Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 4 BPflV für 2022


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Entsprechend § 1 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 4 BPflV (NUB-PEPP-Vereinbarung) haben wir zum 31.01.2022 allen Krankenhäusern, die fristgerecht bis zum 31.10.2021 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingesandt haben, eine Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.

Gemäß § 1 Abs. 4 der NUB-PEPP-Vereinbarung stellen wir eine Aufstellung der Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 4 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser zum Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-PEPP-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs. 4 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 2 KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der tabellarischen Übersicht wieder­holt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-PEPP-Vereinbarung war zu prüfen, ob für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung für die angefragten Methoden/Leistungen durch Beteiligung am so genannten strukturierten Dia­log („Vorschlagsverfahren zur Weiterentwicklung des PEPP-Entgeltsystems“, siehe www.g-drg.de) zu erreichen. In Umsetzung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-PEPP-Vereinbarung konnten Verfahren, die früher als zu Beginn des Jahres 2018 in deutschen Krankenhäusern bereits etabliert waren, nicht mit Status 1 versehen werden.

Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-PEPP-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der angefragten Methode/Leistung im Verhältnis zu den typischerweise bei diesen bewerteten Entgelten von relevanter Höhe waren.

Die Prüfergebnisse sind in sechs Kategorien (Status 1 – 4, 11, 41) dargestellt. Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung erfüllen. Für diese Methoden/Leistungen ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-PEPP-Vereinbarung für das Jahr 2022 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 4 BPflV zulässig. Die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels erfüllen (siehe § 6 Abs. 2 Satz 10 KHEntgG), sind mit Status 11 bezeichnet.

Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, welche den Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung nicht genügen. Für diese Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-PEPP-Vereinbarung für das Jahr 2022 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Ent­gelts gemäß § 6 Abs. 4 BPflV nicht zulässig.

Status 3 für die Kennzeichnung angefragter Methoden/Leistungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten, wurde wegen vollständiger Bear­beitung aller Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV nicht vergeben.

Mit Status 4 wurden die angefragten Methoden/Leistungen gekennzeichnet, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 4 BPflV unplausibel oder nicht nachvollziehbar waren (die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methoden/Leistungen konnten im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 4 BPflV nicht ausreichend dargestellt werden). Für diese Anfragen liegen entsprechend keine Informationen nach § 6 Abs. 4 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 2 KHEntgG vor. Gemäß der veröffentlichten Verfahrenseckpunkte vom 01.09.2021 haben wir die anfragenden Krankenhäuser darauf hingewie­sen, dass für mit Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in begründeten Einzelfällen krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden können, soweit noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 vorliegt. Die angefragten Methoden/Leistungen, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels den Status 4 erhalten (siehe § 6 Abs. 2 Satz 10 KHEntgG), wurden mit dem Status 41 gekennzeichnet.

Eine weitere Bearbeitung der mit Status 4 oder mit Status 41 versehenen Anfragen erfolgt nicht.

Angefragte Methoden/Leistungen, für die je nach inhaltlicher Differenzierung zwei verschiedene Status-Kennzeichnungen vergeben werden mussten, sind als gesonderter Block in der Aufstellung aufgeführt. Eine dazugehörige Fußnote erläutert die jeweilige Status-Kennzeichnung für die inhaltliche Differenzierung.

In nachfolgender Übersicht sind die angefragten Methoden/Leistungen sowie die Anzahl der Anfragen für das Jahr 2022 aufgeführt:

Status für 2022

Anzahl Verfahren

Anzahl Anfragen*

Status 1

159

4.125

Status 11

10

115

Status 2

133

683

Status 3

0

0

Status 4

6

34

Status 41

1

1

differenzierter Status**

1

15

Gesamt

310

4.973

* inklusive stellvertretend gestellte Anfragen
** zum Beispiel Status 1 bzw. 2 mit entsprechender Fußnote

28.01.2022: Dieser Text als PDF
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28.01.2022: Aufstellung der Informationen §6 Abs. 4 BPflV
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