Inhalt
Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) haben die Vertragsparteien auf Bundesebene das InEK mit der Kalkulation der durchschnittlichen Kosten einer Obduktion beauftragt und eine Vereinbarung zu Anforderungen für die Durchführung von Obduktionen zur Qualitätssicherung geschlossen („Zweite Vereinbarung zu klinischen Sektionen gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG (Obduktionsvereinbarung)“). Grundlage für die Abrechnung des Zuschlags für Obduktionen sind die vom InEK kalkulierten durchschnittlichen Kosten einer Obduktion. Nach § 3 der Obduktionsvereinbarung werden die vom InEK kalkulierten Durchschnittskosten einer Obduktion jährlich zum 15.10. veröffentlicht.
Die durchschnittlichen Kosten einer Obduktion wurden auf Grundlage von 988 plausiblen Fällen aus dem Datenjahr 2023 kalkuliert. Für den Vereinbarungszeitraum 2025 sind für die krankenhausindividuelle Ermittlung des Zuschlags für Obduktionen Durchschnittskosten in Höhe von 1.263,40 Euro anzusetzen.