Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG


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Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) wurde die quartalsweise Datenübermittlungsverpflichtung zu ärztlichem Personal im § 21 Abs. 7 KHEntgG aufgenommen:

Es sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen quartalsweise Daten gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis.

Die Daten sind grundsätzlich

  • für den Datenzeitraum 01.01.-31.03. (Quartal 1) bis zum 15.04.,
  • für den Datenzeitraum 01.04.-30.06. (Quartal 2) bis zum 15.07.,
  • für den Datenzeitraum 01.07.-30.09. (Quartal 3) bis zum 15.10. bzw.
  • für den Datenzeitraum 01.10.-31.12. (Quartal 4) bis zum 15.01.

zu übermitteln.

Es sind die Dateien „Arztqualifikation_Standort“, „Arztqualifikation_Leistungsgruppen“ und „Arztpersonal“ zusammen mit den Dateien „Info“, „Krankenhaus“, „Standorte“,  „Krankenhausstruktur_Leistungsgruppen“ und „Krankenhausstruktur_Fachabteilungen“ zu übermitteln, ggf. ergänzt um die Datei „Fusionen“. Beispieldateien stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Die Lieferung erfolgt in gewohnter Weise über das InEK-Datenportal an die Datenstelle. Der InEK DatenDienst steht Ihnen für die Lieferung ebenfalls zur Verfügung.

Die Dateien „Arztqualifikation_Standort“ und „Arztpersonal“ wurden mit der Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG vom 03.05.2024 und die neuen Dateien „Arztqualifikation_Leistungsgruppen“ und „Krankenhausstruktur_Leistungsgruppen“ mit der Fortschreibung vom 25.11.2025 in die Datensatzbeschreibung der Datenlieferungen gemäß § 21 KHEntgG aufgenommen.

Wir haben Ihnen eine ausführliche Verfahrensbeschreibung mit den zentralen Punkten sowie wichtigen Hinweisen zusammengestellt.

Sie erhalten nach Übermittlung der Daten in gewohnter Weise im Rahmen des Fehlerverfahrens ein Importprotokoll sowie ein Fehlerprotokoll mit der Auflistung der in der Datenlieferung enthaltenen Auffälligkeiten/Fehler. Des Weiteren werden die Eckdaten zur Datenlieferung der Datengruppe Arztpersonal zur Verfügung gestellt.

Datenlieferungen (auch zur Fehlerkorrektur) nach der jeweiligen Frist sind leider nicht möglich. Übermitteln Sie daher bitte so früh wie möglich eine Erstlieferung damit Ihnen ausreichend Zeit für eine ggf. notwendige Korrektur der Daten bleibt. Wir raten Ihnen in beiderseitigem Interesse dringend davon ab, eine erste Datenlieferung erst am jeweiligen Tag der Frist vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 3 und 4 KHEntgG ist die Leitung des Krankenhauses verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten zu sorgen. Der Abschlag für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten beträgt pauschal 50.000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses. Dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden. Die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags.

Die Übersicht über die Prüfungen der Dateien finden Sie hier.

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zur Datenlieferung gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Bei darüber hinausgehenden Fragestellungen rund um den Datenannahmeprozess können Sie sich gerne in gewohnter Weise an die Datenstelle per E-Mail an anfragen@datenstelle.de oder zu unseren Geschäftszeiten telefonisch unter der Rufnummer 02241/9382-38 wenden.

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