Inhalt
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene die Regelungen über Zu- und Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 KHG. Nach der Grundsatzvereinbarung über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG (siehe Bereich Rechtsgrundlagen ) vom 15.12.2000 haben die Vertragsparteien auf Bundesebene am 16.09.2004 eine Vereinbarung über Zuschläge für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG konsentiert. Die Vereinbarung über Zuschläge für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG vom 16.09.2004 gilt unverändert weiter.