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15.05.2023

Gemäß dem im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ergänzten § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein aktualisiertes Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 des KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die aktualisierten Erlösvolumen für das Anwendungsjahr 2023 auf seiner Internetseite.

Kindererlösvolumen für Anwendungsjahr 2023


03.05.2023

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde die unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Absatz 3b KHEntgG aufgenommen:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme. Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.


24.04.2023

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers 2022 gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG zur Verfügung. Weitere Informationen zur Datenübermittlung sowie die „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 20.04.2023“ finden Sie zudem hier.


17.04.2023

Der Antrag zu dem anhängigen Verfahren S20230002 „Kann bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 der Kode B34.2 (Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation) angegeben werden?“ ist auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter www.schlichtungsausschuss-19khg.de verfügbar.


04.04.2023

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2020 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 31.03.2023).


21.03.2023

Uns erreichen vereinzelt Hinweise aus Krankenhäusern über fingierte Anrufe im Namen des InEK  

Bei diesen fingierten Gesprächen bitten Anrufer unter einem Vorwand darum, Daten oder Dateien (noch einmal) zu übermitteln, z.B. da etwas fehle.

Folgende Hinweise bitten wir in diesem Zusammenhang zu beachten:

Rufnummer des InEK wird immer angegeben

Anrufe des InEK erfolgen niemals mit unterdrückter Nummer oder unter einer Mobilfunknummer. Im Zweifelsfall können Sie vereinbaren, dass Sie den Anrufer zurückrufen. Lassen Sie sich seinen/ihren Namen geben und nutzen Sie eine der offiziellen Telefonnummern des InEK .

Datenlieferung über Datenportal

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des InEK verweisen hinsichtlich der Datenlieferungen auf eine Lieferung über das sichere InEK-Datenportal und nicht auf andere Übermittlungswege.

Telefonat beenden und InEK informieren

Bei Verdachtsmomenten, dass es sich bei den Anrufen ggf. um missbräuchliche, fingierte Anrufe nicht autorisierter Dritter handeln könnte, oder bei Zweifeln an der Identität der Anrufer, sollten Sie das Telefonat sofort beenden und das InEK über den Vorfall informieren.

Auch im Umgang mit möglichen E-Mail-Anfragen bitten wir höflich um kritische Prüfung, um sicherzustellen, dass es sich nicht um sogenannte Phishing-Mails handelt. Sollte ein entsprechender Verdacht bestehen, sind wir über eine Information diesbezüglich dankbar.


17.03.2023

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben nach der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2023 (Quartalsmeldungen für das Jahr 2023) zur Verfügung.


14.03.2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die 2. Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung konsentiert.


14.03.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen eine FAQ-Liste mit Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2023 zur Verfügung. Außerdem stellen wir Ihnen Ausfüllhinweise zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung (Quartalsmeldungen) zur Verfügung.


14.03.2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Nachweis-Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2023 konsentiert.



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