Inhalt
Häufig auftretende Fragen zur Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:
(Stand: 23.09.2024)
Übersicht:
1. Fristen und Allgemeines
1.1 Wann beginnt die Datenannahme der Quartalsdatenlieferung gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG?
Die Datenannahme beginnt im Datenjahr 2024 zu folgenden Terminen:
Beginn der Datenannahme für das 2. Quartal 2024: 25. Juni 2024
Beginn der Datenannahme für das 3. Quartal 2024: 24. September 2024
Beginn der Datenannahme für das 4. Quartal 2024: 18. Dezember 2024
1.2 Wie lange können Korrekturlieferungen übermittelt werden?
Korrekturlieferungen können bis zum letzten Tag für die fristgerechte Lieferung übermittelt werden. Dies bedeutet für das 1. Quartal bis zum 15. April, für das 2. Quartal bis zum 15. Juli, für das 3. Quartal bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres und für das 4. Quartal bis zum 15. Januar des Folgejahres.
Eine Fristverlängerung über die genannten Termine hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich.
1.3 Was muss übermittelt werden?
Gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG sind die in § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f KHEntgG genannten Daten an die vom InEK geführte Datenstelle über das Dropbox-Verfahren des InEK Daten-portals für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats zu übermitteln. Da die Daten gem. § 21 Absatz 7 KHEntgG ab dem Datenjahr 2024 auch Bestandteil der regulären Datenlieferung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG sein werden, wurde die aktuelle §-21-Datensatzbeschreibung (Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG) in der Version vom 03.05.2024 um die Erfassung des ärztlichen Personals ergänzt.
Zu liefern sind gem. § 21 Absatz 7 KHEntgG die Dateien Info.csv, Krankenhaus.csv, Standorte.csv, Krankenhausstruktur_Fachabteilungen.csv, Arztqualifikation_Standort.csv und Arztpersonal.csv.
Sollte im Übermittlungszeitraum eine Fusion erfolgt sein, ist auch die Datei Fusionen.csv zu übermitteln.
Da die Daten für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V genutzt werden, stellen Sie bitte sicher, dass eine vollständige Übermittlung der Daten erfolgt.
1.4 Was ist in dem Feld Erfassungszeitraum zu übermitteln?
Gemäß § 21 Abs. 7 KHEntgG sind die Strukturdaten des Krankenhauses nach Buchstabe a und die Daten zu den Ärztinnen und Ärzten nach Buchstabe f in § 21 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG für das erste Quartal eines Jahres bis zum 15.04. des Jahres zu übermitteln. Dieser Zeitraum überschneidet sich mit dem Zeitraum der Datenübermittlung für die reguläre Ganzjahresmeldung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG (bis zum 31.03. eines Jahres und daran anschließender Korrekturfrist).
Um die beiden Datenübermittlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Datenübermittlung im Datenfeld „Erfassungszeitraum“ konkretisiert über die Kennung „JJJJxx“. Dabei ist „JJJJ“ durch das jeweilige Datenjahr und „xx“ durch „GJ“ bzw. „Q1“ bis „Q4“ zu ersetzen. Für die Übermittlung des Datenjahres 2024 wird der Eintrag ‚2024GJ‘ für die Ganzjahresmeldung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG verwendet. Die Einträge 2024Q2‘, ‚2024Q3‘ und ,2024Q4‘ werden bspw. für die drei Quartalsmeldungen 2024 nach § 21 Abs. 7 KHEntgG genutzt.
2. Datei Arztpersonal und Arztqualifikation_Standort
2.1 Zu welchen Standorten ist Arztpersonal anzugeben? Unter welchem Entgeltbereich ist es anzugeben?
In den Dateien Arztqualifikation_Standort und Arztpersonal ist zu allen Standorten, die in der Datei Standorte angegeben sind und stationäre oder teilstationäre Leistungen der Entgeltbereiche ‚DRG‘ oder ‚HYB‘ (Spezielle sektorengleiche Vergütung, Hybrid-DRGs) erbringen, Arztpersonal zu übermitteln.
Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung haben gemäß § 135d Abs. 3 Satz 5 SGB V auch Angaben zu Soldaten bzw. zu BG-Fällen zu übermitteln. Hierzu sind die folgenden „künstlichen“ Entgeltbereiche zu verwenden:
‚BWD‘ Versorgung von Krankenhausfällen in einem Bundeswehrkrankenhaus, bei denen es sich nicht um Zivilpatienten handelt und die nicht dem Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) zuzuordnen wären
,BWH‘ Versorgung von Krankenhausfällen in einem Bundeswehrkrankenhaus, bei denen es sich nicht um Zivilpatienten handelt und die dem Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) zuzuordnen wären
,BGD‘ Versorgung von Krankenhausfällen in einem Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden und die nicht dem Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) zuzuordnen wären
,BGH‘ Versorgung von Krankenhausfällen in einem Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden und die dem Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) zuzuordnen wären
Entsprechend ist auch das ärztliche Personal zur Versorgung dieser Fälle unter Angabe der genannten Entgeltbereiche ,BWD‘, ,BWH‘, ,BGD‘ und ,BGH‘ zu übermitteln.
Sind Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhausbereiches mehr als einem Entgeltbereich zuzuordnen, sind sie nach Umfang der ausgeübten Tätigkeit aufzuteilen und für jeden Entgeltbereich in einer eigenen Zeile zu übermitteln.
Beispiel Datei Arztqualifikation_Standort:
Entgeltbereich | Fachexpertise | Ärztliches Personal-(insgesamt) | Ärztliches Personal-(unmittelbare Patientenversorgung) |
DRG | AQ06 | 0,9 | 0,9 |
HYB | AQ06 | 0,1 | 0,1 |
2.2 Was ist ärztliches Personal? Zählen Medizinstudenten im Praktischen Jahr auch zu ärztlichem Personal?
Unter ärztlichem Personal versteht man Personen, die gemäß § 2a der Bundesärzteordnung (BÄO) zum Führen der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ befugt sind.
Medizinstudenten im Praktischen Jahr sowie sonstiges medizinisches Personal, das kein Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ hat, zählen nicht zu ärztlichem Personal.
2.3 Wie unterscheiden sich die Angaben in der Spalte „Ärztliches Personal (insgesamt)“ zu den Angaben in der Spalte „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“?
Sofern die ausgeübte Tätigkeit der unmittelbaren Patientenversorgung zuzuschreiben ist, ist das ärztliche Personal auch dort anzurechnen. Um ärztliches Personal in der „unmittelbaren Patientenversorgung“ von ärztlichem Personal „insgesamt“ abzugrenzen, sind u.a. folgende Aufgaben abzugrenzen und nicht bei den Angaben des ärztlichen Personals „unmittelbare Patientenversorgung“ zu berücksichtigen: Externe Schulungen und Fortbildungen, Qualitätssicherung, gesetzliche Aufgaben/Beauftragungen (z. B. Arbeitsschutz-, Hygiene, Pandemiebeauftragter).
Die Tätigkeiten im Medizincontrolling, in der Forschung und Lehre sowie die Arbeit von ärztlichem Personal im Labor oder in der Pathologie sind ebenfalls nicht als unmittelbare Patientenversorgung anzusehen.
Dieses ärztliche Personal ist jedoch in dem Datenfeld „Ärztliches Personal (insgesamt)“ z.B. unter dem Entgeltbereich „DRG“ anzugeben, sofern es zu diesem Entgeltbereich zugehörig ist.
Die Liste der abzugrenzenden Aufgaben erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Werden diese Tätigkeiten anteilig ausgeführt, so sind sie entsprechend anteilig abzugrenzen.
Beachten Sie bitte, dass die Angabe in der Spalte „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ eine Davon-Angabe von „Ärztliches Personal (insgesamt)“ ist.
Die Tätigkeiten im Rahmen der Radiologie, der Anästhesie und von ärztlichem Personal im OP sind hingegen nicht abzugrenzen, sondern sowohl bei der Position „Ärztliches Personal (insgesamt)“ als auch bei der Position „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ anzurechnen (siehe auch Frage 2.17). Die OP-Rüstzeit ist ebenfalls anzurechnen.
2.4 Wie erfolgt die Berechnung in Vollkräfte?
Das ärztliche Personal ist in Vollkräften (VK) normiert auf 40,0 Stunden Wochenarbeitszeit anzugeben.
