Inhalt
Die PpUGV regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Mit der am 09.11.2022 geänderten Verordnung werden verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für die nach der PpUGV zu ermittelnden pflegesensitiven Bereiche Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie vorgegeben.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
- Zweite_Verordnung_zur_Änderung_der_Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung.pdf (1,83 MB) Download-Hilfe?
- Dritte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
- Dritte_Verordnung_zur_Änderung_der_Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung.pdf (135,76 kB) Download-Hilfe?
Bei Kliniken, die über einen der pflegesensitiven Bereiche Allgemeine Pädiatrie, Pädiatrische Intensivmedizin, Spezielle Pädiatrie oder Neonatologische Pädiatrie verfügen, gilt der Ausnahmetatbestand nach § 7 Satz 1 PpUGV ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 als erfüllt. Dies gilt für alle pflegesensitiven Bereiche der betroffenen, d. h. nach dem obigen Kriterium identifizierten Kliniken und Standorte. Die Kliniken haben den Ausnahmetatbestand (RSV-Infektionen) in der Jahresmeldung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1c PpUG-Nachweis-Vereinbarung kenntlich zu machen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Nachweispflichten der Krankenhäuser im Hinblick auf die Pflegepersonaluntergrenzen nach der für den jeweiligen Zeitraum geltenden PpUG-Nachweis-Vereinbarung in Verbindung mit § 137i Absatz 4 SGB V ungeachtet weiter gelten.
- Klarstellung von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft im Zusammenhang mit der Ausbreitung der RSV-Infektionen vom 10.01.2023:
- 2023_01_12_Klarstellung PpUG RSV-Infektionen_GKV-SV_DKG_Barrierefrei_FIN....pdf (53,48 kB) Download-Hilfe?
Nach den Regelungen der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 09.11.2022 geänderten Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der vom Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2021. Die Auswertungsergebnisse werden den betroffenen Krankenhäusern bis zum 15.11.2022 übermittelt.
Die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche erfolgt gemäß § 3 PpUGV.
Demnach liegt ein pflegesensitiver Bereich vor, wenn gemäß der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2021
-eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist (FAB-Kriterium),
-mindestens 40% der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind (40%-Kriterium) oder
-die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie auf Krankenhaus-Ebene jeweils mindestens 4.500 Belegungstage beträgt (wobei nur solche Fachabteilungen übermittlungspflichtig sind, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 3.000 beträgt) (Belegungstage-Kriterium).
Darüber hinaus verfügt ein Krankenhaus über den pflegesensitiven Bereich der neurologischen Frührehabilitation, wenn aus den oben genannten Bedingungen der pflegesensitive Bereich Neurologie ermittelt wurde und gemäß den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2021 die Anzahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation mindestens 3.000 beträgt.
Der pflegesensitive Bereich der neurologischen Schlaganfalleinheit liegt vor, wenn aus den oben genannten Bedingungen der pflegesensitive Bereich Neurologie ermittelt wurde und im §-21-Datensatz für das Jahr 2021 mindestens 200 Fälle mit einem OPS-Kode für die (andere) neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS 8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert wurden.
Der pflegesensitive Bereich der Intensivmedizin wird ermittelt, wenn im §-21-Datensatz für das Jahr 2021 mindestens fünf Fälle mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung (OPS 8-980.* oder 8-98f.*) dokumentiert wurden.
Der pflegesensitive Bereich der pädiatrischen Intensivmedizin wird ermittelt, wenn im §-21-Datensatz für das Jahr 2021 mindestens fünf Fälle mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung im Kindesalter (OPS 8-98d.*) dokumentiert wurden oder eine Fachabteilung der pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen ist.
Ein Krankenhaus verfügt über den pflegesensitiven Bereich der allgemeinen Pädiatrie, wenn im §-21-Datensatz für das Jahr 2021 in einer Fachabteilung mehr als 50% der Patienten Kinder im Alter unter 18 Jahren gewesen sind, die Anzahl an Belegungstagen durch Kinder im Alter unter 18 Jahren auf einer Fachabteilung mindestens 3.000 beträgt oder eine Fachabteilung der allgemeinen Pädiatrie ausgewiesen ist.
Ein Krankenhaus verfügt über den pflegesensitiven Bereich der speziellen Pädiatrie, wenn entweder eine Fachabteilung der speziellen Pädiatrie ausgewiesen ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe a PpUGV) oder ein pflegesensitiver Bereich der allgemeinen Pädiatrie ermittelt und im §-21-Datensatz für das Jahr 2021 die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Neuro- und Sozialpädiatrie mindestens 5.000 beträgt oder der Diabetologie, Rheumatologie oder Dermatologie mindestens 1.500 beträgt (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe b PpUGV).
Die Pflegepersonaluntergrenzen finden keine Anwendung, soweit die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festlegen.
