Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2012


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Entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 KHEntgG (NUB-Vereinbarung) haben wir zum 31.01.2012 allen Krankenhäusern, die fristgerecht bis zum 31.10.2011 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingesandt haben, eine Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.
Gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung stellen wir eine Aufstellung der Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser zum Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 2 der NUB-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der tabellarischen Übersicht wiederholt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung war zu prüfen, ob für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung für die angefragten Methoden/Leistungen durch Beteiligung am so genannten strukturierten Dialog („Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems“, siehe www.g-drg.de) zu erreichen. In Umsetzung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung konnten Verfahren, die früher als zu Beginn des Jahres 2008 in deutschen Krankenhäusern bereits etabliert waren, nicht mit Status 1 versehen werden.
Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der angefragten Methode/Leistung im Verhältnis zu den typischerweise bei diesen Fällen vergüteten DRGs von relevanter Höhe waren.
Die Prüfergebnisse sind in vier Kategorien (Status 1 - 4) dargestellt. Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllen. Für diese Methoden/Leistungen ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2012 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zulässig.
Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, welche den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügen. Für diese Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2012 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht zulässig.
Status 3 für die Kennzeichnung angefragter Methoden/Leistungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten, wurde wegen vollständiger Bearbeitung aller Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht vergeben.
Mit Status 4 wurden die angefragten Methoden/Leistungen gekennzeichnet, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG unplausibel oder nicht nachvollziehbar waren (die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methoden/Leistungen konnten im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht ausreichend dargestellt werden). Für diese Anfragen liegen entsprechend keine Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vor. Gemäß der aktualisierten Verfahrenseckpunkte vom 01.09.2011 haben wir die anfragenden Krankenhäuser darauf hingewiesen, dass für mit Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in begründeten Einzelfällen krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden können, soweit noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2012 vorliegt.
Eine weitere Bearbeitung der mit Status 4 versehenen Anfragen erfolgt nicht.
Angefragte Methoden/Leistungen, für die je nach inhaltlicher Differenzierung zwei verschiedene Status-Kennzeichnungen vergeben werden mussten, sind als gesonderter Block in der Aufstellung aufgeführt. Eine dazugehörige Fußnote erläutert die jeweilige Status-Kennzeichnung für die inhaltliche Differenzierung.
Von den 582 eingegangenen inhaltlich verschiedenen Methoden/Leistungen wurden 83 mit Status 1, 454 mit Status 2, keine mit Status 3 und 33 mit Status 4 gekennzeichnet. Für neun Methoden/Leistungen wurde eine inhaltlich differenzierte Status-Kennzeichnung vergeben. Bei drei Methoden/Leistungen ist die Festlegung des „Status 2012“ bis zur abschließenden Entscheidung durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG ausgesetzt. Bezogen auf die 21.129 insgesamt eingegangenen Anfragen (nach Bereinigung um inhaltliche Duplikate und inklusive der stellvertretenden Anfragen) ergibt sich folgendes Bild: 8.030 Anfragen wurden mit Status 1, 10.418 Anfragen mit Status 2, keine Anfrage mit Status 3 und 1.680 Anfragen mit Status 4 gekennzeichnet. Für 975 Anfragen wurde eine inhaltlich differenzierte Status-Kennzeichnung vergeben und für 26 Anfragen wurde der „Status 2012“ bis zur abschließenden Entscheidung durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG ausgesetzt.

31.01.2012: Dieser Text als PDF
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