Die Umrechnung in Vollkräfte ergibt sich aus der vertraglichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zu der genormten Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden (vertragliche Wochenarbeitszeit /genormte Wochenarbeitszeit = x VK). Zum Beispiel würde eine Vollzeitkraft mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 42,0 Stunden mit 1,050 VK (42 Stunden/40 Stunden = 1,050 VK) in die Gesamtzahl eingehen, eine Vollzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden mit 0,963 VK (38,5 Stunden/40,0 Stunden = 0,963 VK) und eine Teilzeitkraft mit 20,0 Wochenstunden mit 0,500 VK (20,0 Stunden/40,0 Stunden = 0,500 VK). Die Angaben erfolgen mit drei Nachkommastellen; ganzzahlige Werte können ohne Nachkommastellen angegeben werden.
Ausgehend von der vertraglichen Wochenarbeitszeit, umgerechnet in VK, werden Abgrenzungen z.B. von ambulanten Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung stattfinden, vorgenommen (siehe FAQ 2.3 und FAQ 2.6).
2.5 Was bedeutet eine quartalsweise Erfassung der Ärzte und Ärztinnen?
Es ist die Anzahl des tatsächlich im Erfassungszeitraum der quartalsweisen Datenübermittlung (siehe FAQ 1.4) beschäftigten ärztlichen Personals umgerechnet in Vollkräfte anzugeben.
Beispiel 1: Datei Arztpersonal: Es sind 24 Ärzte und Ärztinnen zu je 40,0 Wochenstunden vertraglicher Arbeitszeit für das gesamte Jahr angestellt. Für die quartalsweise Lieferung, z.B. für das 2. Quartal (April bis Juni), sind somit in Summe 24 VK bei „Ärztliches Personal (insgesamt)“ anzugeben insofern es keine abzugrenzenden Tätigkeiten gibt.
Beispiel 2: Datei Arztpersonal: Es sind 24 Ärzte und Ärztinnen zu je 40,0 Wochenstunden vertraglicher Arbeitszeit angestellt. Für die Lieferung des 1. Quartals (Januar bis März) sind somit in Summe 24 VK bei „Ärztliches Personal (insgesamt)“ anzugeben insofern es keine abzugrenzenden Tätigkeiten gibt.
Zum 1. Mai verlässt ein Arzt das Krankenhaus. Für das 2. Quartal wird dieser Arzt nur anteilig – für einen Monat - angegeben. Somit ist bei „Ärztliches Personal (insgesamt)“ 23,333 VK anzugeben (23 VK + 1 VK/3 = 23,333 VK).
Beispiel 3: Datei Arztqualifikation_Standort: Ein Arzt ist über das gesamte Jahr zu 40,0 Wochenstunden vertraglicher Arbeitszeit angestellt. Für die quartalsweise Lieferung, z.B. das 3. Quartal (Juli bis September), ist der Arzt je Fachexpertise mit 1 VK bei „Ärztliches Personal (insgesamt)“ anzugeben, insofern es keine abzugrenzenden Tätigkeiten gibt.
2.6 Werden stationär und ambulant arbeitende Ärztinnen und Ärzte angegeben? Wie werden Notarzteinsätze angegeben?
Es sind nur Ärztinnen und Ärzte anzugeben, die für die Behandlung von voll- und teilstationären Fällen bzw. Fällen mit spezieller sektorengleicher Vergütung (Hybrid-DRGs) eingesetzt werden. Werden Ärztinnen und Ärzte mit ihrer gesamten vertraglichen Arbeitszeit in ambulanten Bereichen eingesetzt, so sind sie nicht zu übermitteln. Werden sie anteilig in ambulanten Bereichen eingesetzt, so ist dieser Anteil abzugrenzen und nicht zu übermitteln. „Nicht zu übermitteln“ bedeutet, dass der auf den ambulanten Bereich entfallende Anteil weder in dem Datenfeld ‚Ärztliches Personal (insgesamt)‘ noch in dem Datenfeld ‚Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)‘ anzugeben ist.
Die geleisteten Einsätze für den Notarztdienst gehören nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind somit abzugrenzen und nicht zu übermitteln.
