FAQ – PpUGV 2020


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Inhalt

Zur Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.

Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):

(Stand: 08.11.2019)

Übersicht:

1. Fristen / Einwände

2. Bevollmächtigung

3. Leistungsbereiche

4. Intensivmedizin

5. Neurologische Schlaganfalleinheit (Stroke Unit)

6. Neurologische Frührehabilitation

7. Stationsangabe

8. Standorte

9. Änderungen im Krankenhaus

10. Technische Fragen

1. Fristen / Einwände

Frage 1.1: Bis wann müssen wir die geforderten Strukturdaten gem. § 5 PpUGV an das InEK übermitteln?

Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV sind Sie zur Konkretisierung des Geltungsbereichs der Pflegepersonaluntergrenzen verpflichtet, dem InEK bis zum 20.12.2019 Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2018 darzulegen. Wenn in der Zwischenzeit im Vergleich zum Datenjahr 2018 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV zusätzlich bereits bis zum 15.12.2019 im InEK-Datenportal mitzuteilen.

Frage 1.2: Im Anschreiben des InEK wurden Leistungsbereiche auf der Grundlage der Indikatoren-DRGs ausgewiesen. Wir können das Ermittlungsergebnis des InEK allerdings nicht nachvollziehen – nach unserer Auffassung überschreitet unser Krankenhaus die 40%-Schwelle nicht. Was ist zu tun?

Antwort: Die für die Berechnung verwendeten Daten sind in dem Anschreiben aggregiert aufgeführt. Wenn Sie die Daten auf Basis der von Ihrem Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2018 nicht nachvollziehen können, senden Sie bitte einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2019 an die im Anschreiben genannte Adresse. Bitte begründen Sie Ihren Einwand so, dass wir Ihren Einwand nachvollziehen können. Wir werden Ihre Angaben anschließend überprüfen und Ihnen das Ergebnis unserer Überprüfung bis zum 15.12.2019 mitteilen.

Frage 1.3: Bis wann müssen wir den/die Bevollmächtigten für unser Krankenhaus benennen?

Antwort: Für die Benennung des/der Bevollmächtigten wurde keine formale Frist gesetzt. Bitte bedenken Sie jedoch, dass eine frühzeitige Beschäftigung mit der Datenübermittlung vorteilhaft ist, um ausreichend Zeit zu haben, ggf. auftretende Fragen innerhalb der in der PpUGV genannten Fristen klären zu können. Sie müssen einen ggf. auftretenden Einwand bis zum 30.11.2019 schriftlich an das InEK senden. Die Datenübermittlung zu den nach § 5 PpUGV geforderten Angaben muss bis zum 20.12.2019 abgeschlossen sein. Daher ist eine zeitnahe Benennung der Meldeberechtigten und Registrierung im InEK-Datenportal sinnvoll, wünschenswert bis zum 22.11.2019.

Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für den Nachweis der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2019 hinterlegt haben, ist keine erneute Registrierung notwendig.

2. Bevollmächtigung

Frage 2.1: Wir haben ein Anschreiben mit Ermittlungsergebnissen nach der PpUGV vom InEK erhalten. Die angeschriebene Geschäftsleitung ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?

Antwort: Bitte reichen Sie das Anschreiben an die aktuelle Geschäftsleitung weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK formlos (per E-Mail an PPUGV-Umsetzung@inek-drg.de) mit.

Frage 2.2: Kann ich das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten auf unserem Briefpapier ausdrucken?

Antwort: Das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten wird als bearbeitbares Word-Dokument bereitgestellt. Sie können entweder den Textkörper in Ihre Dateivorlagen übernehmen und die erforderlichen Angaben dann dort eintragen oder das Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten ausfüllen (bitte Absenderdaten in der Kopfzeile nicht vergessen!) und unterschrieben - mit Stempel Ihres Krankenhauses versehen - an uns senden.

Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten_PpUGV
Download Datei Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.docx (25,35 kB) Download-Hilfe?

Frage 2.3: Der von uns benannte Bevollmächtigte ist kurzfristig erkrankt. Wir müssen einen anderen Mitarbeiter unseres Hauses bevollmächtigen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort: Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten mit der Änderung zu. Bitte verwenden Sie ausschließlich das Word-Dokument unter folgendem Link:

Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten_PpUGV
Download Datei Formular_zur_Benennung_eines_Meldeberechtigten_PpUGV.docx (25,35 kB) Download-Hilfe?

