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Vorlage einer Bestätigung des Jahresabschlussprüfers bis zum 31. Juli 2022 beim InEK für das Vereinbarungsjahr 2020
Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurden Änderungen des § 6a KHEntgG beschlossen, die zum 30. Juni 2022 in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, welche im Folgenden beschrieben werden.
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und dem InEK für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b KHG unabhängig von der Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Absatz 1 Satz 1KHEntgG jährlich jeweils bis zum 1. Juni, soweit für das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 bis zum Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes nicht vereinbart oder festgesetzt bis zum 31. Juli 2022, eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzulegen (für das Vereinbarungsjahr 2020 somit bis zum 31. Juli 2022).
Die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers beinhaltet:
1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,
2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,
3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Vereinbarung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, sofern diese vorliegt, im Pflegebudget
a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, und
b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten,
4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe der Erlöse des Krankenhauses aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a und
5. die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Absatz 1 Satz 3 KHEntgG, sofern jeweils bis zum 31. März eines Jahres ein Pflegebudget für das vorangegangene Kalenderjahr vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 KHEntgG festgesetzt wurde.
Die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers hat die Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG zu beachten.
Mit den Änderungen des § 6a KHEntgG durch Artikel 6 des GVWG mit Wirkung vom 20.07.2021 haben sich die Vorgaben zu den Inhalten der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers geändert. Die Vorgaben gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG der aktuell gültigen Fassung sind auch dann anzuwenden, wenn bereits bis zum 20.07.2021 ein Pflegebudget für das Jahr 2020 vereinbart wurde und bereits eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach den Vorgaben des § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG in der alten, vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung, erstellt wurde.
Lieferfristen und Maßnahmen im Falle einer nichterfolgten, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Vorlage der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
Nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG (neue Fassung) hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von der Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KHEntgG jährlich jeweils bis zum 1. Juni, soweit für das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 bis zum Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes nicht vereinbart oder festgesetzt bis zum 31. Juli 2022, eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 4 der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 28.06.2022“ ist aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung des § 6a KHEntgG für die Vereinbarungsjahre 2020 und 2021 die sanktionsfreie Datenübermittlung bis zum 23.09.2022 möglich, sofern die Lieferung gem. „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.09.2021 inkl. Änderungen vom 23.11.2021“ nicht schon hätte erfolgen müssen.
Wenn das Pflegebudget 2020 oder 2021 nach dem 31. März 2022 vereinbart wurde, gelten für die Vorlage der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung abweichend die folgenden Regelungen:
Sofern ein Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zwischen 31. März 2022 und Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 KHEntgG festgesetzt wird, hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine gesonderte Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 3 KHEntgG innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes vorzulegen. Sofern ein Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG nach Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 KHEntgG festgesetzt wird, hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine gesonderte Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 3 KHEntgG innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Vereinbarung des Pflegebudgets oder der Festsetzung des Pflegebudgets durch die Schiedsstelle vorzulegen.
| Vereinbarung 2020 und 2021 | Vereinbarung 2020 und 2021 | Vereinbarung 2020 und 2021 | Vereinbarung 2020 und 2021 | |||
Vereinbarungsdatum des Pflegebudgets (1) | Bis zum 31. März 2022 | 1. April bis 1. Juni 2022 | 2. Juni bis 30. Juni 2022 | Nach dem 30. Juni 2022 | |||
Frist für die Daten gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nummern 1 bis 4 KHEntgG | 31. Juli 2022 | 31. Juli 2022 | 31. Juli 2022 | 31. Juli 2022 | |||
Sanktionsfreie Datenübermittlung für die Daten gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nummern 1 bis 4 KHEntgG bis: | Für 2020: 31. Juli 2022 Für 2021: 23. September 2022 | Für 2020: 31. Juli 2022 Für 2021: 23. September 2022 | 23. September 2022 | 23. September 2022 | |||
Frist für die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 KHEntgG | 31. Juli 2022 | 25. August 2022 (2) | 25. August 2022 (2) | 8 Wochen nach Abschluss der Vereinbarung | |||
Sanktionsfreie Datenübermittlung für die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 KHEntgG bis: | Für 2020: 31. Juli 2022 Für 2021: 23. September 2022 | Für 2020: 25. August 2022 Für 2021: 23. September 2022 | 23. September 2022 | 23. September 2022 oder 8 Wochen nach Abschl. der Vereinbarung (späteres Datum) | |||
(1) Wenn das Pflegebudget von der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 KHEntgG festgesetzt wurde, gelten die Fristen entsprechend des Datums der Festsetzung des Pflegebudgets durch die Schiedsstelle.
(2) 8 Wochen nach Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes
Krankenhausträger, welche die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an das InEK übermitteln, haben Zahlungen an das InEK nach den folgenden Regelungen zu leisten:
- Für jeden Verweildauertag eines Krankenhausfalles im Entgeltbereich nach § 17 b KHG des Vereinbarungsjahres entsteht ein Abschlag in Höhe von 1 Euro.
- Der Abschlag beträgt dabei mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro.
Das InEK veröffentlicht erstmalig nach dem 31. Juli 2022 fortlaufend monatlich aktualisiert auf seiner Internetseite, welche Krankenhäuser die Daten im Sinne der oben genannten Festlegung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt haben.
Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über das InEK-Datenportal
Die Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers erfolgt über das InEK-Datenportal daten.inek.org. Die Abgabe der Daten kann ein dafür zuständiger Mitarbeiter im Krankenhaus durchführen. Zur Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Anschließend haben Sie im InEK-Datenportal unter „Basisfunktionen – Stammdatenpflege“ unter dem Reiter „Funktionen“ die Möglichkeit die Funktion „Pflegebudget“ zu beantragen. Nach Freischaltung der Funktion durch das InEK wird der Mitarbeiter per E-Mail informiert. Daraufhin steht Ihnen nach erneuter Anmeldung im InEK-Datenportal unter dem Reiter „Pflege-Portal“ unter „Pflegebudget (§ 6a Abs. 3 KHEntgG)“ der Menüpunkt „Upload der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers“ zur Verfügung.
Wenn mehrere Personen die Möglichkeit haben sollen, die Daten für ein Krankenhaus (d.h. ein IK) zu übermitteln und einzusehen, ist ein Funktionsbeauftragter zu benennen. Dazu ist das Formular zur Benennung eines Funktionsbeauftragten an das InEK zu übermitteln. Auch hier erhalten Sie nach Freischaltung eine Information per E-Mail. Der Funktionsbeauftragte kann dann die Berechtigungen der Mitarbeiter zur Funktion „Pflegebudget“ verwalten.
Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zum Pflegebudget sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Für darüber hinausgehende Fragestellungen stehen wir Ihnen in der Abteilung Datenannahme, Statistik und Pflegepersonal gerne per E-Mail Pflegebudget@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 9382 -500 unterstützend zur Verfügung.