Inhalt
Hinweise zur Veröffentlichung der vergleichenden Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten gem. § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V im Jahr 2023
Stand: 20.10.2023
Gemäß § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V hat das InEK unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und 6 SGB V eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. August eines Jahres barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. In der Zusammenstellung sind standortbezogen auch die prozentuale Zusammensetzung des Pflegepersonals nach Berufsbezeichnungen auf Grundlage der nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Lit. e KHEntgG übermittelten Daten auszuweisen.
Im letzten Jahr stellte sich die Frage, auf Basis welcher Kostendaten der im letzten Jahr verwendete Pflegelast-Katalog zu entwickeln sei: auf „alten“ Vor-Corona-Daten oder auf den damals aktuellsten Kostendaten des Datenjahres 2021. In Gesamtabwägung führte dies zu einer „Umstellung“ dahingehend, dass der letztjährige Pflegelast-Katalog mit den aktuellsten Kostendaten kalkuliert wurde. Die Kostendaten werden vom InEK für die Berechnung des aG-DRG-Katalogs bis etwa Mitte August plausibilisiert und stehen ab dann auch für die Berechnung des Pflegelast-Katalogs zur Verfügung. Ferner wurde im letzten Jahr erstmals das gerade entwickelte aG-DRG-System für das Folgejahr (in der Version 2023) als Bezug für den Pflegelast-Katalog verwendet, welches den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in einer Ergebnispräsentation stets am ersten Freitag des Monats September vorgestellt wird. Der Pflegepersonalquotient wurde aus Gründen der Sachgerechtigkeit im letzten Jahr erstmals auf Basis der aktuellsten zur Verfügung stehenden Daten und des neuesten aG-DRG-Systems ermittelt. Dabei konnte die Frist des 31. August 2023 nicht eingehalten werden. An der im letzten Jahr erprobten Vorgehensweise wurde – in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit – in diesem Jahr festgehalten: Der Pflegelast-Katalog wurde mit den aktuellsten Kostendaten des Jahres 2022 und dem neuesten aG-DRG-System 2024 ermittelt. Darüber hinaus waren zusätzliche Analysen und eine umfassendere Plausibilisierung einerseits der von den Krankenhäusern übermittelten Daten und andererseits der resultierenden Ergebnisse notwendig. Aus diesen Gründen erfolgt die Veröffentlichung der vergleichenden Zusammenstellung auch in diesem Jahr mit zeitlicher Verzögerung.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit war im Rahmen der Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems 2024 erstmalig ein Kalkulationsmodell für die spezielle sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V zu entwickeln, sogenannte Hybrid-DRGs. Im Pflegelast-Katalog 2024 werden die Hybrid-DRGs in Anlage 1 ausgewiesen. Fälle in Hybrid-DRGs gehen damit in die Berechnung der Pflegepersonalquotienten ein. Der Pflegepersonalquotient beschreibt gem. § 137j Abs. 1 Satz 1 SGB V das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Zum besseren Verständnis wird in der vergleichenden Zusammenstellung das Verhältnis aus Pflegeaufwand geteilt durch die Pflegekräfte, also der Kehrwehrt angegeben. Damit ist die Darstellung analog zu den Vorjahren.