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Umsetzung der Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV)
Die Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV) ist am 01.07.2024 in Kraft getreten. Gemäß § 137k Abs. 4 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit durch diese Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erlassen.
Die Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet sowohl die Soll- als auch die Ist-Personalbesetzung zu ermitteln. Für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist gemäß § 4 Abs. 1 PPBV die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 des § 4 PPBV für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.
Für Kinder ist die Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen zu übermitteln. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 PPBV für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 des § 5 PPBV für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.
Für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Abs. 2 Satz 1 PPBV genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, ist die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften gemäß § 6 Absätze 2 bis 6 PPBV zu ermitteln und zu erfassen.
Die Meldung der oben genannten Daten im Rahmen der Umsetzung der PPBV erfolgt im InEK-Datenportal.
Bis zum 31. August 2024 sind gemäß § 7 Abs. 1 PPBV die verwendeten Namen der Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten in § 1 Abs. 2 Satz 1 PPBV genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl mitzuteilen.
Diese Informationen sind aus Gründen der Dokumentation und Datensicherheit zwingend über das InEK-Datenportal im Reiter „Stationsübersicht“ zu melden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Details zur Registrierung entnehmen Sie bitte den Informationen auf unserer Internetseite.
Für die Benennung einer / eines Funktionsbeauftragten steht Ihnen das „ Musterschreiben Datenportal Benennung von Funktionsbeauftragten“ zur Verfügung:
Die Benennung hat bis spätestens 31.07.2024 zu erfolgen. Der / die Funktionsbeauftragte ist für die Übermittlung der Informationen nach der PPBV an das InEK verantwortlich. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Benennung eines Funktionsbeauftragten ist vorzugsweise per E-Mail an ppbv@inek-drg.de oder per Fax (02241 / 93 82-36) an das InEK zu übermitteln.
Die Registrierung im InEK-Datenportal ist, falls nicht bereits geschehen, vorab vorzunehmen. Nachdem der vom Krankenhaus gemeldete und im InEK-Datenportal registrierte Verantwortliche vom InEK als Funktionsbeauftragter freigeschaltet wurde, kann mit der Dateneingabe begonnen werden.
Die Angaben zu den Fachabteilungen und den zugeordneten Stationen gemäß § 7 Abs. 1 PPBV in dem Reiter „Stationsübersicht“ bilden die Grundlage der jeweils anstehenden Quartalsmeldungen.
Mit Ablauf des vierten Quartals 2024 beginnend (spätestens bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals zum 31.01.2025) sind die Krankenhäuser gemäß § 7 Abs. 2 PPBV verpflichtet, regelmäßig Angaben zur Soll- und Ist-Personalbesetzung auf elektronischem Wege an das InEK zu melden. Die Quartalsmeldung an das InEK erfolgt über das InEK-Datenportal im „Pflege-Portal“ im Reiter „Pflegepersonalbemessung - Nachweismeldung“. Für eine einfache und strukturierte Datenlieferung steht Ihnen im InEK-Datenportal ein geeigneter Datensatz zur Verfügung.
Hinweise zur Abgabe der Meldung können Sie der untenstehenden Datei entnehmen (Stand 11.12.2024).
Hinweise_zur_Meldung_der_Angaben_zur_PPBV.pdf (325,18 kB) Download-Hilfe?
Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ (PPBV) sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals.
Für darüber hinausgehende Fragestellungen zur Umsetzung stehen wir Ihnen gerne per E-Mail ppbv@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 93 82-500 unterstützend zur Verfügung. Zur schnelleren Bearbeitung der Rückfragen bitten wir Sie freundlich um Angabe Ihres Institutionskennzeichens (IK).