Ärztliches Personal, das zur Behandlung von Fällen eingesetzt wird, die der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) zuzuordnen sind, ist anzugeben.
2.7 Wie werden Ärztinnen und Ärzte im OP angerechnet?
Ärztliches Personal im OP wird sowohl bei der Position „Ärztliches Personal (insgesamt)“ als auch bei der Position „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ angerechnet. Die Rüstzeit ist ebenfalls anzurechnen.
2.8 Wie sind leitende Chefärztinnen und -ärzte zu berücksichtigen?
Chefärztinnen und -ärzte können sowohl in der Position „Ärztliches Personal (insgesamt)“ als auch in der Position „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ angerechnet werden. Administrative und organisatorische Aufgaben sowie andere Aufgaben, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, sind jedoch abzugrenzen (siehe FAQ 2.3).
2.9 Sind Leiharbeitnehmer/-innen in der Datei Arztpersonal zu berücksichtigen?
Ja, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, d.h. ärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis, sind analog zu angestelltem Personal zu berücksichtigen und sind mit dem Merkmal Beschäftigungsverhältnis ‚1‘ zu kennzeichnen.
2.10 Wie sind die Facharztbezeichnungen anzugeben, wenn ein Arzt bzw. eine Ärztin mehrere abgeschlossene Facharzt-Weiterbildungen oder Zusatz-Weiterbildungen (Fachexpertisen) hat?
Zur Angabe der Facharztbezeichnung (des Facharztgebietes mit ggf. der Schwerpunktkompetenz) und des Gebiets der Zusatz-Weiterbildung wird die jeweilige Bezeichnung im Sinne der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer verwendet. Zur Vermeidung von Doppelbezeichnungen und Missverständnissen werden dabei die bereits etablierten Kürzel aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser verwendet, soweit sie in der Musterweiterbildungsverordnung vorkommen.
Die Berechnung der Vollkräfte in den Datenfeldern „Ärztliches Personal (insgesamt)“, „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ und „Belegärzte“ orientiert sich an den Vorgaben der Krankenhausstatistik. Um eine Vergleichbarkeit der Zahlen zu erreichen, wird von einer genormten Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden ausgegangen (40,0 Stunden Wochenarbeitszeit entspricht 1 VK).
Angabe in der Datei „Arztqualifikation_Standort“:
Für jede am Standort vorhandene Fachexpertise ist eine eigene Zeile anzulegen. Ärztinnen und Ärzte mit mehreren Fachexpertisen werden dabei mehrfach gezählt.
Beispiel 1:
Eine fest angestellte Ärztin mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden hat sowohl eine Facharzt-Weiterbildung der Allgemeinchirurgie (AQ06) als auch der Viszeralchirurgie (AQ13) sowie die Zusatz-Weiterbildungen Intensivmedizin (ZF15) und Spezielle Viszeralchirurgie (ZF49). Sie arbeitet insgesamt zu 80% in der unmittelbaren Patientenversorgung. In der Datei „Arztqualifikation_Standort“ ist sie wie folgt in vier Zeilen zu erfassen:
Fachexpertise | Ärztliches-Personal-(insgesamt) | Ärztliches-Personal-(unmittelbare-Patientenversorgung) |
AQ06 | 1,000 | 0,800 |
AQ13 | 1,000 | 0,800 |
ZF15 | 1,000 | 0,800 |
ZF49 | 1,000 | 0,800 |
Ein Beispiel, wie die vollständige Angabe dieser Ärztin in den Dateien Arztpersonal und Arztqualifikation_Standort vorzunehmen ist, ist hier zu finden.