Der neue Mitarbeiter muss sich im InEK-Datenportal registrieren, falls er dort noch nicht registriert ist, und kann nach Eingang des Formulars zur Benennung eines Meldeberechtigten für die Datenübermittlung freigeschaltet werden.

Frage 2.4: Wir haben einen Bevollmächtigten für unser Krankenhaus benannt. Kann der Bevollmächtigte einen Mitarbeiter unseres Krankenhauses, der bereits im InEK-Datenportal registriert ist, ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die Pflegepersonaluntergrenzen betrauen?

Antwort: Der für Ihr Krankenhaus Bevollmächtigte (Funktionsbeauftragter) kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter Ihres Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe nach der PpUGV betrauen. Hierzu steht den Funktionsbeauftragten im InEK-Datenportal unter den Basisfunktionen das Menüfeld „Funktionsbeauftragter“ zur Verfügung. Sie können übrigens bereits mit dem Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten mehr als einen Bevollmächtigten benennen.

3. Leistungsbereiche

Frage 3.1: Wir haben im Anschreiben für eine Fachabteilung mehr als einen pflegesensitiven Bereich genannt bekommen. Welche Angaben sind im Datenportal zu übermitteln?

Antwort: Die in § 3 PpUGV genannten Bedingungen zur Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern sind nicht vollständig überschneidungsfrei. Bitte übermitteln Sie die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben - wie im Datenportal hinterlegt - getrennt nach den jeweils ermittelten pflegesensitiven Bereichen. Bei Mehrfachnennung von Stationen für unterschiedliche Fachabteilungen oder unterschiedliche pflegesensitive Bereiche beachten Sie bitte eine einheitliche Benennung der Station. Durch eine einheitliche Stationsbezeichnung kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.

Wenn für eine Station mehr als ein pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus ermittelt wurde, gilt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PpUGV schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften (d.h. die „strengere“ Untergrenze).

Frage 3.2: Für unser Krankenhaus wurden anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2017 für das Jahr 2019 mitteilungs- und nachweispflichtige pflegesensitive Bereiche ermittelt. Anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2018 wurden allerdings andere oder weitere pflegesensitive Bereiche für das Jahr 2020 ermittelt. Was ist zu tun?

Antwort: Die nach den § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2017 ermittelten pflegesensitiven Bereiche bleiben für das 4. Quartal 2019 mitteilungs- und nachweispflichtig. Wurden für Ihr Krankenhaus anhand der § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2018 andere pflegesensitive Bereiche ermittelt als im Vorjahr, sind für das Jahr 2020 ausschließlich die neu ermittelten pflegesensitiven Bereiche mitteilungs- und nachweispflichtig.

Frage 3.3: Für unser Krankenhaus wurde nach dem Belegungstagekriterium gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 PpUGV (Anzahl der Belegungstage im Krankenhaus in den Indikatoren-DRGs eines pflegesensitiven Bereichs von mindestens 5.000 Belegungstagen) ein pflegesensitiver Bereich ermittelt. Gemäß § 3 Abs. 4 PpUGV wurde dabei eine Fachabteilung als pflegesensitiv ermittelt (Anzahl an Belegungstagen mindestens 3.000), die wir an zwei Standorten führen, wobei im Datenjahr 2018 an keinem der beiden Standorte die Anzahl an Belegungstagen von 3000 überschritten wurde. Welche Angaben sind dem InEK zu übermitteln?

Antwort: Die Ermittlung der Belegungstage erfolgt sowohl gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 PpUGV als auch gem. § 3 Abs. 4 PpUGV auf Krankenhaus-Ebene (und nicht auf Standort-Ebene). Dies bedeutet, dass im obigen Beispiel der Name der Fachabteilung und die Namen aller zur Fachabteilung gehörenden Stationen an beiden Standorten mitzuteilen sind.

4. Intensivmedizin

Frage 4.1: Wir haben die Intensivbetten nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Intensivmedizin zu übermitteln?

