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Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem genommen werden. Das Nähere dazu regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung.