Umsetzung entnehmen Sie bitte direkt der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021.

PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021
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