Beispiel 2:
Ein fest angestellter Arzt mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von insgesamt 40,0 Stunden in der unmittelbaren Patientenversorgung arbeitet an zwei Standorten eines Krankenhauses (ein IK). Zu 60% ist er an Standort 770000001 tätig und zu 40% an Standort 77000002. Die Arbeitszeit ist anteilig auf die Standorte aufzuteilen. In der Datei Arztqualifikation_Standort ist er wie folgt an den beiden Standorten zu erfassen:
Standort 1:
Standort-nummer | Fachexpertise | Ärztliches-Personal-(insgesamt) | Ärztliches-Personal-(unmittelbare-Patienten-versorgung) |
770000001 | AQ06 | 0,600 | 0,600 |
770000001 | ZF15 | 0,600 | 0,600 |
Standort 2:
Standort-nummer | Fachexpertise | Ärztliches-Personal-(insgesamt) | Ärztliches-Personal-(unmittelbare-Patienten-versorgung) |
770000002 | AQ06 | 0,400 | 0,400 |
770000002 | ZF15 | 0,400 | 0,400 |
Datei Arztpersonal:
Ärztinnen und Ärzte mit mehreren Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen werden in der Datei Arztpersonal anteilig nach ihren ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet (d.h. keine Mehrfach-Zählung) und mit insgesamt maximal 1 VK (bei 40,0 vertraglichen Wochenstunden; bei 42,0 vertraglichen Wochenstunden mit entsprechend max. 1,050 VK) angegeben, ggf. müssen dann mehrere Zeilen mit Zusatz-Weiterbildungen pro Facharztbezeichnung angegeben werden.
Beachten Sie bitte, dass in der Datei Arztpersonal nur Fachexpertisen anzugeben sind, die nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des ärztlichen Personals relevant sind. In der Datei Arztqualifikation_Standort sind hingegen alle vorliegenden Fachexpertisen anzugeben.
Es ist der Stand der Fachexpertisen zum Ende des jeweiligen Erfassungszeitraums anzugeben.
Befindet sich der Arzt in diesem Beispiel zudem im Erfassungszeitraum in einer Zusatz-Weiterbildung oder einer Weiterbildung zu einem weiteren Facharzt, so ist dies nicht anzugeben.
Beispiel 1: Zwei abgeschlossene Facharzt-Weiterbildungen:
Hat eine Ärztin sowohl eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung der Inneren Medizin (AQ23) als auch eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung der Allgemeinchirurgie (AQ06), so kann diese Ärztin bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden insgesamt mit maximal 1 VK gezählt werden, sofern die gesamte Arbeitszeit in der unmittelbaren Patientenversorgung stattfindet. Wird die Arbeitszeit hälftig auf einer chirurgischen Fachabteilung und hälftig auf einer internistischen Fachabteilung erbracht, so ist sie jeweils mit 0,500 VK für diese Fachabteilungen anzugeben. Da keine relevante Zusatz-Weiterbildung vorliegt, wird unter „Zusatz-Weiterbildung“ ZF00 eingetragen.
Fachabteilung | Facharztbezeichnung | Zusatz-Weiterbildung | Ärztliches Personal (insgesamt) | Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung) |
HA0100 | AQ23 | ZF00 | 0,500 | 0,500 |
HA1500 | AQ06 | ZF00 | 0,500 | 0,500 |
Beispiel 2: abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung mit Zusatz-Weiterbildung:
Ein Arzt hat eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung der Inneren Medizin (AQ23) und eine Zusatz-Weiterbildung der Intensivmedizin (ZF15): Sofern der Arzt auf einer Fachabteilung intensivmedizinisch eingesetzt wird, sind beide Bezeichnungen anzugeben (Spalte „Facharztbezeichnung“: AQ23; Spalte „Zusatz-Weiterbildung“: ZF15).
Fachabteilung | Facharztbezeichnung | Zusatz-Weiterbildung | Ärztliches Personal (insgesamt) | Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung) |
HA3600 | AQ23 | ZF15 | 1,000 | 1,000 |
Sofern der Arzt auf einer Fachabteilung nicht intensivmedizinisch eingesetzt wird, so ist nur das ausgeübte Fachgebiet, in diesem Fall mit der Facharztbezeichnung für Innere Medizin (AQ23), in der Spalte „Facharztbezeichnung“ anzugeben.
Fachabteilung | Facharztbezeichnung | Zusatz-Weiterbildung | Ärztliches Personal (insgesamt) | Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung) |
HA0100 | AQ23 | ZF00 | 1,000 | 1,000 |
2.11 Wie ist ärztliches Personal anzugeben, das sich in Weiterbildung befindet?
Unter dem „Merkmal Facharzt-Weiterbildung“ mit dem Eintrag „1“ sind nur Facharzt-Weiterbildungen (AQ) von ärztlichem Personal anzugeben, das aktuell noch keine Facharzt-Weiterbildung abgeschlossen hat und sich in einer Facharzt-Weiterbildung befindet.