Unserem Anschreiben vom 11.11.2022 mit den Auswertungsergebnissen können weitere detaillierte Informationen zum Ablauf entnommen werden. Nur Krankenhäuser, für die nach den Regelungen der PpUGV pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, werden vom InEK angeschrieben.
Einwände gegen das Auswertungsergebnis sind bis zum 30.11.2022 ausschließlich auf schriftlichem Wege an das InEK zu richten (Details entnehmen Sie bitte dem Anschreiben) und zu begründen, damit der vorgetragene Einwand auf Basis der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2021 durch das InEK geprüft werden kann. Zudem ist das Institutionskennzeichen (IK) des Krankenhauses stets anzugeben, um Einwände korrekt zuordnen zu können. Eine Rückmeldung darüber, ob und inwieweit unter der Berücksichtigung der Einwände ein anderes Ergebnis erzielt wird, erhält das betroffene Krankenhaus bis zum 15.12.2022.
Gem. § 5 PpUGV sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK zu übermitteln (Mitteilungsverpflichtung). Zur einheitlichen Durchführung des Mitteilungsverfahrens sind die geforderten Angaben über das InEK-Datenportal an das InEK zu übermitteln. Dabei handelt es sich unter anderem um die vom Krankenhaus verwendeten Namen der als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtlicher zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert) und die zu den Stationen zugehörige Bettenanzahl. Die nach § 5 Abs. 3 PpUGV geforderten Angaben sowie der ersatzlose Wegfall von nach § 5 Abs. 3 PpUGV mitzuteilenden Fachabteilungen, Stationen oder pflegesensitiven Bereichen müssen spätestens zum 15.12.2022 an das InEK übermittelt werden. Um möglicherweise auftretende Fragestellungen innerhalb der vorgenannten Übermittlungsfrist klären zu können, empfehlen wir eine frühzeitige Übermittlung der Daten.
Die gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV an das InEK zu übermittelnden Informationen sind über das InEK-Datenportal abzugeben ( daten.inek.org). Zur Abgabe der geforderten Informationen ist eine einmalige Registrierung im InEK-Datenportal erforderlich. Damit nach der Registrierung die Freischaltung der Funktion erfolgreich abgeschlossen werden kann, übermitteln Sie uns bitte unbedingt das ausgefüllte Formular zur Benennung des/der für Ihr Krankenhaus zuständigen Mitarbeiter(s) (vorzugsweise per E-Mail: ppugv-umsetzung@inek-drg.de). Details dazu entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Anschreiben. Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für den Nachweis der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen in einem der vorherigen Jahre hinterlegt haben, ist keine erneute Benennung notwendig.
- Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.docx
- Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.docx (40,96 kB) Download-Hilfe?
Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V (Stand: 09.02.2023):
Gemäß § 137i Abs. 4a SGB V werden bis zum 15. Februar eines Jahres für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt haben, veröffentlicht.
Zur besseren Übersicht stellen wir Ihnen drei Dateien zur Verfügung. Diese beinhalten zum einen die reinen Strukturdaten gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV der Krankenhäuser. Zum anderen werden in einer separaten Datei die strukturellen Veränderungen von den Krankenhäusern gelistet, die entsprechende Angaben gemäß § 5 Abs. 4 PpUGV an das InEK übermittelt haben, inklusive der Kategorie der strukturellen Veränderung. Aus diesen beiden Datengrundlagen ergibt sich eine zusammengefasste Übersicht, die auch etwaige strukturelle Veränderungen berücksichtigt. In dieser Gesamtübersicht werden die zum Zeitpunkt 01.01.2023 gültigen Stationen aufgeführt, zuzüglich der auf den jeweiligen Stationen gültigen Pflegepersonaluntergrenzen.
- Strukturdaten gem. § 5 Abs. 3 PpUGV
- Strukturdaten_gem._§_5_Abs._3_PpUGV_20230209.pdf (26,57 MB) Download-Hilfe?
- Strukturelle Veränderungen gem. § 5 Abs. 4 PpUGV
- Strukturelle_Veränderungen_gem._§_5_Abs._4_PpUGV_20230209.pdf (12,41 MB) Download-Hilfe?
- Gesamtübersicht der am 01.01.2023 gültigen Stationen und einzuhaltenden Pflegepersonaluntergrenzen
- Gesamtübersicht_der_am_01.01.2023_gültigen_Stationen_und_einzuhaltenden_Pfegepersonaluntergrenzen.pdf (14,37 MB) Download-Hilfe?
Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ-Liste (PpUGV) sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals.
Für darüber hinausgehende Fragestellungen zur Umsetzung stehen wir Ihnen mit unserem PpUG-Betreuungsteam gerne per E-Mail ppugv-umsetzung@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 93 82-500 unterstützend zur Verfügung.