Antwort: Die Intensivmedizin gemäß PpUGV umfasst sämtliche Stationen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufgestellt worden sind, wenn Ihr Krankenhaus für das Datenjahr 2018 mindestens fünf Fälle mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes im §-21-Datensatz übermittelt hat. Sie müssen im InEK-Datenportal alle Stationen angeben, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS-Kodes dort grundsätzlich verschlüsselt werden können. Dies gilt stets für alle Fälle einer solchen Station, unabhängig davon, ob für den jeweiligen Einzelfall ein OPS-Kodes aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüsselt werden kann, wie hoch der Anteil der Fälle mit einem OPS-Kode aus 8-980.* oder 8-98f.* an allen Fällen ist und ob ggf. für Teile einer Station typischerweise keine OPS-Kodes aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden. Zudem gilt es für alle Leistungsbereiche Ihres Krankenhauses unabhängig davon, ob diese zu anderen pflegesensitiven Bereichen gehören. Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für ausgewiesene Intensivstationen ebenso zu übermitteln wie für in Leistungsbereichen aufgestellte (einzelne) Intensivbetten.

Frage 4.2: Wir haben im Datenjahr 2018 weniger als fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir haben ab 2020 weitere Intensivbetten, so dass wir voraussichtlich zukünftig den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes überschreiten werden. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Intensivmedizin zu übermitteln?

Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2018 den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes nicht überschritten haben, liegt für Ihr Krankenhaus nach der PpUGV kein pflegesensitiver Bereich Intensivmedizin vor. Sie müssen im Datenportal keine Angaben zur Intensivmedizin übermitteln.

Frage 4.3: Wir haben im Datenjahr 2018 mehr als fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir sind für mehrere Standorte für die Intensivmedizin gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 PpUGV übermittlungspflichtig. Allerdings haben wir nur an einem Standort mit den Merkmale und Strukturbedingungen der OPS-Kodes der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt. Was ist zu tun?

Antwort: Bitte senden Sie einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2019 an die im Anschreiben genannte Adresse. Bitte begründen Sie Ihren Einwand. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.

Frage 4.4: Wir haben im Datenjahr 2018 mindestens fünf Fälle mit den relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Unser Krankenhaus verfügt über mehrere intensivmedizinische Betten, für die wir die relevanten OPS-Kodes nicht kodieren dürfen. Sind nach § 5 PpUGV auch Angaben für diese Intensivbetten an das InEK zu übermitteln?

Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2018 den Schwellenwert von fünf Fällen mit relevanten intensivmedizinischen OPS-Kodes erreicht bzw. überschritten haben, müssen Sie im Datenportal Angaben zur Intensivmedizin für sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden OPS dort grundsätzlich verschlüsselt werden können, übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob für das einzelne (individuelle) Intensivbett einer solchen Station die Voraussetzungen für die Kodierung der intensivmedizinischen OPS-Kodes (8-980.* und 8-98f.*) erfüllt sind.

Frage 4.5: Sind nur Angaben zu Intensivbetten, die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?

Antwort: Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der OPS der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Intensivbetten ausgewiesen sind.

Frage 4.6: Wir haben unsere Intensivstation interdisziplinär belegt. Muss die Meldung gem. § 5 PpUGV differenziert nach Fachabteilungen erfolgen?

Antwort: Die Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 4 PpUGV erfolgt auf Stationsebene, unabhängig davon, welche Fachabteilungen auf dieser Station belegen. Eine Aufschlüsselung nach Fachabteilungen ist nicht erforderlich.

5. Neurologische Schlaganfalleinheit (Stroke Unit)

Frage 5.1: Wir haben die Betten der Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Schlaganfalleinheit zu übermitteln?

Antwort: Die Schlaganfalleinheit gemäß PpUGV umfasst sämtliche Stationen, auf denen Fälle mit relevanten OPS-Kodes der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert worden sind, wenn Ihr Krankenhaus für den pflegesensitiven Bereich Neurologie ermittelt wurde und für das Datenjahr 2018 mindestens 200 Fälle mit einem relevanten OPS-Kode der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) im §-21-Datensatz übermittelt hat. Sie müssen im InEK-Datenportal sämtliche Stationen angeben, auf denen Fälle mit den zuvor genannten OPS-Kodes dokumentiert worden sind.

Frage 5.2: Wir haben im Datenjahr 2018 weniger als 200 Fälle mit den relevanten OPS-Kodes der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls in den Daten nach § 21 KHEntgG übermittelt. Wir haben ab 2020 weitere Betten im Bereich der Schlaganfalleinheit aufgestellt, so dass wir voraussichtlich zukünftig den Schwellenwert von 200 Fällen mit den relevanten OPS-Kodes überschreiten werden. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur Schlaganfalleinheit zu übermitteln?

