Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-PEPP)


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Gemäß § 6 Abs. 4 BPflV sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflV vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

seitenübergreifender Abschnitt