DRG-Systemzuschlag


Barrierefreie Version

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

Mit dem DRG-Systemzuschlags-Gesetz (BGBl. I, Nr. 19 vom 04.05.2001, S. 772) hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien auf Bundesebene die Aufgabe übertragen, mit verbindlicher Drittwirkung für alle Krankenhäuser und Kostenträger bzw. Selbstzahler in der Bundesrepublik Deutschland, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen.

Um den Krankenhäusern weitere Hilfestellungen zu geben, haben die Vertragsparteien auf Bundesebene Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags erstellt. Diese umfassen drei Teile:

  •  Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen
  •  Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen
  •  Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an die InEK GmbH

Die jeweils aktuelle Fassung der Hinweise sowie Unterlagen zum Melde- und Abrechnungsverfahren haben wir Ihnen im Bereich Dokumente zusammengestellt.

seitenübergreifender Abschnitt