Antwort: Wenn Sie im Datenjahr 2018 den Schwellenwert von 200 Fällen mit relevanten neurologischen OPS-Kodes nicht überschritten haben, liegt für Ihr Krankenhaus nach der PpUGV kein pflegesensitiver Bereich Schlaganfalleinheit vor. Sie müssen im Datenportal keine Angaben zur Schlaganfalleinheit übermitteln.

Frage 5.3: Sind nur Angaben zu den Betten der Schlaganfalleinheit (Stroke Unit), die explizit im Krankenhausplan ausgewiesen sind, zu übermitteln?

Antwort: Die nach § 5 PpUGV geforderten Angaben sind für alle Stationen zu übermitteln, auf denen die relevanten OPS-Kodes (8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert worden sind. Dies gilt stets für alle Betten einer Station unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Betten der Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) ausgewiesen sind.

Frage 5.4: Unser Krankenhaus wurde für den pflegesensitiven Bereich Schlaganfalleinheit ermittelt. Wir haben die Betten der Schlaganfalleinheit nicht auf einer eigenständigen Station zusammengefasst. Welche Angaben sind im InEK-Datenportal zur neurologischen Schlaganfalleinheit zu übermitteln?

Antwort: Der pflegesensitive Bereich der Schlaganfalleinheit gemäß PpUGV umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder Fälle dokumentiert worden sind. Sie müssen im InEK-Datenportal sämtliche Stationen angeben, auf denen Fälle mit den OPS-Kodes 8-981.* oder 8-98b.* dokumentiert worden sind.

Frage 5.5: Die Fälle unserer Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) haben unterschiedliche Fachabteilungsschlüssel. Muss die Meldung gem. § 5 PpUGV differenziert nach Fachabteilungen erfolgen?

Antwort: Die Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 PpUGV erfolgt auf Stationsebene, unabhängig davon, welche Fachabteilungen auf dieser Station belegen. Eine Aufschlüsselung nach Fachabteilungen ist nicht erforderlich.

6. Neurologische Frührehabilitation

Frage 6.1: Wir wurden für den pflegesensitiven Bereich neurologische Frührehabilitation ermittelt. Welche Stationen sind mitteilungspflichtig?

Antwort: Wurde für Ihr Krankenhaus der pflegesensitive Bereich neurologische Frührehabilitation ermittelt, sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 sämtliche Stationen meldepflichtig, auf denen die Leistungen der Indikatoren-DRGs des pflegesensitiven Bereichs neurologische Frührehabilitation erbracht worden sind.

7. Stationsangabe

Frage 7.1: Was ist eine Station bzw. intensivmedizinische Behandlungseinheit im Sinne der PpUGV?

Antwort: Gem. § 2 Abs. 4 PpUGV ist eine Station die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung identifizierbar ist. Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen.

Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.

Frage 7.2: Wir haben unseren Fachabteilungen, die Sie uns im Anschreiben mitgeteilt haben, keine Stationen direkt zugeordnet (z.B. im Fall interdisziplinärer Stationsbelegungen). Welche Angaben müssen wir im InEK-Datenportal übermitteln?

Antwort: Wenn eine direkte Zuordnung von Stationen zu den mitgeteilten Fachabteilungen nicht möglich ist, geben Sie bitte in den vorbereiteten Tabellen im InEK-Datenportal zu den ermittelten pflegesensitiven Bereichen alle Stationen an, auf denen die Patienten des entsprechenden Leistungsbereichs behandelt werden.

Frage 7.3: Sie haben für unser Krankenhaus gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PpUGV (Anteil an Fällen in Indikatoren-DRGs eines pflegesensitiven Bereichs von mind. 40% innerhalb einer Fachabteilung) eine Fachabteilung als pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus ermittelt. Dieser Fachabteilung sind mehrere Stationen zugeordnet. Nicht für alle der Fachabteilung zugeordneten Stationen wird das 40%-Kriterium erreicht. Welche Angaben müssen wir im InEK-Datenportal übermitteln?

Antwort: Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PpUGV sind die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugehörigen Stationen zu übermitteln, unabhängig davon, ob für die einzelne Station das 40%-Kriterium erreicht wird.

Frage 7.4: Wir haben eine interdisziplinäre Station, die von zwei oder mehreren als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen belegt wird. Was ist zu tun?

Antwort: Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 sind die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugeordneten Stationen zu übermitteln. Wird eine Station von mehreren als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen belegt, ist die meldepflichtige Station in der Mitteilung gem. § 5 PpUGV bei jeder als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilung im InEK-Datenportal anzugeben. Beachten Sie bitte eine einheitliche Benennung der Station. Durch eine einheitliche Stationsbezeichnung kann sich für Sie in den nachgelagerten Schritten der Erfassungsaufwand im Rahmen des PpUG-Nachweises erheblich verringern.

