Bei Kliniken, die über einen der pflegesensitiven Bereiche Allgemeine Pädiatrie, Pädiatrische Intensivmedizin, Spezielle Pädiatrie oder Neonatologische Pädiatrie verfügen, gilt der Ausnahmetatbestand nach § 7 Satz 1 Nummer 2 PpUGV ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 als erfüllt. Die übrigen Nachweispflichten der Krankenhäuser im Hinblick auf die Pflegepersonaluntergrenzen gelten weiter.
Ab sofort stellen wir Ihnen die Klarstellung von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft im Zusammenhang mit der Ausbreitung der RSV-Infektionen vom 10.01.2023 zur Verfügung.