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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-PEPP)
(Stand: 01.09.2024)
Gemäß § 6 Abs. 4 BPflV sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2020 zeitlich befristete Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-PEPP) vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Entgelten und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit der Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV beauftragt. Relevante Auszüge aus der BPflV sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene finden Sie im Bereich Rechtsgrundlage.
Zur Umsetzung des Verfahrens für Anfragen gemäß § 6 Abs. 4 BPflV haben die Vertragsparteien auf Bundesebene Verfahrenseckpunkte konsentiert. Die jeweils aktuelle Fassung der Verfahrenseckpunkte finden Sie unter dem gleichnamigen Menüpunkt.
In den Verfahrenseckpunkten wird u.a. geregelt, dass Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV elektronisch an das InEK übermittelt werden sollen. Hierfür steht Ihnen über das InEK Datenportal eine Online-Eingabe für die NUB-PEPP-Anfragen zu Verfügung. Als Nutzer des InEK Datenportals haben Sie jederzeit Überblick über den Status ihrer NUB-PEPP-Anfragen (in Bearbeitung; an das InEK übergeben; wegen Fehler formal abgelehnt; vom InEK akzeptiert inkl. Verfahrensnummer) und haben die Möglichkeit die NUB-PEPP-Anfragen unkompliziert sukzessive an das InEK zu übergeben.
Eingegebene NUB-PEPP-Anfragen können als Vorlagen gespeichert werden. Die Vorlagen enthalten keine krankenhausspezifischen Angaben (z.B. IK-Nummer, Ansprechpartner, Fallzahlen), so dass diese bspw. an andere Krankenhäuser zur weiteren Nutzung im InEK Datenportal weitergegeben werden können. Wird eine Vorlage von einem für ein Krankenhaus registrierten Nutzer in das InEK Datenportal geladen, werden automatisch die für das Krankenhaus angelegten Stammdaten (z.B. IK-Nummer, Ansprechpartner) in die Vorlage übernommen. Lediglich die aktuellen Fallzahlen müssen vom Anwender noch eingetragen werden.
Im Bereich Anfrageformular wird beschreiben, wie Sie über das InEK Datenportal – nach einer Registrierung – Anfragen nach § 6 Abs. 4 BPflV online eingeben und direkt an das InEK übermitteln können.
Im InEK Datenportal bieten wir Ihnen für Ihre interne Organisation des NUB-Anfrageverfahrens einen besonderen Service zur Unterstützung an. Hierfür stehen Ihnen zwei unterschiedliche Funktionen (Kooperation und Supervisor) zur Verfügung. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Handbuch zum InEK Datenportal.
Zur Unterstützung des NUB-PEPP-Anfrageverfahrens bieten wir als weiteren Service die Möglichkeit, sich ohne Krankenhausbezug im InEK Datenportal anzumelden. In diesem Fall können Vorlagen für NUB-PEPP-Anfragen erstellt und abgespeichert werden. So können beispielsweise medizinische Fachgesellschaften Vorlagen für das InEK Datenportal für ihre Mitglieder erstellen und zur Weiterleitung an das InEK zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden den Anwendern die NUB-PEPP-Anfragen des Vorjahres zum Editieren zur Verfügung gestellt. Damit müssen lediglich neue Anfragen eingepflegt werden. Bereits im Vorjahr gestellte NUB-PEPP-Anfragen sind nur noch zu aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass ein Absenden von NUB-PEPP-Anfragen an das InEK nur für Vertreter von Krankenhäusern (mit gültiger IK-Nummer) möglich ist.