Zusätzliche noch nicht abgeschlossene Facharzt-Weiterbildungen von Ärztinnen und Ärzten, die bereits eine Facharzt-Weiterbildung abgeschlossen haben, sind nicht zu erfassen.
Noch nicht abgeschlossene Zusatz-Weiterbildungen (ZF), die im Erfassungszeitraum durch ärztliches Personal angestrebt werden, sind nicht anzugeben. Bei ärztlichem Personal in Weiterbildung (Datenfeld „Merkmal Facharzt-Weiterbildung“ = 1) ist der Eintrag ‚ZF00‘ zu verwenden.
Für ärztliches Personal in Weiterbildung (Datenfeld „Merkmal Facharzt-Weiterbildung“ = 1), für das das Weiterbildungsgebiet nicht angegeben werden kann, ist der Eintrag ‚AQ00‘ zu verwenden. Prüfen Sie bitte, ob das Facharzt-Weiterbildungsgebiet wirklich unbekannt ist, oder der entsprechende Schlüssel verwendet werden kann. Für Angaben zu ärztlichem Personal mit abgeschlossener Facharzt-Weiterbildung (Datenfeld „Merkmal Facharzt-Weiterbildung“ = 0) ist der Eintrag ‚AQ00‘nicht zu verwenden.
Ärztliches Personal ohne Facharzt-Weiterbildung:
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass ärztliches Personal, das auf einer Fachabteilung arbeitet, auch eine Facharzt-Weiterbildung hat oder sich in dieser befindet. In den seltenen Fällen, in denen dies nicht zutrifft, ist wie folgt vorzugehen:
Ärztliches Personal ohne abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung und welches sich aktuell nicht in Weiterbildung befindet, kann unter dem Eintrag ,AQ00‘ in Kombination mit „Merkmal Facharzt-Weiterbildung“ = 0 angegeben werden.
2.12 Wie werden Facharztbezeichnungen angegeben, wenn die beim Arzt vorliegende Bezeichnung nicht in der Liste der Datensatzbeschreibung zu finden ist?
Zur Angabe des Facharztgebietes wird die jeweilige Facharztbezeichnung bzw. die Bezeichnung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenz bzw. der Zusatz-Weiterbildung im Sinne der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer verwendet. Zur Vermeidung von Doppelbezeichnungen und Missverständnissen werden dabei die bereits etablierten Kürzel aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser verwendet, soweit sie in der Musterweiterbildungsordnung vorkommen (siehe Tabellen unter Datei Arztpersonal in der §-21-Datensatzbeschreibung). Andere Kürzel sind nicht zu verwenden.
Von der in der Datensatzbeschreibung abweichende Facharztbezeichnungen/Qualifikationen (insbesondere ältere Facharztbezeichnungen) sind sinngemäß zuzuordnen. Für die Zuordnung ist sich an den Inhalten der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer 2018 in der Fassung vom 14.06.2024 (MWBO) zu orientieren (siehe https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/muster-weiterbildungsordnung).
2.13 Wie sind Belegärzte und Belegärztinnen anzugeben?
Belegärzte und -ärztinnen sind ebenfalls als Vollkräfte (VK) anzugeben. Die Berechnung der Vollkräfte (VK) in den Datenfeldern „Ärztliches Personal (insgesamt)“, „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“ und „Belegärzte“ orientiert sich an den Vorgaben der Krankenhausstatistik. Um eine Vergleichbarkeit der Zahlen zu erreichen, wird von einer genormten Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden ausgegangen. Bei Belegärzten ist die am Standort erbrachte Beschäftigungszeit als Grundlage zur Berechnung der VK heranzuziehen. Auch hier wird von einer genormten Wochenarbeitszeit von 40,0 Stunden ausgegangen (40,0 Stunden entspricht 1,000 VK). Die Angabe in dem Datenfeld „Belegärzte“ ist keine Davon-Angabe der Datenfelder „Ärztliches Personal (insgesamt)“ und „Ärztliches Personal (unmittelbare Patientenversorgung)“.
