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Veröffentlichung der Entgeltkataloge gem. § 21 Abs. 10 Satz 5 KHG und der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07. April 2021 sowie des § 5a Abs. 7 KHWiSichV
In § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geregelt.
Gemäß § 21 Abs. 10 Satz 5 KHG und der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07. April 2021 sowie des § 5a Abs. 7 KHWiSichV (Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser) hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus dazu um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d KHG auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Sie finden die um die variablen Sachkosten bereinigten Entgeltkatalogen für das aG-DRG-System 2022 und das PEPP-Entgeltsystem 2022 hier sowohl als Excel-Datei als auch als PDF-Datei:
aG-DRG-System 2022 ohne variable Sachkosten:
PEPP-Entgeltsystem 2022 ohne variable Sachkosten:
Sie finden die um die variablen Sachkosten bereinigten Entgeltkatalogen für das aG-DRG-System 2021 und das PEPP-Entgeltsystem 2021 hier sowohl als Excel-Datei als auch als PDF-Datei:
aG-DRG-System 2021 ohne variable Sachkosten:
PEPP-Entgeltsystem 2021 ohne variable Sachkosten:
Sie finden die um die variablen Sachkosten bereinigten Entgeltkatalogen für das aG-DRG-System 2020 und das PEPP-Entgeltsystem 2020 hier sowohl als Excel-Datei als auch als PDF-Datei:
aG-DRG-System 2020 ohne variable Sachkosten:
PEPP-Entgeltsystem 2020 ohne variable Sachkosten:
Die oben genannten Entgeltkataloge unterscheiden sich von den jeweiligen Entgeltkatalogen für das aG-DRG-System bzw. das PEPP-Entgeltsystem durch die „Herausnahme“ der variablen Sachkosten. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben konsentiert, dass sich die „variablen Sachkosten“ aus den Kostenartengruppen
• 4a (Arzneimittel Gemeinkosten),
• 4b (Arzneimittel Einzelkosten),
• 5 (Implantate/Transplantate),
• 6a (Übriger medizinischer Bedarf - Gemeinkosten),
• 6b (Übriger medizinischer Bedarf - Einzelkosten) und
• 6c (von Dritten bezogene medizinische Behandlungskosten)
der InEK-Kostenmatrix zusammensetzen.
Die variablen Sachkosten wurden auch in der Berechnung der bewerteten Zusatzentgelte bzw. ergänzenden Tagesentgelte bereinigt. Bei vielen Zusatzentgelten, die sich ausschließlich aus variablen Sachkosten ergeben (z.B. Medikamente), führt dies dazu, dass der gesamte Betrag zu bereinigen war. Solche Zusatzentgelte finden sich in den um variable Sachkosten bereinigten Entgeltkatalogen mit dem Wert 0,00 Euro.