Frage 7.5: Wir wurden für zwei oder mehrere Fachabteilungen ermittelt, die gemeinsam eine Station belegen. Wie ist die Bettenanzahl mitzuteilen?

Antwort: Es ist gem. §5 Abs. 3 PpUGV die Anzahl der zur Station zugehörigen Betten mitzuteilen. Konkret bedeutet dies, eine Differenzierung der Bettenzahl nach Fachabteilung ist nicht vorzunehmen. Es sind stets alle Betten einer Station anzugeben unabhängig davon, ob und inwieweit im Krankenhausplan Ihres Bundeslandes Betten des jeweiligen Bereichs ausgewiesen sind.

Frage 7.6: Unser Krankenhaus wurde für eine Fachabteilung ermittelt, der eine oder mehrere Kinderstationen zugeordnet sind. Sind auch reine Kinderstationen mitteilungspflichtig?

Antwort: Stationen, die ausschließlich pädiatrisch belegt sind, unterliegen gem. § 1 Abs. 3 PpUGV nicht der PpUGV.

Frage 7.7: Wir wurden für eine Fachabteilung ermittelt, der eine oder mehrere Kurzliegereinheiten zugeordnet sind. Sind diese Kurzliegereinheiten meldepflichtig?

Antwort: Nach § 5 Abs. 3 PpUGV sind sämtliche Stationen meldepflichtig, die zu den als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen gehören. Hierzu zählen auch Kurzliegereinheiten oder Tageskliniken.

8. Standorte

Frage 8.1 Was ist eine Standortnummer und warum hat unser Krankenhaus keine Standortnummer zugewiesen bekommen?

Antwort: Die Einführung der Standortnummer basiert auf § 293 Abs. 6 SGB V. Demnach führen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 S. 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Die Standortnummer ist ab dem 01.01.2020 u.a. im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln.

Seit dem 03.01.2019 können sich Krankenhäuser im Standortverzeichnis registrieren und ihre Standorte erfassen. Sollte Ihnen für einen bzw. den Standort Ihres Krankenhauses noch keine neue Standortnummer vorliegen, kann dies z.B. daran liegen, dass für den Standort noch keine Standortnummer beantragt wurde oder die Prüfung Ihrer Meldung zum Standortverzeichnis noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall möchten wir Sie an dieser Stelle höflich darum bitten, den Status Ihrer Meldung zum Standortverzeichnis zu prüfen. Weiterführende Informationen zur Standortnummer finden Sie unter folgendem Link: www.krankenhausstandorte.de

Frage 8.2: Wir sind für mehrere Standorte gem. § 2 Abs. 3 PpUGV mit einer Fachabteilung übermittlungspflichtig. Allerdings haben wir an einem dieser Standorte in dieser Fachabteilung nur eine sehr geringe Fallzahl im relevanten pflegesensitiven Bereich. Was ist zu tun?

Bitte senden Sie einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2019 an die im Anschreiben genannte Adresse. Bitte begründen Sie Ihren Einwand. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.

9. Änderungen im Krankenhaus

Frage 9.1: Wir haben nach dem Jahr 2018 mit einem anderen Krankenhaus fusioniert. Die Auswertung, die Sie uns übermittelt haben, basiert auf dem Datenjahr 2018. Wir gehen davon aus, dass die Auswertung nach § 3 PpUGV für das fusionierte Krankenhaus zu einem anderen Ergebnis gelangen würde. Was ist zu tun?

Antwort: Bitte senden Sie einen schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2019 an die im Anschreiben genannte Adresse. Bitte begründen Sie Ihren Einwand mit der Fusion und erläutern Sie die Konstellation der nach dem Datenjahr 2018 fusionierten Krankenhäuser. Wir setzen uns hinsichtlich der nach § 5 PpUGV zu übermittelnden Angaben mit Ihnen in Verbindung.

Frage 9.2: Unser Krankenhaus wurde 2019 geschlossen bzw. unser Krankenhaus wird 2020 geschlossen. Was müssen wir dem InEK mitteilen?