Beispiel Datei Arztpersonal: eine Belegärztin mit der Facharztbezeichnung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (AQ18) wird mit 10,0 Wochenstunden in der Belegabteilung BA2600 „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ eingesetzt:
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2.14 Wird Arztpersonal aus dem Entgeltbereich PSY angegeben?
Gemäß § 17d Abs. 9 KHG gilt für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 KHG der § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und e und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Daten des ärztlichen Personals nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f des KHEntgG ist hier nicht inkludiert.
Es ist somit das Arztpersonal aus dem Entgeltbereich ‚PSY‘ in den Dateien Arztqualifikation_Standort und Arztpersonal nicht anzugeben.
Sofern es sich bei Ihrem Krankenhaus um eine Einrichtung handelt, die ausschließlich über Abteilungen verfügt, die die Kriterien nach § 17d Abs. 1 KHG erfüllen und keine Fälle aus den Entgeltbereichen ‚DRG‘ und ‚HYB‘ behandelt werden, ist die Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG durch Ihr Krankenhaus nicht vorzunehmen. Wenn jedoch Fälle aus den Entgeltbereichen ‚DRG‘ und ‚HYB‘ behandelt werden, ist das für diese Patienten zuständige ärztliche Personal abzugrenzen und entsprechend zu übermitteln. Beachten Sie für die Datenübermittlung die Dokumente zur Datenlieferung auf unserer Homepage ( https://www.g-drg.de/datenlieferung-gem.-21-khentgg/datenlieferung-gem.-21-abs.-7-khentgg/dokumente-zur-datenlieferung).
2.15 Wie sind die Betten im Rahmen der Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG anzugeben?
Entsprechend der Datensatzbeschreibung zur Datenlieferung gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG ist die Anzahl der im Berichtszeitraum durchschnittlich aufgestellten Betten in Fachabteilungen, die dem Geltungsbereich des KHEntgG unterliegen, anzugeben.
Beachten Sie bezüglich der Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG auch gerne die dazugehörige Verfahrensbeschreibung. In den Dateien Standorte und Krankenhausstruktur_Fachabteilungen sind, abweichend von der Vorgabe im Datensatz gemäß § 21 Abs. 1 KHEntgG, die Werte im jeweiligen Datenlieferungszeitraum anzugeben, d.h. es sind die im jeweiligen Quartal durchschnittlich aufgestellten Betten anzugeben und nicht die Ganzjahreswerte.
Die durchschnittlich im Quartal aufgestellten Betten können von der nach Krankenhausplan vereinbarten Bettenzahl abweichen.
2.16 Wie sind die Summenzeilen in den Spalten „Fachexpertise“ der Datei Arztqualifikation_Standort bzw. „Facharztbezeichnung“ und „Zusatz-Weiterbildung“ in der Datei Arztpersonal anzugeben?
In der Datei Arztqualifikation_Standort ist für die Summenzeile in der Spalte „Fachexpertise“ der Wert ,AQ99‘ einzutragen (auch die ZF-Einträge werden hierbei mit eingeschlossen).
In der Datei Arztpersonal ist für die Summenzeile in der Spalte „Facharztbezeichnung“ der Wert ,AQ99‘ und in der Spalte „Zusatz-Weiterbildung“ der Wert ,ZF99‘ einzutragen.
Die Summenzeile ist in beiden Dateien je Standort und bei mehreren Standorten zusätzlich eine Summenzeile für das Krankenhaus (IK) anzugeben.
FAQ Beispieldateien Arztpersonal und Arztqualifikation_Standorte.pdf (164,91 kB) Download-Hilfe?
Wir möchten Sie diesbezüglich auch auf die Beispieldateien hinweisen.
2.17 Wie ist ärztliches Personal zu melden, das keiner bettenführenden Fachabteilung zugeordnet ist (wie z.B. ärztliches Personal der Radiologie oder Anästhesie)?
Ärztliches Personal, das keiner bettenführenden Fachabteilung zugeordnet ist, ist ebenso zu melden, wie ärztliches Personal, das einer bettenführenden Fachabteilung zugeordnet ist.
