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Mit der Verordnung werden bestimmte Bereiche in Krankenhäusern als pflegesensitiv festgelegt (Bereich mit Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie oder Herzchirurgie). Pflegepersonaluntergrenzen werden für die nach der PpUGV zu ermittelnden pflegesensitiven Bereiche der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie vorgegeben.
- Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV
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Mit der krankenhausindividuellen Ermittlung pflegesensitiver Krankenhausbereiche ist nach Maßgabe des § 3 PpUGV das InEK beauftragt. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der vom Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2017. Die Auswertungsergebnisse müssen zum 31.10.2018 vorliegen und den betroffenen Krankenhäusern bis zum 15.11.2018 übermittelt werden. Ein pflegesensitiver Bereich in einem Krankenhaus liegt vor, wenn entweder entsprechende Fachabteilungsschlüssel im §-21-Datensatz (Datei „FAB“) übermittelt wurden oder der Anteil von nach G-DRG 2017 gruppierten Fällen einer Fachabteilung im §-21-Datensatz (Datei „FAB“) mindestens 40% Indikatoren-DRGs aufweist oder im §-21-Datensatz für das Jahr 2017 mindestens 400 Fälle mit einem intensivmedizinischen OPS-Kode (8-980.* oder 8-98f.*) dokumentiert wurden (Datei „OPS“).
Um den betroffenen Krankenhäusern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung nach der PpUGV und zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen zu geben, werden den betroffenen Krankenhäusern die Auswertungsergebnisse frühzeitig – bereits zwischen 22.10.2018 und 25.10.2018 –, spätestens jedoch bis zum 15.11.2018 auf schriftlichem Wege übermittelt. Dem Anschreiben mit den Auswertungsergebnissen können weitere detaillierte Informationen zum Ablauf entnommen werden. Nur Krankenhäuser, für die nach den Regelungen der PpUGV pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, werden vom InEK angeschrieben.
Einwände gegen das Auswertungsergebnis sind bis zum 30.11.2018 ausschließlich auf schriftlichem Wege an das InEK zu richten (Details entnehmen Sie bitte dem Anschreiben) und zu begründen, damit der vorgetragene Einwand auf Basis der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2017 durch das InEK geprüft werden kann.
Gem. § 5 PpUGV sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK zu übermitteln (Mitteilungsverpflichtung). Zur einheitlichen Durchführung des Mitteilungsverfahrens sind die geforderten Angaben über das InEK-Datenportal an das InEK zu übermitteln. Dabei handelt es sich unter anderem um die vom Krankenhaus verwendeten Namen der als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtlicher zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert). Die nach der PpUGV geforderten Angaben müssen spätestens zum 15.12.2018 an das InEK übermittelt werden. Eine Mitteilungsverpflichtung besteht nicht für die ermittelten pflegesensitiven Bereiche der Neurologie oder Herzchirurgie. Um möglicherweise auftretende Fragestellungen innerhalb der vorgenannten Übermittlungsfrist klären zu können, empfehlen wir eine frühzeitige Übermittlung.
Zur Abgabe der geforderten Informationen ist eine einmalige Registrierung im Datenportal erforderlich. Damit die Registrierung erfolgreich abgeschlossen werden kann, übermitteln Sie uns bitte unbedingt den ausgefüllten Musterbrief zur Benennung des/der für Ihr Krankenhaus zuständigen Mitarbeiter(s). Details dazu entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Anschreiben.
- Musterschreiben_Datenportal
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Umbenennung oder strukturelle Veränderung der gem. § 5 PpUGV übermittelten Angaben
Eine Änderung im Datenportal ist seit dem 15.01.2019 nicht mehr möglich. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an PpUGV-Umsetzung@inek-drg.de unter Angabe der gewünschten strukturellen Veränderungen. Nutzen Sie hierfür bitte das folgende Formblatt:
- Formblatt strukturelle Veränderung gemäß §5 PpUGV
- Formblatt_strukturelle_Veränderung_gem_§5_PpUGV.xlsx (19,96 kB) Download-Hilfe?
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Gemäß § 137i Abs. 4a SGB V werden bis zum 15. Februar eines Jahres für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt haben, veröffentlicht:
- Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V
- Aufstellung_Angaben_KH_zu_pflegesens_Bereichen_gem._§137i_Abs_4a_SGB_V.pdf (323,18 kB) Download-Hilfe?
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Eine Zusammenstellung der Antworten auf häufig auftretende Fragen finden Sie in der hier hinterlegten FAQ-Liste.
Bei weiteren Fragen zur technischen oder inhaltlichen Umsetzung der PpUGV können Sie sich auch gerne direkt an das InEK wenden.
Per E-Mail: PpUGV-Umsetzung@inek-drg.de
Per Telefon: 02241-9382-500