Antwort: Wenn Ihr Krankenhaus 2019 geschlossen wurde oder 2020 schließt, teilen Sie uns dies bitte über einen schriftlichen Einwand mit. Bitte senden Sie den schriftlichen Einwand bis zum 30.11.2019 an die im Anschreiben genannte Adresse und erläutern Sie die Schließung.

Frage 9.3: Wir haben im Vergleich zum Datenjahr 2018 strukturelle Veränderungen in unserem Krankenhaus vorgenommen. Welche Angaben sind im Datenportal zu übermitteln?

Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV geben Sie bis zum 20.12.2019 Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen an. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2018 darzulegen. Wenn in der Zwischenzeit im Vergleich zum Datenjahr 2018 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV zusätzlich bereits bis zum 15.12.2019 mitzuteilen. Sie können im InEK-Datenportal in der Rubrik „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)“ die im Vergleich zum Datenjahr 2018 geänderten Angaben eintragen und an das InEK übermitteln.

Frage 9.4: Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben basieren auf dem Datenjahr 2018. Zwischenzeitlich wurden strukturelle Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung unserer Leistungsbereiche zu einzelnen Standorten im Vergleich zum Datenjahr 2018 durchgeführt. Was ist zu tun?

Antwort: Gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV geben Sie bis zum 20.12.2019 Informationen zu allen Stationen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen an. Dabei ist grundsätzlich die Situation in Ihrem Krankenhaus im Datenjahr 2018 darzulegen. Wenn in der Zwischenzeit im Vergleich zum Datenjahr 2018 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV zusätzlich bereits bis zum 15.12.2019 mitzuteilen. Sie können im InEK-Datenportal in der Rubrik „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§ 5 Abs. 4 PpUGV)“ die im Vergleich zum Datenjahr 2018 geänderten Angaben eintragen und an das InEK übermitteln.

10. Technische Fragen

Frage 10.1: Die gem. § 5 PpUGV geforderten Angaben sind auch an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu übermitteln. Müssen die Daten dafür gesondert erfasst werden? Gibt es eine Vorlage für den Versand?

Antwort: Die Daten müssen nicht gesondert erfasst werden. Nachdem Sie die Angaben im Datenportal erfasst und erfolgreich an das InEK übermittelt haben, können Sie über den Schaltknopf „Meldung exportieren (Excel)“ eine Excel-Tabelle mit den erfassten Daten herunterladen. Diese ausgefüllte Excel-Tabelle können Sie für die Übermittlung der nach § 5 PpUGV geforderten Angaben an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG verwenden.

Frage 10.2: Wie müssen wir dem InEK die nach der PpUGV geforderten Angaben übermitteln? Können wir Ihnen eine Excel-Auswertung per Mail senden?

Antwort: Die Übermittlung der von der PpUGV geforderten Angaben erfolgt ausschließlich über das InEK-Datenportal. Auf anderem Wege an das InEK gesendete Angaben können auch aus Gründen der Datensicherheit leider nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass für die Freischaltung der Registrierung dem InEK das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte unserem Anschreiben vom 11.11.2019).

Frage 10.3: Wir haben mehrere Angaben zu übermitteln. Können wir die bereits eingetragenen Angaben zunächst speichern und vor dem Versand an das InEK final prüfen?

Antwort: Ja, Sie können Daten eingeben und speichern, ohne diese direkt an das InEK zu übermitteln. Somit haben Sie die Möglichkeit schrittweise vorzugehen. Sie erhalten nach der Speicherung eine Mail mit der Erinnerung, dass die Übermittlung noch nicht vollständig ist. Bitte vergessen Sie nicht, innerhalb der Frist die geforderten Angaben an das InEK abschließend zu übermitteln. Nach erfolgreicher Übermittlung der geforderten Angaben erhalten Sie eine entsprechende Bestätigungsmail vom InEK.

Frage 10.4: Wir haben die Daten an das InEK übermittelt und keine Bestätigungsmail erhalten. Was ist zu tun?

Antwort: Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Sie Ihre Daten versehentlich „nur“ gespeichert haben, ohne diese an das InEK zu übermitteln. Sollte dies der Fall sein, übermitteln Sie die Daten bitte direkt an das InEK (Button „Meldung abschließend ans InEK senden“). Sollten Sie den Button „Meldung abschließend ans InEK senden“ bereits gedrückt haben, ohne eine Bestätigungsmail vom InEK erhalten zu haben, so setzen Sie sich bitte mit dem InEK direkt in Verbindung (E-Mail: PPUGV-Umsetzung@inek-drg.de).

 

(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

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