Ist ein nicht bettenführender Krankenhausbereich bzw. sind mehrere nicht bettenführende Krankenhausbereiche keiner Fachabteilung zugeordnet oder ist ärztliches Personal keiner Fachabteilung zuzuordnen, ist im Datenfeld „Fachabteilung“ der „Fachabteilungsschlüssel“ ,NB8000‘ anzugeben.
Für eine nicht bettenführende zentrale Notaufnahme bzw. Aufnahmestation ist hiervon abweichend der „Fachabteilungsschlüssel“ ,NB8001‘ anzugeben.
Sofern ärztliches Personal wie bspw. Anästhesisten jedoch einer oder mehreren bettenführenden Fachabteilungen zugeordnet sind, so ist die Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte nach Inanspruchnahme auf die jeweiligen Fachabteilungen aufzuteilen und mit bis zu drei Nachkommastellen als VK anzugeben (siehe FAQ 2.4).
Beachten Sie bitte grundsätzlich eine Kongruenz über alle Dateien. Die Angaben zu den bettenführenden Fachabteilungen haben kongruent zu den Angaben in der Datei Krankenhausstruktur-Fachabteilungen zu erfolgen. Entsprechend der Datensatzbeschreibung ist die Fachabteilung analog der Übermittlung nach § 301 SGB V anzugeben. Alle Fachabteilungen eines Krankenhauses, in denen ärztliches Personal eingesetzt wird, sind anzugeben. Dem Fachabteilungsschlüssel ist bei Fachabteilungen das Präfix ‚HA’ (Hauptabteilung) oder ‚BA’ (Belegabteilung), bei Besonderen Einrichtungen das Präfix ‚BE’ voranzustellen.
3. Technisches
3.1 Wie sind die Daten an das InEK zu übermitteln?
Die Übermittlung der verschlüsselten Daten nach § 21 Absatz 7 KHEntgG erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg (in gleicher Weise wie die „reguläre“ Ganzjahres-Datenlieferung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG). Die Daten sind verschlüsselt über die Dropbox innerhalb des InEK-Datenportals zu übermitteln. Vor der Nutzung des Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Außerdem muss eine Berechtigung für die Dropbox-Funktion vorliegen (über „Basisfunktionen“ – „Stammdatenpflege“ – „Funktionen“ oder Rechte von einem Funktionsbeauftragtem erhalten). Die Daten sind mit Hilfe des PGP (Pretty Good Privacy) Verfahrens zu verschlüsseln (siehe https://www.g-drg.de/Das_Institut/Verschluesselung). Alternativ können die Daten mit Hilfe des InEK DatenDienst verschlüsselt und übermittelt werden. Achten Sie bitte darauf, die aktuellste Version des InEK DatenDienstes zu nutzen. Die Dateien sind im CSV-Format zu übermitteln.
3.2 Sind Datenlieferungen per E-Mail möglich?
Datenlieferungen sind aus Sicherheitsgründen nicht per E-Mail möglich. Nutzen Sie bitte ausschließlich das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal (daten.inek.org) oder den InEK-Datendienst (https://www.g-drg.de/datenlieferung-gem.-21-khentgg/inek-datendienst).
3.3 Wie kann ich das Passwort zur Anmeldung im InEK-Datenportal ändern? Ich habe das Passwort vergessen, was ist zu tun?
Wie im Handbuch zum InEK-Datenportal beschrieben, fordern Sie als registrierter Anwender ein neues Passwort an, indem Sie auf der Anmeldeseite ( daten.inek.org) auf den Link „Als registrierter Anwender können Sie ein neues Kennwort anfordern.“ klicken. Nach der Passworteingabe erhalten Sie eine Mail zur Aktivierung des neuen Passwortes.
3.4 Warum lässt sich der InEK-DatenDienst nicht starten?
Das Programm InEK-DatenDienst benötigt einige Voraussetzungen. Es muss eine Java-Version größer Version 8 installiert sein.
Falls in Ihrem Haus ein Proxy-Server installiert ist, muss diesem die Adresse „daten.inek.org“ bekannt gemacht werden, damit der Zugriff auf den InEK-DatenDienst nicht abgelehnt wird.
Bei sonstigen Fehlermeldungen im InEK Datendienst besteht die Möglichkeit die verschlüsselten Daten über das Dropbox-Verfahren im InEK Datenportal an uns zu übermitteln.